Gründes Der Senat hat den Geschäftswert in der vorliegenden Zulassungssache auf 100*000 DM festgesetzt* Die Antrag« stellerin bittet um Überprüfung dieser Entscheidung und Festsetzung eines niedrigeren Geacfaäftswerta3. Der Geschäftsvert von 100*000 DM entspricht dem Wert, den der Senat ln Zulaasungssachen in der Regel festaetat* Er orientiert sich an der Hübe der Einnahmen, die ein Bewerber insgesamt aus der Anwaltspraxis im Laufe von etwa fünf bis zehn Jahren erzielen kann oder lu Falle der Versagung der Zulassung hätte erzielen kennen (BGHZ 39, HO, 113 f; Senatsbeschliisse vom 10. Januar 1973 - AnwZ (ö) 6/74 ■ EGE XIII, 22, 27, insoweit in BGHZ 63, 377 nicht abgedruckt)* Gründe für die Festsetzung eines niedrigeren Geschäftswertes liegen hier nicht vor.
2113 009 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ B_e^3_c_h.l u,.a s in der Zulaasungesache der Reehi^wweltakagaier Präsidenten* Str. vertreten durch ihren Antragegegnerin und Beschwerdeführerin* gegen die Aasessorin Cornelia traße Antragsteller!!* und Beschverdegegnerin 2? Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalt3Sachen, hat am 27* September 1932 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Glrlsch, die Richter Laubhütte, Dr. Jähnka und Dr. Lopa sowie die Rechtsanwälte Dr* Kohlndorfer, Cuack und Dr. Rdssler beschlossen* Der Senat sieht keinen AnlaB# auf die Gegen« Vorstellung der Antragstellerin die Fest« Setzung des Geschäftswertes in Beschluß von 29* Häm 1982 zu ändern* Gründes Der Senat hat den Geschäftswert in der vorliegenden Zulassungssache auf 100*000 DM festgesetzt* Die Antrag« stellerin bittet um Überprüfung dieser Entscheidung und Festsetzung eines niedrigeren Geacfaäftswerta3. Ihre Gegenvorstellung hat keinen Erfolg* Der Geschäftsvert von 100*000 DM entspricht dem Wert, den der Senat ln Zulaasungssachen in der Regel festaetat* Er orientiert sich an der Hübe der Einnahmen, die ein Bewerber insgesamt aus der Anwaltspraxis im Laufe von etwa fünf bis zehn Jahren erzielen kann oder lu Falle der Versagung der Zulassung hätte erzielen kennen (BGHZ 39, HO, 113 f; Senatsbeschliisse vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/72 • EGE XII, 39, 41 und vom 20. Januar 1973 - AnwZ (ö) 6/74 ■ EGE XIII, 22, 27, insoweit in BGHZ 63, 377 nicht abgedruckt)* Gründe für die Festsetzung eines niedrigeren Geschäftswertes liegen hier nicht vor. Nach der eigenen Schätzung der Antrag« 2? stellerin, di« von monatlich» Nettoverdi enstzaügllchkei ten von 1 • 200 DM ausgeht, wäre im Fall« dar Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in dan nächsten fünf bis zahn Jahren mit Einnahmen von etwa 100.000 DM zu rechnen gewesen. Auch ln dm vergleichbaren Fall, welcher der Entscheidung des Senats von 14. Pezeaber 1981 (AnwZ (B) 21/31) zugrunde-liegt, ist der Geschäftswelt auf 100*000 DH festgesetzt word», ebenso in den als unter Umständen vergleichbar erwog»« aa 17* Hai 1976 (AnwZ (B) 27/73 » £03 XXII, 33) und aa 3* März 1980 (AnwZ (3) 20/79) entschiedenen Fäll«* Anders war die Sachlage in des aa 20* Januar 1973 (AnwZ (8) 9/74 « SGS XIII, 30) entschieden» - auch ein» Hochschulasslatenten betreff »den - Fall, in dem die "feststehende zeitliche Begrenzung des Zulassungshindernissea0 (aaO S. 33) aur Abweichung von sonst angenommenen Regelwert führte* Girlsch LaufhUtte