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BGH

Gericht: BGH

Der Ehrengerichtshof hat mit Beschluß vom 12. Februar 1993 hat der Ehrengerichtshof den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufrechterhalten. Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluß vom 2. In der mündlichen Verhandlung über die sofortige Beschwerde hat der Antragsteller die Richter, die an dem Beschluß vom 2. Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur gerechtfertigt, wenn der Antragsteller bei verständiger Würdigung der Sache Grund zu der Annahme hat, der abgelehnte Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommen-heit störend beeinflussen könne (BGH, Beschl. Daß die abgelehnten Richter die der objektiven Rechtslage nicht entsprechende Bezeichnung Assessor verwendet haben, gibt jedoch bei verständiger Würdigung keinen Anlaß zu der Befürchtung, sie seien dem Antragsteller gegenüber voreingenommen. Diese Befürchtung ist insbesondere deshalb nicht begründet, weil auch der Ehrengerichtshof in dem angefochtenen Beschluß den Antragsteller als Assessor bezeichnet hat, ohne daß der Antragsteller dem entgegengetre- Die bloße Übernahme der Bezeichnung Assessor aus dem Rubrum des angefochtenen Beschlusses läßt nicht befürchten, daß die abgelehnten Richter das Begehren des Antragstellers nicht mehr unparteiisch und unvoreingenommen prüfen werden.

Zitierte Normen: § 42 ZPO § 155 BRAO
GrundBRAOsofortigBeschlußAssessor

Volltext der Entscheidung

2024 019
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 27/93 BESCHLUSS
vom 21. Oktober 1993 in dem Verfahren
 Arno H. M^ B^^fctraße
 Antragsteller
und Beschwerdeführer,
 gegen
Landesjustizverwaltung Hessen,
 vertreten durch den Generalstaatsanwalt
 bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 Sk
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 21. Oktober 1993 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Engelhardt, Groß und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Veser und Dr. Salditt
 beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzrer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist im Jahre 1962 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt zunächst bei dem Landgericht Darmstadt und später bei dem Amtsgericht und Landgericht Frankfurt am Main zugelassen worden. Durch Verfügung vom 13. Juni 1988 hat der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main die Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5, § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO a. F. zurückgenommen.
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Der Ehrengerichtshof hat mit Beschluß vom 12. Dezember 1988 die sofortige Vollziehung der Rücknahmeverfügung angeordnet. Mit Beschluß vom 15. Februar 1993 hat der Ehrengerichtshof den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufrechterhalten. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluß vom 2. Juni 1993 das Begehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung wiederherzustellen, zurückgewiesen. In der mündlichen Verhandlung über die sofortige Beschwerde hat der Antragsteller die Richter, die an dem Beschluß vom 2. Juni 1993 mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil sie ihn im Rubrum dieses Beschlusses als "Assessor" bezeichnet haben. Mit dieser Bezeichnung hätten die abgelehnten Richter die Entscheidung über die Beschwerde vorweggenommen.
Die abgelehnten Richter haben erklärt, daß sie sich nicht für befangen halten.
II.
In streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ist über die Ablehnung eines Richters in entsprechender Anwendung der §§ 42 ff ZPO zu befinden (BGHZ 46, 195). Wegen Besorgnis
 der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur gerechtfertigt, wenn der Antragsteller bei verständiger Würdigung der Sache Grund zu der Annahme hat, der abgelehnte Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommen-heit störend beeinflussen könne (BGH, Beschl. v. 22. Dezember 1987 - AnwZ (B) 49/87). Ein derartiger Grund ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Die Bezeichnung des Antragstellers als Assessor gibt allerdings die Rechtslage nicht zutreffend wieder. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat gemäß § 16 Abs. 7,
§ 155 Abs. 2 BRAO die Wirkung, daß der Rechtsanwalt seinen Beruf nicht ausüben darf. Sie nimmt ihm aber noch nicht den Status eines Rechtsanwalts. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bildet nicht die Grundlage für die Löschung des Rechtsanwalts in der Anwaltsliste, weil die Zurücknahme der Zulassung noch nicht endgültig ist (Feuerich, BRAO 2. Aufl. § 16 Rdnr. 34).
Daß die abgelehnten Richter die der objektiven Rechtslage nicht entsprechende Bezeichnung Assessor verwendet haben, gibt jedoch bei verständiger Würdigung keinen Anlaß zu der Befürchtung, sie seien dem Antragsteller gegenüber voreingenommen. Diese Befürchtung ist insbesondere deshalb nicht begründet, weil auch der Ehrengerichtshof in dem angefochtenen Beschluß den Antragsteller als Assessor bezeichnet hat, ohne daß der Antragsteller dem entgegengetre-
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ten wäre. Die bloße Übernahme der Bezeichnung Assessor aus dem Rubrum des angefochtenen Beschlusses läßt nicht befürchten, daß die abgelehnten Richter das Begehren des Antragstellers nicht mehr unparteiisch und unvoreingenommen prüfen werden.
Odersky	Engelhardt	Groß	Schmitz
 Weise	Veser	Salditt