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BGH

Gericht: BGH

Für den Erwerb der Einstellungsvoraussetzungen für Hochschulassistenten, insbesondere für die Vorbereitung der Promotion, steht ihr ein Drittel der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung. Der Präsident der Universität Mainz hat ihr mit Schreiben vom 23- September 1980 die Nebentätigkeit (Ausübung des Rechtsanwaltsberufs) genehmigt. Der Inhaber des Lehrstuhls für öffentliches Recht hat mit Schreiben vom 15. Er ist der Auffassung, die wissenschaftliche Mitarbeit der Antragstellerin an der Universität Mainz sei eine untergeordnete Tätigkeit. Der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft stehe im übrigen § 47 BRAO und die Tatsache entgegen, daß die Nebentätigkeitsgenehmigung einseitig widerruf-bar sei, wenn Belange des Dienstherrn beeinträchtigt würden. 1. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ist. Als Angestellte wäre sie nur dann von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, wenn die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben der Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Interessen der Rechtspflege gefährden würde (BGHZ 68, 59, 60; 71, 23, 27; 71, 138, 139). Eine derartige Gefahr ist bei der wissenschaftlich ausgerichteten Tätigkeit der Antragstellerin nicht ersichtlich (vgl. b) Die im Angestelltenverhältnis ausgeübte Tätigkeit ist aber nur dann mit dem Anwaltsberuf vereinbar, wenn der Bewerber eine gehobene Stellung hat (BGHZ 71, 138, 139; 72, 278, 280; Beschlüsse vom 26. Januar 1975 - AnwZ (B) 9/74 = EGE XIII, 30), kam es auf die Beantwortung der Frage nicht an, weil dort die Zulassung aus anderen Gründen zu versagen Der Senat hat seine Auffassung, die von dieser - als Dauerangestellte nach I b BAT besoldeten - Bewerberin eingenommene Stellung sei eine gehobene, aus ihrer Eingliederung in die Organisation des international bedeutenden Instituts hergeleitet, in dem sie ihre rein wissenschaftliche Tätigkeit völlig selbständig ausübte (vgl. Eine solche Stellung hat die Antragstellerin hier nicht. Nach den Verwaltungsvorschriften über die Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeitern, die Anlage des Dienstvertrages zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und der Antragstellerin sind, obliegen ihr "wissenschaftliche Aufgaben oder Dienstleistungen nach Bestimmung durch den Fachbereich bzw. Daß diese Lehrtätigkeit der Weisung des Leiters der wissenschaftlichen Abteilung unterliegt, dem sie zugeordnet ist, folgt aus der weiteren Regelung, daß ihr die "Durchführung von nach Gegenstand und Inhalt selbständig wahrzunehmenden Lehrveranstaltungen ... Eine Angestellte in einer solchen Position kann aber, auch wenn sie - wie hier - fachlich qualifizierte Dienstleistungen erbringt, nicht Rechtsanwältin werden. Entscheidend hierfür ist, daß ihr die Eigenverantwortung fehlt, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts, der unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ist (§ 3 Abs. 1 BRAO), geprägt ist (vgl. Die aus der Natur eines Anstellungsverhältnisses, das vom Prinzip der Überordnung und Unterordnung geprägt ist, notwendig sich ergebenden Einschränkungen der Unabhängigkeit stehen zwar der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht entgegen (BGHZ 33, 276, 279; BGH, Beschlüsse vom 24. Dem steht nicht entgegen, daß ihr nach dem Dienstvertrag ein Drittel der vereinbarten Arbeitszeit für die Vorbereitung der Promotion zur freien Dieser Freiraum wird ihr nach § 8 des Dienstvertrages "für den Erwerb der Einstellungsvoraussetzungen für Hochschulassistenten" gewährt und soll sie in die Lage versetzen, sich beruflich weiter zu qualifizieren. Dadurch wird die im übrigen weisungsgebundene und unselbständige, wenn auch fachlich qualifizierte, Stellung nicht zu einer gehobenen, die mit dem Anwaltsberuf zu vereinbaren wäre. 2. Liegt somit schon aus diesem Grund der im Gutachten der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vor, so kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellerin die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hätte, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und Jedenfalls mehr als gelegentlich auszuüben.

Zitierte Normen: § 7 BRAO
TätigkeitwissenschaftlicheBRAOAnwZwissenschaftlichBeschlußBGHZ

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ^a BGHZ:__________nein
2113 031
BRAO § 7 Nr. 8
Ein wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Universität mit zeitlich begrenztem Dienstverhältnis kann nicht Rechtsanwalt werden.
BGH, Besohl, v. 29. März 1982 - AnwZ (B) 27/81 - EGH Koblenz -
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 27/81 BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 der Rechtsanwaltskammer Ki Präsidenten, M^HBl Str.
, vertreten durch ihren Kl
 Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin
 gegen
die Assessorin Cornelia S|
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 Antragstellerin und Beschwerdegegnerin
3
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 29. März 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 1981 ergangene Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz beim Oberlandesgericht Koblenz aufgehoben.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin vom 2. Februar 1981 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliegt.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten beider Rechtszüge zu tragen. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt.
 
Gründe :
I. Die am 18* Juli 1952 geborene Antragstellerin hat im August 1979 die große juristische Staatsprüfung bestanden. Seit dem 1. September 1979 ist sie wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für öffentliches Recht an der Universität Mainz. Ihre Vergütung bemißt sich bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden nach A 13 der Besoldungsordnung für Beamte des Landes Rheinland-Pfalz. Für den Erwerb der Einstellungsvoraussetzungen für Hochschulassistenten, insbesondere für die Vorbereitung der Promotion, steht ihr ein Drittel der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung.
Seit August 1980 betreibt die Antragsteller in ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der Präsident der Universität Mainz hat ihr mit Schreiben vom 23- September 1980 die Nebentätigkeit (Ausübung des Rechtsanwaltsberufs) genehmigt. Der Inhaber des Lehrstuhls für öffentliches Recht hat mit Schreiben vom 15. Oktober 1980 sein Einverständnis erklärt, daß die Antragstellerin wbei Kollisionen ihrer Anwaltstätigkeit den zeitlichen Vorrang gibt”.
Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 2. Februar 1981 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht. Er ist der Auffassung, die wissenschaftliche Mitarbeit der Antragstellerin an der Universität Mainz sei eine untergeordnete Tätigkeit.
Einem Schreiben der Antragstellerin vom 16. Oktober 1980
 
sei darüber hinaus zu entnehmen, daß sie den Anwaltsberuf nicht in nennenswertem Umfang, sondern nur gelegentlich ausüben wolle. Der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft stehe im übrigen § 47 BRAO und die Tatsache entgegen, daß die Nebentätigkeitsgenehmigung einseitig widerruf-bar sei, wenn Belange des Dienstherrn beeinträchtigt würden. Die Genehmigung sei schließlich nicht vorbehaltlos erteilt; der Dienstherr habe sich für den Fall der anfänglichen oder späteren Unrichtigkeit der Angaben der Antragstellerin in dem Schreiben* das der Genehmigung 'zugrunde liege, Vorbehalten, das Dienstverhältnis zu kündigen oder nicht zu verlängern.
Die Antragstellerin hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Sie hat geltend gemacht, daß sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin eine gehobene Stellung innehabe. Ihre wissenschaftliche Tätigkeit und die ihr sonst übertragenen organisatorischen Aufgaben übe sie selbständig und gleichberechtigt mit dem Lehrstuhlinhaber aus.
Der Ehrengerichtshof hat festgestellt, daß der geltend gemachte Versagungsgrund nicht vorliege. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.
II. Das nach § 42 Abs. 3 und 4 BRAO zulässige Rechts mittel ist begründet.
a
1. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ist. Dies ist hier der Fall.
 
a)	Bedenken ergeben sich nicht schon daraus, daß die Antragstellerin im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Als Angestellte wäre sie nur dann von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, wenn die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben der Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Interessen der Rechtspflege gefährden würde (BGHZ 68, 59, 60; 71, 23, 27; 71, 138, 139). Eine derartige Gefahr ist bei der wissenschaftlich ausgerichteten Tätigkeit der Antragstellerin nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. März 1980
-	AnwZ (B) 20/79 -, vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 4/80 und vom 14. Dezember 1981 - AnwZ (B) 21/81).
b)	Die im Angestelltenverhältnis ausgeübte Tätigkeit ist aber nur dann mit dem Anwaltsberuf vereinbar, wenn der Bewerber eine gehobene Stellung hat (BGHZ 71, 138, 139; 72, 278, 280; Beschlüsse vom 26. Juni 1978
-	AnwZ (B) 14/78 = AnwBl. 1979, 123 - und vom 15. Oktober 1979 - AnwZ (B) 11/79). Dies gilt auch für Angestellte im öffentlichen Dienst (vgl. BGHZ 49, 295, 302; BGH NJW 1977, 807, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 68, 59).
Der Senat hat noch nicht entschieden, inwieweit diese Voraussetzung bei wissenschaftlichen Mitarbeitern einer Universität gegeben sein kann. In zwei Zulassungsverfahren, die Bewerber mit einer der Antragstellerin vergleichbaren Stellung betrafen (vgl. auch den ähnlich liegenden Fall eines Universitätsassistenten BGH, Beschluß vom 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 9/74 = EGE XIII, 30), kam es auf die Beantwortung der Frage nicht an, weil dort die Zulassung aus anderen Gründen zu versagen
 
war, insbesondere weil die notwendige vorbehaltlose Genehmigung des Dienstherrn zur Ausübung des Anwaltsberufes fehlte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B)	4/80	- und vom 14. Dezember 1981 - AnwZ (B)
21/81). Nicht vergleichbar ist das vom Senat durch Beschluß vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 20/79 - abgeschlossene Verfahren über den Zulassungsantrag einer Referentin des Max-Planck-Instituts in Freiburg. Der Senat hat seine Auffassung, die von dieser - als Dauerangestellte nach I b BAT besoldeten - Bewerberin eingenommene Stellung sei eine gehobene, aus ihrer Eingliederung in die Organisation des international bedeutenden Instituts hergeleitet, in dem sie ihre rein wissenschaftliche Tätigkeit völlig selbständig ausübte (vgl. auch Senatsbeschluß vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 27/75 =
EGE XIII 85, 87).
Eine solche Stellung hat die Antragstellerin hier nicht. Sie ist - bei zeitlich begrenztem Dienstverhältnis - mit fachlich qualifizierten Hilfstätigkeiten betraut. Nach den Verwaltungsvorschriften über die Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeitern, die Anlage des Dienstvertrages zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und der Antragstellerin sind, obliegen ihr "wissenschaftliche Aufgaben oder Dienstleistungen nach Bestimmung durch den Fachbereich bzw. den Leiter der wissenschaftlichen Einrichtung, dem ... (sie) zugeordnet ist". Zu Unrecht leitet die Antragstellerin die Selbständigkeit und Weisungsungebundenheit ihrer Tätig-keit daraus her, daß sie nach den Verwaltungsvorschriften den "Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissen-
 
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schaftlicher Methoden zu unterweisen" hat. Daß diese Lehrtätigkeit der Weisung des Leiters der wissenschaftlichen Abteilung unterliegt, dem sie zugeordnet ist, folgt aus der weiteren Regelung, daß ihr die "Durchführung von nach Gegenstand und Inhalt selbständig wahrzunehmenden Lehrveranstaltungen ... nur im Rahmen eines besonders zu erteilenden Lehrauftrages" übertragen werden darf. Einen solchen Lehrauftrag hat die Antragstellerin nicht. Sie ist also in der Gestaltung ihrer wissenschaftlichen Arbeit nicht frei. Eine Angestellte in einer solchen Position kann aber, auch wenn sie - wie hier - fachlich qualifizierte Dienstleistungen erbringt, nicht Rechtsanwältin werden.
Entscheidend hierfür ist, daß ihr die Eigenverantwortung fehlt, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts, der unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ist (§ 3 Abs. 1 BRAO), geprägt ist (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 11/77).
Die aus der Natur eines Anstellungsverhältnisses, das vom Prinzip der Überordnung und Unterordnung geprägt ist, notwendig sich ergebenden Einschränkungen der Unabhängigkeit stehen zwar der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht entgegen (BGHZ 33, 276, 279; BGH, Beschlüsse vom 24. April 1967 - AnwZ (B) 12/66 = EGE IX, 71, 72 -und vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 8/69 = EGE XI, 3). Anders ist es aber, wenn der Mangel der Unabhängigkeit auch den Kembereich der Tätigkeit eines Angestellten betrifft. Das liegt hier vor, weil die Gestaltung der Tätigkeit der Antragstellerin der Bestimmung ihres Vorgesetzten unterliegt. Dem steht nicht entgegen, daß ihr nach dem Dienstvertrag ein Drittel der vereinbarten Arbeitszeit für die Vorbereitung der Promotion zur freien
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Verfügung steht. Insoweit ist sie in ihrer Arbeitsweise, worauf sie zutreffend hinweist, nicht gebunden und auch keinen Weisungen unterworfen. Dieser Freiraum wird ihr nach § 8 des Dienstvertrages "für den Erwerb der Einstellungsvoraussetzungen für Hochschulassistenten" gewährt und soll sie in die Lage versetzen, sich beruflich weiter zu qualifizieren. Dadurch wird die im übrigen weisungsgebundene und unselbständige, wenn auch fachlich qualifizierte, Stellung nicht zu einer gehobenen, die mit dem Anwaltsberuf zu vereinbaren wäre.
2. Liegt somit schon aus diesem Grund der im Gutachten der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vor, so kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellerin die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hätte, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und Jedenfalls mehr als gelegentlich auszuüben. Wie schon in den Entscheidungen des Senats vom 30. Juni 1980
-	AnwZ (B) 4/80 - und vom 14. Dezember 1981
-	AnwZ (B) 21/81 - kann auch hier offenbleiben, ob die
 
in der Nebentätigkeitsgenehmigving durch Hinweis auf § 73 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes zu dem Ausdruck gebrachte Möglichkeit des Widerrufs dieser Genehmigung als Vorbehalt anzusehen ist, welcher der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegensteht.
Girisch	Hagen	Laufhütte	Gribbohm
 Petersen	Pfleger	Kohlndorfer