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BGH

Gericht: BGH

Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Niedersächsischen Minister der Justiz, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts in Celle, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Gestattung auswärtiger Sprechtage Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 18. August 1974 hat der für den Antragsgegner handelnde Präsident des Oberlandesgerichts Celle ihm gestattet, in Lauenau, einem Ort, der inzwischen - nach einer Gebietsänderung - im Bezirk des Diese Genehmigung hat der Präsident des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle durch Bescheid vom 5. Nach § 42 Abs. 1 BRAO ist gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs, welche er in einem Zulassungsverfahren getroffen hat, nur in den dort aufgezählten fünf Fällen sofortige Beschwerde zulässig. Darüber hinaus sind nach der Rechtsprechung des Senats Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe nach § 223 BRAO mit der sofortigen Beschwerde nur dann anfechtbar, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt, wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen (vgl. tage abzuhalten, ist in ihrer Bedeutung mit der Frage der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder der Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht nicht vergleichbar (Senatsbeschluß vom 15. Anhaltspunkte dafür, daß die wirtschaftliche Grundlage der Rechtsanwaltstätigkeit des Antragstellers durch den Widerruf der Erlaubnis berührt wäre, sind nicht gegeben.

Zitierte Normen: § 42 BRAO
auswärtig15AnwZEhrengerichtshofBezirkCelle

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 27/85	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Claus Bad MüflHi am Dj
 Ml
|str. fl.
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Niedersächsischen Minister der Justiz, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts in Celle,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Widerrufs der Gestattung auswärtiger Sprechtage
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 15. Juli 1985 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Dr. Messer
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 18. März 1985 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe :
Der Antragsteller hat seine Rechtsanwaltskanzlei im Bezirk des Landgerichts Hannover, und zwar in Bad MüfH) am D0H| eingerichtet. Durch Verfügung vom 15. August 1974 hat der für den Antragsgegner handelnde Präsident des Oberlandesgerichts Celle ihm gestattet, in Lauenau, einem Ort, der inzwischen - nach einer Gebietsänderung - im Bezirk des
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Landgerichts Bückeburg liegt, zweimal monatlich einen auswärtigen Sprechtag abzuhalten. Diese Genehmigung hat der Präsident des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle durch Bescheid vom 5. Oktober 1984 mit Wirkung vom 1. Juli 1985 widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diese Verfügung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.
Nach § 42 Abs. 1 BRAO ist gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs, welche er in einem Zulassungsverfahren getroffen hat, nur in den dort aufgezählten fünf Fällen sofortige Beschwerde zulässig. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt (Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1980 -AnwZ (B) 21/80). Darüber hinaus sind nach der Rechtsprechung des Senats Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe nach § 223 BRAO mit der sofortigen Beschwerde nur dann anfechtbar, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt, wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen (vgl. BGHZ 34, 244, 250; 42, 360, 362; 50, 197, 198; BGH NJW 1970, 199 Nr. 10; Beschlüsse vom 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 33/77 vom 15. Oktober 1979 - AnwZ (B) 10/79 -und vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 30/82, jeweils mit weiteren Nachw.), d.h. wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder als Anwaltsbewerber berührt wird. Entsprechendes gilt für Entscheidungen, die - wie hier - nach § 28 Abs. 3 BRAO ergehen; die Erlaubnis, auswärtige Sprech-
 
tage abzuhalten, ist in ihrer Bedeutung mit der Frage der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder der Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht nicht vergleichbar (Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 21/80). Anhaltspunkte dafür, daß die wirtschaftliche Grundlage der Rechtsanwaltstätigkeit des Antragstellers durch den Widerruf der Erlaubnis berührt wäre, sind nicht gegeben. Der Antragsteller hat zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof durch Vorlage seines Prozeßregisters aus dem Jahre 1983 dargelegt, daß ein Teil seiner Mandanten aus dem Bezirk Lauenau und Umgebung stammt. Von den ersten 100 Eintragungen dieses Jahres sind ihm, wie der Ehrengerichtshof unwidersprochen ausgeführt hat, 20 Mandate aus diesem Bezirk erteilt worden. Darin eingeschlossen sind aber auch die Aufträge eines Wirtschaftsunternehmens, das der Antragsteller ständig berät; Anhaltspunkte dafür, daß er dies nicht von seiner Kanzlei in Bad Münder am Deister aus tun könnte, sind nicht gegeben. Der Ehrengerichtshof hat deshalb zutreffend die Auffassung vertreten, daß der Wegfall der auswärtigen Sprechtage nicht zu einer ins Gewicht fallenden Einkommensschmälerung führen wird.
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Die somit unzulässige sofortige Beschwerde kann ohne vorherige mündliche Verhandlung verworfen werden (BGHZ 44, 25).
Pfeiffer	Hagen	Laufhütte	Jähnke
 Kohlndorfer	Weise	Messer