Der Antragsteller ist im Jahre 1961 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht in Krefeld-Uerdingen und dem Landgericht in Krefeld zugelassen worden. Nach den Gesetzen zur kommunalen Neugliederung des Raumes Mönchengladbach - Düsseldorf -Wuppertal und Ruhrgebiet wurde das Amtsgericht Krefeld-Uerdingen zu dem 1. September 1979 beim Antragsgegner eingegangen ist, hat der Antragsteller die Feststellung begehrt, daß die Voraussetzungen für die gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Düsseldorf entsprechend § 227 a Abs.3 BRAO fortdauern. Dezember 1979 die Anträge zurück und nahm zugleich gemäß § 227 a Abs.3 Satz 2 BRAO die Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Düsseldorf mit Ablauf des 31. Januar 1970 in Kraft getretene Gesetz zur Neugliederung des Kreises Kempen-Krefeld und der kreisfreien Stadt Viersen sind Teile des Amtsgerichtsbezirks Krefeld-Uerdingen dem Landgerichtsbezirk Düsseldorf zugeordnet worden. Die Zweitzulassung setzt gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO die allgemeine Feststellung der Landes Justizverwaltung voraus, daß die gleichzeitige Zulassung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist. Eine solche allgemeine Feststellung hat der Antragsgegner getroffen und bis zu dem 31. a) Nach § 227 a Abs.3 Satz 1 BRAO wird die allgemeine Feststellung für die Dauer von 10 Jahren getroffen. Denn die Befristung der Doppelzulassung hält sich innerhalb des Ermessens, das dem Gesetzgeber bei einer Regelung der Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumt ist. Sie ist eine zwangsläufige Folge des Übergangscharakters der Regelun die darauf abzielt, auch bei organisatorisch bedingter Änderung der Grenzen von Bezirken auf die Dauer dem für das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlichen Grundsatz der lokalen Zulassung bei nur einem Landgericht Geltung zu verschaffen. b) Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner die zehnjährige Frist von dem Zeitpunkt an berechnet hat, in dem die Änderung des Gerichtsbezirkes wirksam geworden ist. Er hat dabei einerseits hervorgehoben, daß es mit dem erkennbaren Sinngehalt des § 227 a BRAO nicht in Einklang stünde, die Vorschrift auf vor ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 1970 -nicht anzuwenden; andererseits hat er ausgeführt, daß es dem Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht, die Ubergangsfrist vom Zeitpunkt der Gebietsumgliederung an zu berechnen. Die Auffassung des Antragstellers, die zehnjährige Frist für die Simultanzulassung dürfe erst vom Zeitpunkt der gleichzeitigen Zulassung beim Landgericht Düsseldorf an berechnet werden, widerspricht § 227 a Abs.3 BRAO Aus dem Umstand, daß diese Vorschrift die Befristung der "allgemeinen Feststellung" - nicht der individuellen Zweit-zulassung eines betroffenen Rechtsanwalts - vorsieht, folgt, daß an ein generell - für sämtliche betroffenen Rechtsanwälte -geltendes Ereignis anzuknüpfen ist. Abweichend hiervon hat die vom Antragsgegner gehörte Rechtsanwaltskammer Düsseldorf zwar die Auffassung vertreten, maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Zehnjahresfrist sei das Inkrafttreten des § 227 a BRAO, weil die für die betroffenen Rechtsanwälte aufgetretene Härte erst von diesem Zeitpunkt an habe ausgeglichen werden können. Dem steht aber entgegen, daß die nach § 227 a Abs. 2 BRAO zu treffende allgemeine Feststellung auch in den Fällen rückwirkender Anwendung der Vorschrift ausschließlich auf die im Zeitpunkt der Gebietsänderung bestehenden Verhältnisse abzustellen hat. Mit dem Ablauf der Befristung der allgemeinen Feststellung des Antragsgegners ist die Grundlage der Simultanzulassung des Antragstellers beim Landgericht Düsseldorf entfallen. Dem Antragsteller war bekannt, daß die Zulassung beim Landgericht Düsseldorf auf der Übergangsregelung des § 227 a BRAO beruhte und sie ihm deshalb nur eine Rechtsposition in den Grenzen dieser Vorschrift und der auf ihr beruhenden allgemeinen Feststellung des Antragsgegners verschaffen konnte. Dezember 1979 getroffen worden sei, in dem Begleitschreiben, wie der Antragsteller behauptet, teilweise "durchixt" gewesen und nur noch die Worte ”... bis ...” lesbar gewesen sein sollten, würde dies nichts daran ändern, daß der Zusammenhang zwischen der weiteren Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Düsseldorf und der allgemeinen Feststellung des Antragsgegners hinreichend klar zu dem Ausdruck gekommen ist. 4. Nicht zu beanstanden ist, daß der Antragsgegner eine Verlängerung der Simultanzulassung des Antragstellers abgelehnt hat. Der vom Antragsteller gestellte Verlängerungsantrag war verspätet, weil hier die Zehnjahresfrist der allgemeinen Feststellung nach § 227 a Abs.3 BRAO bereits am 31. Um eine Verlängerung der Geltungsdauer der allgemeinen Feststellung, die das Gesetz als Frist bezeichnet, geht es hier nicht. Der Senat hat aber aus § 40 Abs.4 BRAO, der für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen auf die Vorschriften des Gesetzes über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verweist, hergeleitet, daß bei Versäumung der Frist für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, wenn die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 FGG vorliegen, Wiedereinsetzung möglich ist (BGH, Beschlüsse vom 13. Eine entsprechende Anwendung des § 22 Abs. 2 FGG auf den hier vorliegenden Fall ist jedoch nicht möglich, weil es sich, wie dargelegt, bei der Antragsfrist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO - anders als bei Fristen, die bei der Einlegung von Rechtsbehelfen zu beachten sind - um eine Ausschlußfrist handelt. Unbeachtlich ist, daß der Antragsteller auf die Frist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO nicht hingewiesen worden ist.
2113 067 BUNDESGERICHTSHOF AnvZ(B) 27/80 BESCHLUSS in der Zulassungssache des Rechtsanwalts Dr. Dieter isiraße 0, Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorfa vertreten durch den GeneralStaatsanwalt in Hamm, Antragsgegner und Be schwerdegegner wegen Fortdauer der Zweitzulassung Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 11. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und die Richter Dr. Girisch, Prof. Dr. Hagen und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Schaefer und Dr. Weise nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. April 1980 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 50 000 DM Gründe I. Der Antragsteller ist im Jahre 1961 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht in Krefeld-Uerdingen und dem Landgericht in Krefeld zugelassen worden. Nach den Gesetzen zur kommunalen Neugliederung des Raumes Mönchengladbach - Düsseldorf -Wuppertal und Ruhrgebiet wurde das Amtsgericht Krefeld-Uerdingen zu dem 1. Januar 1975 aufgehoben; ein Teil des bisherigen Amtsgerichtsbezirks wurde dem Amts- und Landgerichtsbezirk Duisburg zugeordnet. Der Antragsteller wurde deshalb bei dem Amtsgericht Krefeld und unter Aufrechterhaltung seiner Zulassung beim Landgericht Krefeld zugleich beim Landgericht Duisburg, letzteres befristet bis zu dem 31. Dezember 1984, zugelassen. Durch das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Neugliederung des Kreises Kempen-Krefeld und der kreisfreien Stadt Viersen vom 18. Dezember 1969 (GVB1 NW S. 966) wurden die Gemeinden des Amtes Lank, das zu dem Bezirk des Amtsgerichts Krefeld-Uerdingen gehörte, mit anderen Gemein- 1 den zur Stadt Meerbusch zusammengeschlossen und mit ihr dem Amtsgericht Neuß sowie dem Landgericht Düsseldorf zugeordnet. Wegen dieser Neugliederung stellte der Antragsgegner am 23. Mai 1977 gemäß § 227 a BRAO fest, daß die gleichzeitige Zulassung der Rechtsanwälte, die am 31. Dezember 1969 bei dem früheren Amtsgericht Krefeld-Uerdingen und dem Landgericht Krefeld zugelassen waren und ihre Kanzlei im früheren Bezirk des Amtsgerichts Krefeld-Uerdingen beibehalten hatten, bei den Landgerichten Krefeld und Düsseldorf geboten sei. Er befristete diese Feststellung bis zu dem 31. Dezember 1979. Der Antragsteller wurde daraufhin auch beim Landgericht Düsseldorf zugelassen. In dem Anschreiben wurde er auf die i Befristung der allgemeinen Feststellung hingewiesen. Mit Antrag vom 14. September 1979, der am 21. September 1979 beim Antragsgegner eingegangen ist, hat der Antragsteller die Feststellung begehrt, daß die Voraussetzungen für die gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Düsseldorf entsprechend § 227 a Abs. 3 BRAO fortdauern. Nachdem er mit einem am 24. September 1979 zugestellten Schreiben auf den bevorstehenden Ablauf der allgemeinen Befristung hingewiesen worden war, beantragte er an demselben Tage vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der — *4 — Antragsfrist für die Verlängerung der gleichzeitigen Zulassung nach § 227 a Abs. 5 BRAO; zugleich beantragte er, die gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Düsseldorf entsprechend § 227 a Abs. 3 BRAO zu verlängern. Der Antragsgegner wies durch Bescheid vom 19. Dezember 1979 die Anträge zurück und nahm zugleich gemäß § 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO die Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Düsseldorf mit Ablauf des 31. Dezember 1979 ift11 0 zurück. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Der Antragsgegner beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 227 a Abs. 8 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 BRAO). Sie hat jedoch Ä keinen Erfolg. # Die Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Düsseldorf kann - neben der bestehenbleibenden Zulassung beim Landgericht Krefeld - nur beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 227 a BRAO aufrechterhalten bleiben oder verlängert werden. Diese am 1. November 1972 in Kraft getretene Vorschrift läßt zur Vermeidung von Härten für die von einer Neugliederung von Amtsgerichtsbezirken betroffenen Rechtsanwälte eine Simultanzulassung bei verschiedenen Landgerichten für eine Übergangszeit zu. Die Voraussetzungen für eine solche gleichzeitige Zulassung sind hier nicht mehr gegeben. 1. Durch das am 1. Januar 1970 in Kraft getretene Gesetz zur Neugliederung des Kreises Kempen-Krefeld und der kreisfreien Stadt Viersen sind Teile des Amtsgerichtsbezirks Krefeld-Uerdingen dem Landgerichtsbezirk Düsseldorf zugeordnet worden. Der Antragsteller ist von der Gebietsänderung betroffen. Er war am 1. Januar 1970 beim Amtsgericht Krefeld-Uerdingen zugelassen. Nach der Auflösung dieses Amtsgerichts am 1. Januar 1975 hat er seine Kanzlei in dem früheren nunmehr dem Amtsgericht Krefeld zugeordneten Bezirk beibehalten. 2. Die Zweitzulassung setzt gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO die allgemeine Feststellung der Landes Justizverwaltung voraus, daß die gleichzeitige Zulassung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist. Eine solche allgemeine Feststellung hat der Antragsgegner getroffen und bis zu dem 31. Dezember 1979 befristet. Die zeitliche Begrenzung entspricht der gesetzlichen Regelung. a) Nach § 227 a Abs. 3 Satz 1 BRAO wird die allgemeine Feststellung für die Dauer von 10 Jahren getroffen. Wie der Senat bereits entschieden hat (BGHZ 65, 24l), ist diese Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar. Von dieser Entscheidung abzuweichen, besteht kein Anlaß. Denn die Befristung der Doppelzulassung hält sich innerhalb des Ermessens, das dem Gesetzgeber bei einer Regelung der Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumt ist. Sie ist eine zwangsläufige Folge des Übergangscharakters der Regelun die darauf abzielt, auch bei organisatorisch bedingter Änderung der Grenzen von Bezirken auf die Dauer dem für das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlichen Grundsatz der lokalen Zulassung bei nur einem Landgericht Geltung zu verschaffen. b) Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner die zehnjährige Frist von dem Zeitpunkt an berechnet hat, in dem die Änderung des Gerichtsbezirkes wirksam geworden ist. Auch das hat der Senat bereits entschieden (BGHZ 66, 288; vgl. auch BGHZ 67, 359). Er hat dabei einerseits hervorgehoben, daß es mit dem erkennbaren Sinngehalt des § 227 a BRAO nicht in Einklang stünde, die Vorschrift auf vor ihrem Inkrafttreten am 1. November 1972 vorgenommene Gebietsänderungen - hier auf die Änderung vom 1. Januar 1970 -nicht anzuwenden; andererseits hat er ausgeführt, daß es dem Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht, die Ubergangsfrist vom Zeitpunkt der Gebietsumgliederung an zu berechnen. Auch daran hält der Senat fest. Die Auffassung des Antragstellers, die zehnjährige Frist für die Simultanzulassung dürfe erst vom Zeitpunkt der gleichzeitigen Zulassung beim Landgericht Düsseldorf an berechnet werden, widerspricht § 227 a Abs. 3 BRAO Aus dem Umstand, daß diese Vorschrift die Befristung der "allgemeinen Feststellung" - nicht der individuellen Zweit-zulassung eines betroffenen Rechtsanwalts - vorsieht, folgt, daß an ein generell - für sämtliche betroffenen Rechtsanwälte -geltendes Ereignis anzuknüpfen ist. Als solches kommt nur die Gebietsänderung in Frage. Abweichend hiervon hat die vom Antragsgegner gehörte Rechtsanwaltskammer Düsseldorf zwar die Auffassung vertreten, maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Zehnjahresfrist sei das Inkrafttreten des § 227 a BRAO, weil die für die betroffenen Rechtsanwälte aufgetretene Härte erst von diesem Zeitpunkt an habe ausgeglichen werden können. Dem steht aber entgegen, daß die nach § 227 a Abs. 2 BRAO zu treffende allgemeine Feststellung auch in den Fällen rückwirkender Anwendung der Vorschrift ausschließlich auf die im Zeitpunkt der Gebietsänderung bestehenden Verhältnisse abzustellen hat. Es würde dem Sinn und Zweck der Regelung widersprechen, bei der Berechnung der Befristung einen anderen Zeitpunkt zugrunde zu legen. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es einem Rechtsanwalt regelmäißig möglich ist, seine Praxis innerhalb von 10 Jahren umzustellen. Wollte man in Fällen schon früher vollzogener Änderungen von Gerichtsbezirken - mit dem Antragsteller -die Zehn Jahresfrist erst mit dem 1. November 1972 beginnen lassen, so würde sich der Zeitraum für die Umstellung der Praxis der betroffenen Rechtsanwälte insgesamt über 10 Jahre hinaus, gerechnet von der Veränderung der Gerichtsbezirke an, verlängern. Dies liegt nicht im Sinne des Gesetzes. Des- ®)! halb ist in solchen Fällen die Zehnjahresfrist für die allgemeine Feststellung zurückzubeziehen und damit die Frist für die tatsächliche Doppelzulassung entsprechend zu verkürzen. Zur Vermeidung besonderer Härten kann die Frist im Einzelfall verlängert werden (§ 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO). Das setzt aber voraus, daß der Antrag spätestens 6 Monate vor Fristablauf gestellt wird (Satz 2 aaO), woran es hier fehlt. 3. Mit dem Ablauf der Befristung der allgemeinen Feststellung des Antragsgegners ist die Grundlage der Simultanzulassung des Antragstellers beim Landgericht Düsseldorf entfallen. Der Antragsteller hat demgegenüber zwar geltend ge-macht, die in Frage stehende Zulassung stelle einen begünstigenden Verwaltungsakt dar, der unbefristet sei, weil die Zulassungsurkunde keine zeitliche Begrenzung enthalte. Diese Auffassung trifft aber nicht zu. Dem Antragsteller war bekannt, daß die Zulassung beim Landgericht Düsseldorf auf der Übergangsregelung des § 227 a BRAO beruhte und sie ihm deshalb nur eine Rechtsposition in den Grenzen dieser Vorschrift und der auf ihr beruhenden allgemeinen Feststellung des Antragsgegners verschaffen konnte. Der Antragsteller räumt ein, in dem Begleitschreiben zur übersandten Zulassungsurkunde sei ausdrücklich erwähnt worden, daß der Antragsgegner ”... die allgemeine Feststellung nach § 227 a Abs. 3 Satz 1 BRAO ..." getroffen habe. Selbst wenn der klarstellende Zusatz, daß die Feststellung für die Zeit vom 1. Januar 1970 bis zu dem 31. Dezember 1979 getroffen worden sei, in dem Begleitschreiben, wie der Antragsteller behauptet, teilweise "durchixt" gewesen und nur noch die Worte ”... für die Zeit vom 01.01.75 bis ...” lesbar gewesen sein sollten, würde dies nichts daran ändern, daß der Zusammenhang zwischen der weiteren Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Düsseldorf und der allgemeinen Feststellung des Antragsgegners hinreichend klar zu dem Ausdruck gekommen ist. Im übrigen ergibt das Schreiben des Antragstellers an den Deutschen Anwaltsverein vom 4. Juli 1977, daß ihm die Befristung seiner Simultanzulassung beim Landgericht Düsseldorf bis zu dem 31. Dezember 1979 damals bereits bekannt war. 4. Nicht zu beanstanden ist, daß der Antragsgegner eine Verlängerung der Simultanzulassung des Antragstellers abgelehnt hat. Eine solche Verlängerung ist zwar in Einzelfällen möglich. Voraussetzung ist aber ein Antrag, der gemäß § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist zu stellen ist. Der vom Antragsteller gestellte Verlängerungsantrag war verspätet, weil hier die Zehnjahresfrist der allgemeinen Feststellung nach § 227 a Abs. 3 BRAO bereits am 31. Dezember 1979 auslief; der Antrag hätte daher spätestens am 30. Juni 1979 gestellt werden müssen, er ist jedoch erst im September 1979 gestellt worden und damit wegen Verspätung unzulässig. Daß die genannte Vorschrift eine gesetzliche Ausschlußfrist enthält, also nicht bloßen Ordnungscharakter hat und folgenlos unbeachtet bleiben kann, bringt die Gesetzesfassung mit dem Wort "spätestens”, das nach allgemeinem Sprachgebrauch der besonderen Betonung eines Endzeitpunktes dient, klar zu dem Ausdruck. Die Entstehungsgeschichte besagt nichts anderes. Der Vertreter der Bundesregierung hat im Recht saus schui3 des Bundestages die Aufnahme der Bestimmung mit der - allerdings dafür nicht zutreffenden - Begründung vorgeschlagen, eine Frist könne nach ihrem Ablauf nicht mehr verlängert werden (Stenografisches Protokoll des 5. Ausschusses, 6. Wahlperiode Nr. 90 S. 21). Um eine Verlängerung der Geltungsdauer der allgemeinen Feststellung, die das Gesetz als Frist bezeichnet, geht es hier nicht. Dennoch läßt die Begründung erkennen, daß eine rechtzeitige Entscheidung über den Fortbestand der weiteren Zulassung sichergestellt werden sollte. Zweck der Antragsfrist ist es damit, der Landesjustizverwaltung einen frühen Überblick über die Zahl der Verlängerungsgesuche und ausreichende Zeit für deren Prüfung zu verschaffen. Eine derartige Zielsetzung steht der Annahme einer bloßen verwaltungsrechtlichen Ordnungsvorschrift im allgemeinen entgegen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß hier vom Gesetzgeber eine andere Auslegung gewollt war. 5. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Verlängerungsfrist nach § 227 a Abs. 5 BRAO ist unzulässig (vgl. auch Senatsbeschluß vom 19. Januar 1931 - AnwZ(B) 24/80). j Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob und gegebenenfalls wann bei Versäumung von Fristen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Der Senat hat aber aus § 40 Abs. 4 BRAO, der für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen auf die Vorschriften des Gesetzes über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verweist, hergeleitet, daß bei Versäumung der Frist für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, wenn die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 FGG vorliegen, Wiedereinsetzung möglich ist (BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1974 - AnwZ(B) 2/64 = EGE VIII, 15, 16 - und vom 8. November 1971 - AnwZ(B) 10/71 = EGE XII, 9, 10) 10 Eine entsprechende Anwendung des § 22 Abs. 2 FGG auf den hier vorliegenden Fall ist jedoch nicht möglich, weil es sich, wie dargelegt, bei der Antragsfrist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO - anders als bei Fristen, die bei der Einlegung von Rechtsbehelfen zu beachten sind - um eine Ausschlußfrist handelt. Unbeachtlich ist, daß der Antragsteller auf die Frist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO nicht hingewiesen worden ist. Weder der gesetzlichen Regelung noch allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist zu entnehmen, daß derjenige, der von einer Ausschlußfrist möglicherweise betroffen wird, vor ihrem Eintritt über ihr Vorhandensein und ihre Wirkung besonders belehrt werden müsse. Nach alledem sind die Anträge des Antragstellers, die sämtlich dem Ziel dienen, die Zulassung beim Landge-gericht Düsseldorf aufrechtzuerhalten, unbegründet. Vogt Girisch Hagen Gribbohm Kohlndorfer Schaefer Weise 9