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BGH

Gericht: BGH

Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Grihbohm, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Paepcke beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten, nachdem er seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1.

Zitierte Normen: § 13a FGG
KostenPfeifferBeschwerdeverfahrenRechtsanwältePräsidentsofortig

Volltext der Entscheidung

2141 033
MS
AnwZ (B) 27/86
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Assessors Hasko B
mg
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
- VerfahrenshevolImächtigte: Rechtsanwälte Dr,
 Dr
gegen
 die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer, vertreten durch ihren Präsidenten Rechtsanwalt jflHHl Straße Sr Sch{
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 hier: Kosten der zurückgenommenen sofortigen Beschwerde

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 29. September 1986 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Grihbohm, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Paepcke
 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten, nachdem er seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats des Schleswig-Hol steinischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Schleswig vom 18. Februar 1986 zurückgenommen hat ( § 201 Abs. 1 * § 202 Ahs. 4 BRAO, § 13 a Abs. 1 FGG)•
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren —wird-^auf 100.000,— DM festgesetzt.
Pfeiffer	Grihbohm	Jähnke	Lepa
 Schaefer
Weise
 Paepcke