* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 7. Daraufhin hat der Ehrengerichtshof dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Ein Ausnahmefall - in Verfahren, in denen über die wegen des Geisteszustandes eines Verfahrensbeteiligten zu treffenden Maßnahmen zu entscheiden ist, hat der betroffene Verfahrensbeteiligte zur Wahrung seiner Rechte als prozeßfähig zu gelten (BGH aaO) -liegt hier nicht vor. Einer Klärung der Frage, ob die Geschäftsfähigkeit des Antragstellers zu verneinen ist, bedarf es dennoch nicht. Denn die von ihm eingelegte sofortige Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe, die diese - wie hier - in Zulassungssachen getroffen haben, nur in den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fällen anfechtbar sind. Die Verweisung in § 42 Abs.6 BRAO auf § 20 a Abs. 2 FGG betrifft nur die anzuwendenden Verfahrensvorschriften im Falle einer zulässigen sofortigen Beschwerde (Senatsbeschluß vom 25. Jedenfalls ist die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens keine Angelegenheit von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen, wie in den in § 42 Abs. 1 Nm. 1 bis 5 genannten Fällen (Senatsbeschluß vom 7. Dies ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde nach § 223 BRAO in Verbindung mit § 42 BRAO (zuletzt Beschluß vom 27.

Zitierte Normen: § 42 BRAO
AnwZBeschlußSenatsbeschlußBRAOunzulässig

Volltext der Entscheidung

2112 085
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 27/82 BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des Oberregierungsrats Bodo 0 Istraße 0, B(
- Pfleger: Rechtsanwalt Frank-J.
K Bl
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
das Justizministerium Baden-Württemberg, S^^p^platz 09 Stuttgart,
 Amtragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Untätigkeit des Antragsgegners
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 20. Dezember 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Dr. Rössler
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 7. August 1982 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 60 DM festgesetzt.
Gründe :
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 7. März 1982 - neben anderen Anträgen, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind - den "Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 11 der Bundesrechtsanwaltsordnung" gestellt. Diesen Antrag hat der vom Vormundschaftsgericht Baden-Baden zu dem Gebrechlichkeitspfleger des Antragstellers bestellte Rechtsanwalt	dessen	Wirkungskreis durch
 Beschluß des Vormundschaftsgerichts vom 12. Juli 1982
ausdrücklich auf das beim Ehrengerichtshof des Landes Baden-Württemberg laufende "Verfahren auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft" - also auf das hier anhängige Verfahren - erweitert worden ist, zurückgenommen. Daraufhin hat der Ehrengerichtshof dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Fähigkeit, in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beteiligter aufzutreten, insbesondere formelle Anträge zu stellen oder Rechtsmittel einzulegen, richtet sich in der Regel nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Geschäftsfähigkeit (BGHZ 52, 1; Senatsbeschlüsse vom 8. November 1971
- AnwZ (B) 10/71 = EGE XII, 9 und vom 12. Mai 1975
- AnwZ (B) 12/74). Ein Ausnahmefall - in Verfahren, in denen über die wegen des Geisteszustandes eines Verfahrensbeteiligten zu treffenden Maßnahmen zu entscheiden ist, hat der betroffene Verfahrensbeteiligte zur Wahrung seiner Rechte als prozeßfähig zu gelten (BGH aaO) -liegt hier nicht vor.
Es ist zweifelhaft, ob die Geschäftsfähigkeit des Antragstellers zu bejahen oder zu verneinen ist. Die Anordnung der Gebrechlichkeitspflegschaft ist insoweit ohne Bedeutung; sie läßt die Prozeßfähigkeit grundsätzlich unberührt (Senatsbeschluß vom 12. Mai 1975
-	AnwZ (B) 12/74 mit weiteren Nachw.). § 53 ZPO, wonach eine Person, die in einem Rechtsstreit durch einen Pfleger vertreten wird, für den betreffenden Rechtsstreit
 
einer nicht prozeßfähigen Person gleichsteht, greift hier nicht ein, weil der Pfle^r im Beschwerdeverfahren nicht aufgetreten ist (BGH aaO).
Einer Klärung der Frage, ob die Geschäftsfähigkeit des Antragstellers zu verneinen ist, bedarf es dennoch nicht. Denn die von ihm eingelegte sofortige Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe, die diese - wie hier - in Zulassungssachen getroffen haben, nur in den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fällen anfechtbar sind. Dazu gehören nicht Entscheidungen, die nur die Verfahrenskosten betreffen (Senatsbeschluß vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 16/78). Etwas anderes kann weder aus § 42 Abs. 6 BRAO noch aus § 223 Abs. 3 BRAO hergeleitet werden. Die Verweisung in § 42 Abs. 6 BRAO auf § 20 a Abs. 2 FGG betrifft nur die anzuwendenden Verfahrensvorschriften im Falle einer zulässigen sofortigen Beschwerde (Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1976 - AnwZ (B) 10/76). Ob § 223 Abs. 3 BRAO in Zulassungsverfahren auf eine isolierte Kostenentscheidung überhaupt anwendbar ist, ist schon zweifelhaft. Jedenfalls ist die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens keine Angelegenheit von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen, wie in den in § 42 Abs. 1 Nm. 1 bis 5 genannten Fällen (Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1981 - AnwZ (B) 14/81). Dies ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde nach § 223 BRAO in Verbindung mit § 42 BRAO (zuletzt Beschluß vom 27. September 1982 - AnwZ (B) 14/82 mit Nachw.).
 
Zur Verwerfung der unzulässigen Beschwerde bedarf es keiner mündlichen Verhandlung (BGHZ 44, 25, 27;
 BGH, Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 3/72 =
EGE XII, 37, 39).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 Abs. 1 BRAO, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Girisch	Laufhütte	Gribbohm	Jähnke
 Siebecke
Quack
 Rössler