Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 2. Die Antragstellerin wurde in eine Obdachlosensiedlung eingewiesen, in der sie nach wie vor zwei Zimmer bewohnt. November 1988 entband der Präsident des Oberlandesgerichts Braunschweig die Antragstellerin bis zu dem 31. Oktober 1989 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Braunschweig die Zulassung der Antrags tellerin bei dem Amtsgericht und Landgericht Braunschweig sowie ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verstoßes gegen die Kanzleiführungspflicht zurückgenommen. Dagegen hat die Antragstellerin den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und zugleich beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie für eine weitere angemessene Frist von der Verpflichtung zur Einrichtung von Kanzleiräumen zu befreien. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 42 Abs. 1 Nrn. 3 und 5, Abs.4 BRAO zulässig, aber nicht begründet. Es ist rechtlich ohne Bedeutung, daß nach Änderung des § 35 Abs. 1 BRAO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO a.F. konnte die Landesjustizverwaltung die Zulassung bei einem Gericht unter anderem dann zurücknehmen, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei auf gibt, ohne daß er von der .in § 27 Abs. 2 BRAO festgelegten Kanzleiführungspflicht befreit worden ist. Ein Rechtsanwalt genügt seiner Kanzleiführungspflicht aus § 27 BRAO nur, wenn er über jedenfalls einen Raum verfügt, in dem er seinen Berufsgeschäften nachgeht und zu den üblichen Geschäftsstunden normalerweise zu erreichen ist. Die Antragstellerin verfügt somit nicht über einen Raum, in dem sie sich ungestört mit ihren Mandanten unterhalten kann. Die gerichtliche Kontrolle der Ermessensausübung beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 39 Abs.3 BRAO). Der Präsident des Oberlandesgerichts Braunschweig hat der Antragstellerin ausreichend Gelegenheit gegeben, durch Erfüllung der Kanzleiführungspflicht den Erlaß der Rücknahmeverfügung zu vermeiden. Erst als sich danach abzeichnete, daß die Antragstellerin in absehbarer Zeit keine geeigneten Kanzleiräume finden würde, hat der Präsident des Oberlandesgerichts am 27. Soweit die Antragstellerin sich dagegen wendet, daß der Ehrengerichtshof ihren Antrag zurückgewiesen hat, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie für einen weiteren Zeitraum von der Kanzleiführungspflicht zu befreien, ist ihr Rechtsmittel unzulässig. Entscheidungen über eine Befreiung von der Pflicht zur Kanzleiführung können nach § 29 Abs.3 Satz 3 BRAO nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 27/90 BESCHLUSS in dem Verfahren Rechtsanwältin Barbara M Istraße Bi Antragstellerin und Beschwerdeführerin, gegen Justizverwaltung des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Bl Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, WII wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 23. Juli 1990 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. v. Hase und Dr. Salditt beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in Celle vom 5. März 1990 wird zurückgewiesen . Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe I. Die am 1939 geborene Antragstellerin ist seit 1973 als Anwältin bei dem Amtsgericht und Landgericht Braunschweig zugelassen. Aufgrund eines gegen die Antragstellerin ergangenen Räumungsurteils räumte der zuständige Gerichts-Vollzieher am 17. Februar 1988 die Wohnung der Antragstellerin, in der sie auch ihre Praxisräume unterhielt. Die Vorgefundenen Akten verbrachte der Gerichtsvollzieher in die Pfandkammer. Die Antragstellerin wurde in eine Obdachlosensiedlung eingewiesen, in der sie nach wie vor zwei Zimmer bewohnt. Seit der Zwangsräumung übt sie von dort ihre Berufstätigkeit aus. Mit Verfügung vom 10. November 1988 entband der Präsident des Oberlandesgerichts Braunschweig die Antragstellerin bis zu dem 31. Januar 1989 von der Verpflichtung, eine Kanzlei zu unterhalten. Die Frist wurde bis zu dem 31. Mai 1989 verlängert. Ein weiterer Verlängerungsantrag wurde rechtskräftig zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 27. Oktober 1989 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Braunschweig die Zulassung der Antrags tellerin bei dem Amtsgericht und Landgericht Braunschweig sowie ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verstoßes gegen die Kanzleiführungspflicht zurückgenommen. 4 Dagegen hat die Antragstellerin den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und zugleich beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie für eine weitere angemessene Frist von der Verpflichtung zur Einrichtung von Kanzleiräumen zu befreien. Der Ehrengerichtshof hat diese Anträge zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. II. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 42 Abs. 1 Nrn. 3 und 5, Abs. 4 BRAO zulässig, aber nicht begründet. Es ist rechtlich ohne Bedeutung, daß nach Änderung des § 35 Abs. 1 BRAO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I 2135 ff) anstelle der Zurücknahme der Zulassung deren Widerruf auszusprechen ist, da die Maßnahmen mit denselben rechtlichen Folgen verknüpft sind (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 2 BRAO alter und neuer Fassung). Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO a.F. konnte die Landesjustizverwaltung die Zulassung bei einem Gericht unter anderem dann zurücknehmen, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei auf gibt, ohne daß er von der .in § 27 Abs. 2 BRAO festgelegten Kanzleiführungspflicht befreit worden ist. Wird die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem Gericht aufgrund des 5 § 35 Abs. 1 BRAO zurückgenommen, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO auch seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft überhaupt zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 1. Die Antragstellerin hat ihrer Kanzleiführungspflicht nicht genügt. Sie war von dieser Verpflichtung nur bis zu dem 31. Mai 1989 befreit. Ihr Gesuch um eine weitere Befreiung von der Kanzleiführungspflicht ist rechtskräftig abgelehnt worden. Ein Rechtsanwalt genügt seiner Kanzleiführungspflicht aus § 27 BRAO nur, wenn er über jedenfalls einen Raum verfügt, in dem er seinen Berufsgeschäften nachgeht und zu den üblichen Geschäftsstunden normalerweise zu erreichen ist. Der Rechtsanwalt muß zudem ausreichende organisatorische Vorsorge treffen, um der Öffentlichkeit seinen Willen, den Raum als Kanzlei zu verwenden, zu offenbaren. Dazu hat er Mindestanforderungen zu genügen, zu denen ein Praxisschild und eine Eintragung im Telefonverzeichnis gehören (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschl. v. 18. September 1989 - AnwZ (B) 5/89 m.w.N.). Diesen Anforderungen hat die Antragstellerin nicht genügt. Wie sie selbst einräumt, kann sie in dem Obdachlosenasyl keine Mandanten empfangen. Außerdem erlaubt die Stadt Braunschweig dort auch keine Berufsausübung. Der Kontakt der Antragstellerin zu ihren Mandanten beschränkt sich auf Briefe, Telefongespräche und gelegentliche Gespräche im Ge-richtsflur. Die Antragstellerin verfügt somit nicht über einen Raum, in dem sie sich ungestört mit ihren Mandanten unterhalten kann. Damit ist den Mindestanforderungen, die an eine Rechtsanwaltskanzlei zu stellen sind, nicht genügt. 2. Waren mithin die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO erfüllt, so stand die Zurücknahme der Zulassung im pflichtgemäßen Ermessen der Justizverwaltung. Die gerichtliche Kontrolle der Ermessensausübung beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 39 Abs. 3 BRAO). Solche Ermessensfehler sind hier nicht feststellbar. Der Präsident des Oberlandesgerichts Braunschweig hat der Antragstellerin ausreichend Gelegenheit gegeben, durch Erfüllung der Kanzleiführungspflicht den Erlaß der Rücknahmeverfügung zu vermeiden. Er hat sie vom 10. November 1988 bis 31. Mai 1989 von der Pflicht zur Führung einer Kanzlei entbunden. Erst als sich danach abzeichnete, daß die Antragstellerin in absehbarer Zeit keine geeigneten Kanzleiräume finden würde, hat der Präsident des Oberlandesgerichts am 27. Oktober 1989 die Rücknahmeverfügung erlassen. In der Begründung der Verfügung hat er mit Recht darauf abgestellt, daß ein Absehen von der Erfüllung der Kanzleipflicht im Interesse der Rechtsuchenden nicht länger hingenommen werden könne. Ihm stand auch kein schonenderes Mittel zur Verfügung, um die Antragstellerin .zur Erfüllung der Kanzleiführungspflicht anzuhalten. •? 7 III. Soweit die Antragstellerin sich dagegen wendet, daß der Ehrengerichtshof ihren Antrag zurückgewiesen hat, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie für einen weiteren Zeitraum von der Kanzleiführungspflicht zu befreien, ist ihr Rechtsmittel unzulässig. Entscheidungen über eine Befreiung von der Pflicht zur Kanzleiführung können nach § 29 Abs. 3 Satz 3 BRAO nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Eine sofortige Beschwerde gegen die hierauf vom Ehrengerichtshof getroffene Entscheidung sieht die Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vor. Auch eine entsprechende Anwendung des § 42 BRAO kommt insoweit nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschl. v. 23. März 1987 - AnwZ (B) 65/86 ) . Odersky ülsamer Schmitz Thode Weise v. Hase Salditt