•Plat Antragsgegners und Beschwerdegegners, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Oer Bundesgericntshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Juli 1976 auf; der Antragsteller wurde mit den ehren-gerichtlichen Maßnahmen eines Verweises und einer Geldbuße von 7.000 DM belegt. November 1983 zeigte sich der Antragsteller außerstande, eine zuverlässige Auskunft über seinen vermogensstami zu geben und einen realistischen Plan zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten, die er auf 21.615,26 DM bezifferte, vorzulegen. Dezember 1983 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gern. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zuriickgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. 2. Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Ein Vermögensverfall i.S. des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind zu dem Beispiel die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (vgl. Dezember 1983 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm. Bereits im Jahre 1972 stellte - wie sich aus der Rücknahmeverfügung ergibt - die Justizverwaltung fest, daß gegen den Antragsteller zahlreiche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet und sieben Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO erlassen worden waren. Selbst bei Zugrundelegung der angeblichen Außenstände und unter Berücksichtigung der weiteren Behauptung des Antragstellers, daß sein Lebensunterhalt durch das Einkommen seiner Lebensgefährtin - einer Oberstudienrätin - gesichert sei, konnte der Antragsgegner davon ausgehen, daß der Antragsteller zu einer geordneten Schuldentilgung nicht in der Lage war. Mitte 1983 lediglich zur Sicherstellung des Unterhalts seiner drei Kinder ausreichten und daß er eine Befriedigung seiner übrigen Gläubiger auf das Jahr 1984 verschieben müsse. b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind {§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 13. Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Eine konkrete Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ergab sich aber - worauf der Ehrengerichtshof zutreffend hinweist - daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit neue Voll Streckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Da der Rechtsanwalt die für Mandanten bestimmten Gelder vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Voll Streckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung i.S. des § 15 Abs. 1 BRAO erachtet. Nur wenn nach den Lebensumständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. c) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. 3. Im Hinolick auf die schlechten finanziellen Verhältnisse des Antragstellers hat der Senat bei der Festsetzung des Geschäftswerts den sonst in Zulassungssachen angenommenen Regel wert von 100.000 DM unterschritten (vgl.
2115 G66
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 27/84
BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts Theodor m. KjHIStr. D|
Antragstellers und Beschwerdeführers,
gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Martin-L| Dl
•Plat
Antragsgegners und Beschwerdegegners,
wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Oer Bundesgericntshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof.
Dr. Hagen, Dr. Gribbohm und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Rössler
am 14. Dezember 1984 nach mündlicher Verhandlung Beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 1984 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im 2. Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der am
1932 geborene Antragsteller ist seit Dezember 1963 bei dem Amtsgericht und dem Landgericht^!s Rechtsanwalt zugelassen. Aus seiner
197U geschiedenen Ehe stammen drei Kinder.
1. L'urch jct'j 11 u-jb tr.T'.'.'yenchts fur den Bezirk der Rechtsanwal tskamroer üüsselaorf vom 9. August 1972 wurde der Antragsteller aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Diebes urteil hob der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen auf die Berufung des Antragstellers euren Urteil vorn 7. Juli 1976 auf; der Antragsteller wurde mit den ehren-gerichtlichen Maßnahmen eines Verweises und einer Geldbuße von 7.000 DM belegt. Oer EhrengerichtshGt sah es u.a. als erwiesen an, daß der Antragsteller Vorschüsse seiner Mandanten nicht bestimmungsgemäß verwendet ratte.
w.ir,rend dos Ehrenge^i:hrsv3» fahrens wurde der Antragsteller durch Urteil «ns Sc Hvif fengerichts Dussel dort vom 30. Mai 1973 rechtskräftig wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 700,-- DM verurteilt.
Jas Scriöffengericht stellte fest, daß der Antragsteller Gerichtskostenvor-scn.isse von 500,-- DM bzw. 26,-- DM, die er von Mandanten erhalten hatte,
■ ■ ■»c*;t weitergeleitet, sondern fiir sich selbst verbraucht hatte.
Durch ein weiteres Urteil des Schöffengerichts Düsseldorf vom •j. November 1974 wurde der Antragsteller wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern zu einer (zur Bewährung ausgesetzten) Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
2. Im Jahre 1981 erginget, gegen den Antragsteller mehrere Haftbefehle nach $ 901 ZPO. Am 27. November 1981 gab er nach Vorführung durch den Gerichtsvollzieher die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO ab
(64 M 706/81 AG Düsseldorf). Am 9. Dezember 1982 erging ein weiterer Haftbefehl (64 M 5197/82 AG Düsseldorf). Ab Juli 1983 forderte ihn die Justizverwaltung mehrmals auf, sich zu seinen VermögensVerhältnissen zu äußern.
In seinen Stellungnahmen vom 19. August 1983 und 25. November 1983 zeigte sich der Antragsteller außerstande, eine zuverlässige Auskunft über seinen vermogensstami zu geben und einen realistischen Plan zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten, die er auf 21.615,26 DM bezifferte, vorzulegen.
Daraufhin hat der Antragsgegner durch Verfügung vom 13. Dezember 1983 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gern. § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Den hiergegen rechtzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO). Sie hat aber keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt.
1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zuriickgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vorliegen, im Ermessen der Landesjustizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO). Für die gerichtliche Ermessenskontrolle kommt es in der Regel darauf an, ob der Rücknahmegrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150).
2. Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden.
a) Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rück-nahineverfügung in Vermögensverfall.
Ein Vermögensverfall i.S. des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind zu dem Beispiel die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 34/83 - m.w.N.).
So lagen die Dinge bei dem Antragsteller, als der Antragsgegner am 13. Dezember 1983 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm.
Auf der Grundlage der bei gezogenen Vollstreckungsakten stellte der Antragsgegner fest, daß in vier Fällen (14 B 5683/81 AG Düsseldorf - Gläubiger: Vflp, Betrag: 3.561,13 DM; 37 C 13/80 bzw. 64 M 1461/81 AG Düsseldorf - Gläubiger: Betrag: 3.235,73 DM; 11 XXV B 137/81
AG Düsseldorf - Gläubiger: Universität DBHHM Betrag: 602,— DM;
VIII 61230/80 Gerichtskasse Düsseldorf bzw. 64 M 4776/80 AG Düsseldorf -Betrag: 242,80 DM) nach fruchtloser MobiliarzwangsvollStreckung Haftbefehle ergangen waren; hinzu kamen titulierte Forderungen der Rechtsanwaltskammer Höhe von 14.208,40 DM, so daß ein Schuldenstand von insgesamt etwa 21.850,-- DM zuzüglich Zinsen verblieb.
Bei dieser Sachlage war der Vermögensverfall des Antragstellers erwiesen. Bereits im Jahre 1972 stellte - wie sich aus der Rücknahmeverfügung ergibt - die Justizverwaltung fest, daß gegen den Antragsteller zahlreiche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet und sieben Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO erlassen worden waren. Die geschuldeten Kammerbeiträge gehen bis auf das Jahr 1969 zurück und erfassen den nachfolgenden Zeitraum bis 1983. Die 1976 verhängte Geldbuße von 7.000,-- DM hatte der Antragsteller bei Erlaß der Rücknahmever-r. fügung noch nicht bezahlt.
In seiner Stellungnahme vom 25. November 1983 hatte der Antragsteller allerdings geltend gemacht, er werde noch im Dezember 1983 aus Pflichtverteidigungen Einnahmen in Höhe von etwa 5.400,— DM erzielen. Dieses Vorbringen gab dem Antragsgegner indes keine Veranlassung, die Frage des Vermögens verfall s anders zu beurteilen. Selbst bei Zugrundelegung der angeblichen Außenstände und unter Berücksichtigung der weiteren Behauptung des Antragstellers, daß sein Lebensunterhalt durch das Einkommen seiner Lebensgefährtin - einer Oberstudienrätin - gesichert sei, konnte der Antragsgegner davon ausgehen, daß der Antragsteller zu einer geordneten Schuldentilgung nicht in der Lage war. In seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung führte der Antragsteller im übrigen selbst aus, daß seine Einnahmen bis
3
Mitte 1983 lediglich zur Sicherstellung des Unterhalts seiner drei Kinder ausreichten und daß er eine Befriedigung seiner übrigen Gläubiger auf das Jahr 1984 verschieben müsse.
b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind {§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 13. Dezember 1983 erfüllt.
Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Im Gegensatz zu dem Konkurs muß beim Vermögensverfall eine konkrete Gefährdung vorliegen (st.Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1983 -AnwZ (B) 20/83 m.w.N.).
Am 13. Dezember 1983 bestand eine konkrete Gefährdung der Rechtsuchenden in diesem Sinn. Allerdings lagen die Veruntreuungen von Mandantengeldern schon Jahre zurück. Eine konkrete Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ergab sich aber - worauf der Ehrengerichtshof zutreffend hinweist - daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit neue Voll Streckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Solche Gelder gehen immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts. Da der Rechtsanwalt die für Mandanten bestimmten Gelder vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Voll Streckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung i.S. des § 15 Abs. 1 BRAO erachtet. Nur wenn nach den Lebensumständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 7/84 - m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Vielmehr besteht die Möglichkeit, daß die Gläubiger, die Inhaber eines Vollstreckungstitels sind, jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller durchführen.
c) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte.
2. Es steht auch rieht zweifelsfrei fest, daß der Rücknahmegrund seit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung weggefallen ist.
In seiner Beschwerdebegrundung hat der Antragsteller lediglich abstrakt geltend gemacht, daß bei Prüfung der Frage, ob ein Vermögensverfall vorliege, auch Außenstände z.. oerücksichtigen seien; konkrete Angaben zur zwischenzeitlichen Entwicklung seiner Vermögensverhältnisse hat er nicht vorgetragen. Die angekündigte eingehende Begründung seines Rechtsmittels hat er nicht nachgereicht. Zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist er trotz Ankündigung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.
Bei dieser Sachlage mui; es '.ei der Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Recntsanwaltv* na ft bleiben.
3. Im Hinolick auf die schlechten finanziellen Verhältnisse des Antragstellers hat der Senat bei der Festsetzung des Geschäftswerts den sonst in Zulassungssachen angenommenen Regel wert von 100.000 DM unterschritten (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 35/82 m.w.N.).
Pfeiffer Hagen Gribbohm Lepa
Siebecke Schaefer Rössler