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BGH · AnwZ fBl 27/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: AnwZ fBl 27/89

wMHM, bi Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Justizminister des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig, Antragsgegner und Beschwerdegegner, Juni 1989 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. v. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. März 1988 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Nach § 42 Abs.4 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen.

Zitierte Normen: § 42 BRAO
RechtsmittelRechtsanwaltschaftBeschwerdeverfahrensofortigAntragsgegner

Volltext der Entscheidung

2097
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ fBl 27/89
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 Rechtsanwalt Gerd-Rüdiger K(
wMHM, bi
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
Justizminister des Landes Schleswig-Holstein,
 vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
WII
wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 26. Juni 1989 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. v. Hase
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Schleswig vom 17. Januar 1989 wird als unzulässig verworfen .
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt .
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4/ 9
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Gründe
I.
Der Antragsteller wurde im April 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, und zwar bei dem Amtsgericht Neumünster und dem Landgericht Kiel. Mit Bescheid vom 22. März 1988 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Der Antragsteller hat um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers .
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach § 42 Abs. 4 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Diese Frist hat der Antragsteller versäumt. Die angefochtene Entscheidung ist ihm am 10. März 1989 zugestellt worden. Seine sofortige Beschwerde ist erst am 10. April 1989 beim Ehrengerichtshof eingegangen.
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4
Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Merz
 Ulsamer
Lepa
 Schaefer
Weise
 Hase
Schmitz
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