Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen. erstattet hatte, hat der Antragsteller bei dem Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Während des RechtsmittelVerfahrens hat er seinen Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen. Nach § 201 Abs. 1 BRAO sind dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurücknimmt. Mit der Zurücknahme des Zulassungsantrages wird aber das gerichtliche Verfahren über das ablehnende Gutachten der Rechtsanwaltskammer gegenstandslos. Der Sache nach bedeutet die Zurücknahme des Zulassungsantrages ebenso wie die Zurücknahme des Antrages auf gerichtliche Entscheidung einen freiwilligen Verzicht des Antragstellers auf das von ihm verfolgte
BUNDESGERICHTSHOF 2083 091 AnwZ (B) 27/87 BESCHLUSS in dem Verfahren Assessor Eberhard SJ KHHBstraßeA Kj Antragsteller und Bes chwerde f ührer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Rechtsanwaltskammer Stuttgart, vertreten durchihren Präsidenten kstraße f Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft WII 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Schaefer und Dr. Weise am 8. Februar 1988 beschlossen s Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Geschäftswert für das Beschwerdever-fahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe Der Antragsteller, der bereits von 1980 bis 1985 als Rechtsanwalt zugelassen war, hat am 15. Mai 1986 seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Nachdem der Vorstand der Antragsgegnerin ein ablehnendes Gutachten 9 erstattet hatte, hat der Antragsteller bei dem Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Diesen Antrag hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Während des RechtsmittelVerfahrens hat er seinen Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen. Nach § 201 Abs. 1 BRAO sind dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurücknimmt. Diese Vorschrift ist auf die Zurücknahme des Antrages auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entsprechend anzuwenden (Isele, BRAO Anh. zu § 40 BRAO § 20 a FGG Anm. II D 1; a.A. EGH Schleswig, EGE IX 133; Feuerich, BRAO § 40 Rdnr. 47; Jessnitzer, BRAO 4. Aufl. § 9 Rdnr. 3). Die Zurücknahme des Zulassungsantrages betrifft zwar nicht unmittelbar das gerichtliche Verfahren, sondern das diesem zugrundeliegende von der Landesjustizverwaltung bearbeitete Zulassungsverfahren. Mit der Zurücknahme des Zulassungsantrages wird aber das gerichtliche Verfahren über das ablehnende Gutachten der Rechtsanwaltskammer gegenstandslos. Der Sache nach bedeutet die Zurücknahme des Zulassungsantrages ebenso wie die Zurücknahme des Antrages auf gerichtliche Entscheidung einen freiwilligen Verzicht des Antragstellers auf das von ihm verfolgte 4 Rechtsbegehren. Das rechtfertigt es, in beiden Fällen die Kostenfolge des § 201 Abs. 1 BRAO eintreten zu lassen. Odersky Laufhütte Lepa Schmitz Kohlndorfer Schaefer Weise