Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Veser am 31. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen; in den Gründen seines Beschlusses stützt er sich in erster Linie darauf, daß der Antragsgegnerin mangels einer gesetzlichen Grundlage jegliche Befugnis fehle, die Führung von Fachanwaltsbezeichnungen zu gestatten. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde. Nach § 223 Abs. 3, 42 Abs.6 Satz 2 BRAO gelten für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß. Diese hält das Ergebnis auch für zutreffend und erstrebt nicht etwa eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist daher mit dem Ziel eingelegt, daß sie zurückgewiesen werde. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Antragsgegnerin sich durch die Gründe der Entscheidung des Ehrengerichtshofs beschwert fühlt und durch sie das erst kürzlich eingeführte System der Fachgebietsbezeichnungen für Rechtsanwälte gefährdet sieht. Diese ist nicht einmal mehr im Verhältnis zu dem Antragsteller von Bedeutung, weil er den Beschluß des Ehrengerichtshofs nicht anfechten kann und auch die Antragsgegnerin sachlich daran festhält.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 27/88 BESCHLUSS in dem Verfahren der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, , FL———p/ vertreten durch ihren Präsidenten Dr. Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen den R 01 Straße tsanwalt Thomas Straßeflt - jetzt Antragsteller und Beschwerdegegner wegen Führung einer Fachgebietsbezeichnung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Veser am 31. Oktober 1988 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 15. April 1988 wird als unzulässig verworfen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdever-verfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe Der Antragsteller ist seit September 1984 Rechtsanwalt; zugelassen ist er bei dem Amtsgericht Groß-Gerau und dem Landgericht Darmstadt. Mit Schreiben vom 21. Januar 1987 hat 3 er bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm die Führung der Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht zu gestatten. Die Antragsgegnerin hat dies durch Bescheid vom 21. Oktober 1987 mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe nicht alle in den Fachanwaltsrichtlinien niedergelegten Qualifikationsmerkmale dargetan. Dieser hat den Ehrengerichtshof angerufen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen; in den Gründen seines Beschlusses stützt er sich in erster Linie darauf, daß der Antragsgegnerin mangels einer gesetzlichen Grundlage jegliche Befugnis fehle, die Führung von Fachanwaltsbezeichnungen zu gestatten. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde. Das Rechtsmittel ist schon wegen Fehlens einer Beschwer unzulässig. Nach § 223 Abs. 3, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO gelten für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß. In ständiger Rechtsprechung wendet deshalb der Senat - sofern die Bundesrechtsanwaltsordnung keine SonderbeStimmungen getroffen hat - die für echte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden allgemeinen Verfahrensregeln an, so etwa die Grundsätze über die materielle Rechtskraft (BGHZ 34, 235, 241; Senatsbeschluß vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 35/87, für BGHZ bestimmt). Für das Erfordernis einer Beschwer des Rechtsmittelführers gilt im vorliegenden Fall nichts anderes (vgl. Senatsbeschluß vom 25. September 1961 - AnwZ (B) 23/61). Der Ehrengerichtshof hat den Bescheid der Antragsgegnerin bestätigt. Diese hält das Ergebnis auch für zutreffend und erstrebt nicht etwa eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Ihm könnte sie vielmehr verfahrensrechtlich von sich aus die Grundlage entziehen, indem sie dem Begehren des Antragstellers stattgibt. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist daher mit dem Ziel eingelegt, daß sie zurückgewiesen werde. Das ist nach der Ordnung des Verfahrens nicht statthaft. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Antragsgegnerin sich durch die Gründe der Entscheidung des Ehrengerichtshofs beschwert fühlt und durch sie das erst kürzlich eingeführte System der Fachgebietsbezeichnungen für Rechtsanwälte gefährdet sieht. Auf dem beschrittenen Wege kann sie dagegen nicht vorgehen. Mit dem Vorbringen, der Ehrengerichtshof beschränke sie in der Ausübung ihrer rechtmäßigen Tätigkeit, begehrt sie der Sache nach lediglich die abstrakte Feststellung einer ihr zustehenden Befugnis. Diese ist nicht einmal mehr im Verhältnis zu dem Antragsteller von Bedeutung, weil er den Beschluß des Ehrengerichtshofs nicht anfechten kann und auch die Antragsgegnerin sachlich daran festhält. Feststellungsverfahren solcher Art sieht das Gesetz nicht vor und sind insbesondere auch der Bundesrechtsanwaltsordnung fremd. Nicht zu folgen vermag der Senat ferner der Ansicht der Antragsgegnerin, die Zulässigkeit des Rechtsmittels ergebe sich aus der entsprechenden Anwendung des § 42 Abs. 3 BRAO, welche § 223 Abs. 3 BRAO anordne. § 42 Abs. 3 BRAO befaßt 5 sich mit den Materien, bei denen innerhalb des Zulassungsverfahrens der Rechtsanwaltskammer eine Beschwerdebefugnis zusteht. Die Vorschrift knüpft die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde aber ausdrücklich an die Voraussetzung, daß der Ehrengerichtshof gegen die Rechtsanwaltskammer entschieden hat. Gerade daran fehlt es hier. Das Bestreben, eine Stellungnahme des Rechtsmittelgerichts zu den - nicht in Rechtskraft erwachsenden - Gründen der Vorentscheidung zu erlangen, rechtfertigt die Beschwerde nicht. Hiernach bedarf keiner Erörterung, ob der Antragsgegnerin die sofortige Beschwerde auch deshalb versagt ist, weil die Frage der Gestattung einer Fachanwaltsbezeichnung generell zu den nicht beschwerdefähigen Verfahrensgegenständen zählt (vgl. dazu Senatsbeschluß vom heutigen Tage - AnwZ (B) 21/88). Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Merz Jähnke Lepa Schmitz Schaefer Weise Veser