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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Kieserling und Jordan am 7. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. November 1979 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Wermelskirchen und dem Landgericht Wuppertal zugelassen. Februar 1991 hat der Antragsgegner den Verlängerungsantrag abgelehnt und die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Wuppertal widerrufen. Der Antragsgegner hat zu Recht die Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Wuppertal nach § 227 a Abs.3 BRAO widerrufen und den Antrag auf Verlängerung der gleichzeitigen Zulassung nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO abgelehnt. 1. Die Landes Justizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt Se-natsbeschl. An das Merkmal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen, als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte bei ihm erfüllt sind. Nach seinen Angaben hat der Antragsteller in den Jahren 1985 bis 1989 folgenden Umsatz in seiner Rechtsanwaltspraxis erzielt: Der Antragsteller hat nicht angegeben, wie sich dieser Umsatzanteil auf die einzelnen Jahre verteilt. Die Ausweitung des Umsatzes in den Bezirk des Landgerichts Wuppertal ist nicht schützenswert. Eine besondere Härte ist im Falle des Antragstellers auch deshalb zu verneinen, weil er bei Durchführung der Gebietsreform erst gut ein Jahr lang als Rechtsanwalt zugelassen war. Nachdem er zehn Jahre lang den Vorteil der Doppelzulassung wahrnehmen konnte, muß er seine Tätigkeit jetzt wieder auf den Bezirk eines Landgerichts beschränken, wie dies in der Bundesrechtsanwaltsordnung für alle Rechtsanwälte als Regelfall vorgesehen ist.

Zitierte Normen: § 2 BRAO
RechtsanwaltUmsatzhärtenWuppertalAntragsgegnerLandgerichtBRAO

Volltext der Entscheidung

2033 031
4f
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 27/91
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 Rechtsanwalt Axel T| Straße ä
Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, M^BH^^-piatz ijMHUHHP1'
vertreten durch den GeneralStaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht itraße^^,
Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerruf der Zweitzulassung
WII
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Kieserling und Jordan
 am 7. Oktober 1991 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 1991 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
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I.
Der am	geborene Antragsteller wurde am
23. November 1979 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Wermelskirchen und dem Landgericht Wuppertal zugelassen. Durch § 2 Abs. 1 des 3. Gesetzes zur Änderung der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 11. Juni 1978 (GV NW S. 307) ist das Amtsgericht Wermelskirchen mit Wirkung vom 1. Januar 1981 dem Landgericht Köln nachgeordnet worden.
Der Antragsgegner hat mit Erlaß vom 23. Oktober 1980 allge-mein festgestellt, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1980 bei dem Amtsgericht Wermelskirchen zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Köln und dem Landgericht Wuppertal unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten geboten sei. Diese Feststellung war bis zu dem 31. Dezember 1990 befristet. Der Antragsteller wurde ab 1. Januar 1981 zugleich bei dem Landgericht Köln und dem Landgericht Wuppertal zugelassen.
Mit Schreiben vom 26. Juni 1990 beantragte der Antrag-steiler die Verlängerung seiner Doppelzulassung. Mit Verfügung vom 8. Februar 1991 hat der Antragsgegner den Verlängerungsantrag abgelehnt und die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Wuppertal widerrufen.
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Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8, § 42 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 und Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Doppelzulassung liegen nicht vor.
Der Antragsgegner hat zu Recht die Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Wuppertal nach § 227 a Abs. 3 BRAO widerrufen und den Antrag auf Verlängerung der gleichzeitigen Zulassung nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO abgelehnt.
1. Die Landes Justizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt Se-natsbeschl. v. 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 63/89 u.
AnwZ (B) 26/90, v. 18. September 1989 - AnwZ (B) 66/88,
BGHR BRAO § 227 a Abs. 5 Zweitzulassung 2) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles entschei-
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den. An das Merkmal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen, als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur besonderen Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder sogar noch darüber liegt, hängt insbesondere vom Umfang der Praxis ab. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z. B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund deren er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten.
Der betroffene Rechtsanwalt kann sich im Rahmen des § 227 a Abs. 5 BRAO nur auf Nachteile berufen, die sich aus der Änderung der Gerichtsbezirke ergeben. Die Vorschrift schützt keine Wettbewerbsvorteile, die der Rechtsanwalt daraus erzielt, daß er in zwei Landgerichtsbezirken zugelassen worden ist (BGHZ 106, 186, 192). Der Gesetzgeber ist davor} ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich ist, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173, 177 f).
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2. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte bei ihm erfüllt sind.
Nach seinen Angaben hat der Antragsteller in den Jahren 1985 bis 1989 folgenden Umsatz in seiner Rechtsanwaltspraxis erzielt:
1985	178.217	DM
1986	203.196	DM
1987	239.199	DM
1988	256.570	DM
1989	259.306 1.136.488	DM DM
Hiervon entfielen 215.179 DM = 18,9 % auf zulassungs-gebundene Mandate aus dem Landgerichtsbezirk Wuppertal. Der Antragsteller hat nicht angegeben, wie sich dieser Umsatzanteil auf die einzelnen Jahre verteilt. Er hat aber mitgeteilt, daß der Umsatz im Landgerichtsbezirk Wuppertal eine ständig steigende Tendenz aufweist. Eine derartige Umsatzausweitung in dem Gebiet des weiteren Landgerichts widerspricht dem Sinn der Übergangsregelung des S 227 a BRAO. Diese Vorschrift dient lediglich dem Ausgleich von Nachteilen, die auf der Änderung von Gerichtsbezirken beruhen. Sie will dem Anwalt aber nicht auf Dauer einen Wettbewerbsvorteil dadurch sichern, daß er in zwei Landgerichtsbezirken zugelassen ist (BGHZ 106, 186, 192). Die Ausweitung des Umsatzes in den Bezirk des Landgerichts Wuppertal ist nicht schützenswert.
Eine besondere Härte ist im Falle des Antragstellers auch deshalb zu verneinen, weil er bei Durchführung der Gebietsreform erst gut ein Jahr lang als Rechtsanwalt zugelassen war. Er konnte deshalb noch in der Aufbauphase seiner Praxis sich auf die neuen Gegebenheiten einstellen. Nachdem er zehn Jahre lang den Vorteil der Doppelzulassung wahrnehmen konnte, muß er seine Tätigkeit jetzt wieder auf den Bezirk eines Landgerichts beschränken, wie dies in der Bundesrechtsanwaltsordnung für alle Rechtsanwälte als Regelfall vorgesehen ist.
Merz	Ulsamer	Schmitz
 Meisterernst
Kieserling
 Jordan
van Gelder