Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 21, April I960 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof* Dr* Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Prof* Dr* Hagen und Laufhütte sowie die Rechtsanwälte Pfleger, Siebecke und Dr* Rössler beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II* Senats des Ehren-gerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 21. Der Antragsteller hat - außer seinem Arbeitsvertrag nebst Ergänzungen - eine Bestätigung der 10 vorgelegt, wonach gegen seine Tätigkeit als Rechtsanwalt keine Einwendungen erhoben werden und ihm "genügend Zeit und Gelegenheit gegeben wird, den Beruf des Rechtsanwalts in nicht unerheblichem Umfang auszuüben". Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich gegenüber der Landes Justizverwaltung gutachtlich dahin geäußert, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliege, weil es dem Antragsteller aufgrund der arbeitsvertraglich festgelegten Beschränkungen nicht möglich sein werde, den Beruf des Rechtsanwalts in einem nennenswerten Umfange und Jedenfalls mehr als bloß gelegentlich ordnungsgemäß auszuüben. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar ist. 1. Der Antragsteller hat dem Senat allerdings insofern einen veränderten Sachverhalt unterbreitet, als er zu seinem Anstellungsvertrag einen neuen Ergänzungsvertrag vorgelegt hat, durch den die Ergänzungsvereinbarung vom 3. Mit der unwiderruflichen Zustimmung zur Zulassung hat die 1^ Ihnen als Chefberater die Ausübung des Anwaltsberufs in einem mehr als nur gelegentlichen Umfang gestat* tet und die Möglichkeit der dazu erforderlichen zeitlichen Disposition eingeräumt. Eine Tätigkeit als freier Anwalt in den Geschäftsräumen der I^ beschränkt sich auf den notwendigen Umfang, wie z.B. Terminvereinbarungen und Telefonate mit Gerichten und Behörden. Der Antragsteller hat in der Beschwerdebegründung weiter vorgetragen, daß die Entfernung zwischen seinem Arbeitsplatz und dem Ort, an dem er seine Kanzlei errichten will, durch die seit November 1979 geöffnete autobahnartig ausgebaute Bundes Straße Nr. 14 um etwa fünf Minuten Fahrzeit verkürzt werde. Denn in einem Verfahren, das aufgrund eines ablehnenden Gutachtens des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer (§8 Abs. 2 BRAO) zur Versagung der Zulassung geführt hat, beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung darauf, ob der in dem Gutachten angeführte Versagungsgrund vorliegt (§§ 38 Abs. 2, 41 Abs. 2, 42 Abs. 1 Nr. 1 BRAO). grand11 nicht nur die in dem Gutachten bezeichnete einzelne Versagungsvorschrift zu verstehen, sondern auch der Sachverhalt, der in dem Gutachten rechtlich zu würdigen war« Bereits in seiner Entscheidung BGHZ 35, 385, 386 f hat der Senat daraus gefolgert, daß im Laufe des Verfahrens eingetretene oder bekannt gewordene Änderungen tatsächlicher Art in die gerichtliche Prüfung und Entscheidung einzubeziehen sind, wenn sie den dem Gutachten zugrunde liegenden Sachverhalt in seinem wesentlichen Gehalt nicht verändern. der Senat in BGHZ 38, 241, 244 ausgesprochen, es sei verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Gericht von einem veränderten Sachverhalt ausgehe (dort: neuester Dienstvertrag des Zulassungsbewerbers), sofern die eingetretenen Veränderungen nicht entscheidungserheblich seien« Ob auch entscheidungserhebliche Veränderungen im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung berücksichtigt werden können, hat der Senat in jenem Falle nicht entschieden und braucht er auch im vorliegenden Falle nicht zu entscheiden; denn auch nach dem neuen Sachvortrag, an dessen inhaltlicher Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlaß sieht, ist der Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO gegeben. 3. a) Es kann schon zweifelhaft sein, ob der Antragsteller bei der eine gehobene Stellung bekleidet, wie sie Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusanwalt ist (vgl. Diesen Zweifeln braucht der Senat indessen nicht nachzugehen, weil schon aus einem anderen Grunde die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 Nr. 8 BRAO gerechtfertigt ist. b) In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist mit dem Ehrengerichtshof daran festzuhalten, daß zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden kann, wer rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als gelegentlich auszuüben (vgl. Mit der Einführung des sogenannten Syndikusanwalts (§46 BRAO) hat der Gesetzgeber anerkannt, daß die Tätigkeit des Rechtsanwalts auch im Nebenberuf ausgeübt werden kann. Diesen mit dem Anwaltsberuf verbundenen Mindestanforderungen kann - je nach seiner Leistungsfähigkeit -im Einzelfall auch ein Bewerber genügen, der als Angestellter einer MVollzeitbeschäftigungM nachgeht (vgl. Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dann jedoch, daß der Syndikus über seine Dienstzeit hinreichend frei verfügen kann, während seiner Dienststunden nicht nur in Ausnahmefällen erreichbar ist und die zu überwindenden Entfernungen dadurch, daß er seine Anwaltspraxis nicht an der Stelle seiner sonstigen Tätigkeit errichten will, zu keinen weiteren erheblichen Erschwernissen für die anwaltliche Betätigung führen (vgl. Demgemäß hat der Senat die Möglichkeit hinreichender anwaltlicher Berufsausübung auch bei verhältnismäßig weitgehender freier Verfügung über die Dienstzeit verschiedentlich dann verneint, wenn sich der Zulassungsbewerber im übrigen tagsüber in nicht nur unerheblicher Entfernung von dem Ort aufhalten mußte, an dem er seine Kanzlei errichten wollte, und wenn sich aus der Art und dem Ausmaß seiner dienstlichen Inanspruchnahme als Syndikus ergab, daß er tagsüber zur persönlichen Erledigung, insbesondere eiliger Sachen am Ort seiner Kanzlei oder bei Gericht nicht ohne weiteres verfügbar war (vgl. Februar 1980 nunmehr die rechtliche Möglichkeit hat, sich hinreichend als Anwalt zu betätigen, kann offen bleiben; denn jedenfalls ist er tatsächlich nicht in der Lage, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang auszuüben. Auch nach der neuen Ergänzungsvereinbarung ist er einerseits grundsätzlich zur Anwesenheit in den Geschäftsräumen der if} verpflichtet und beschränkt sich andererseits dort seine Tätigkeit als freier Anwalt 11 auf den notwendigen Umfang, wie z.B. Terminvereinbarungen und Telefonate mit Gerichten und Behörden” . Dort lautete die entsprechende Klausel (Nr. 3 Abs.2) wie folgt: ”Eine Tätigkeit als freier Anwalt in den Geschäftsräumen der 1^0 ist nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um Terminvereinbarungen oder Telefonate mit Gerichten und Behörden.” Daß im vorliegenden Falle - anders als in jenem - nicht auch noch die Residenzpflicht berührt würde, weil sich Arbeitsstelle und Kanzlei des Antragstellers in derselben politischen Gemeinde befinden, macht in dem hier maßgeblichen Punkte der tatsächlichen Behinderung durch die räumliche Entfernung keinen entscheidenden Unterschied. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/72 = EGE XII 39, 41) nach unten abgewichen, weil die vom Antragsteller als Anfänger
SS BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 27/79 BESCHLUSS in der Zulassungssacne des Assessors Dr. Heinz-Paul *weg #, F< Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof, K< gegen die Rechtsanwaltskammer S OflBHmplatz £, s ihren Präsidenten, gesetzlich vertreten durch Antragsgegnerin und Be schwerdegegnerin wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 21, April I960 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof* Dr* Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Prof* Dr* Hagen und Laufhütte sowie die Rechtsanwälte Pfleger, Siebecke und Dr* Rössler beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II* Senats des Ehren-gerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 21. Juli 1979 wird zurückgewiesen* Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen sowie die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten* Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50 000 DH festgesetzt. Grün d e I. Der am 12. Juni 1935 geborene Antragsteller hat am 11. Januar 1962 die zweite Juristische Staatsprüfung bestanden. Anschließend war er als Finanz- und Regierungsassessor bei der Finanzverwaltung des Landes Baden-Württemberg beschäftigt, bis er auf eigenen Wunsch ausschied. Sodann bekleidete er mehrere Stellungen in der Industrie. Seit dem Jahre 1975 ist der Antragsteller Syndikus in der Rechtsabteilung der 10 Deutschland GmbH (im folgenden 10) • Dort wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1976 zu dem "Chefberater FP Recht DVM ernannt. Er hat keine Vertretungsmacht für die 10 und war bisher mit drei weiteren Mitarbeitern einem Abteilungsleiter unterstellt, der seinerseits - wie die Leiter gleichgearteter Abteilungen - dem Justitiar unterstand. Gegenwärtig ist die Stelle des Abteilungsleiters weggefallen. Juristisch ausgebildete Mitarbeiter sind dem Antragsteller nicht zugeteilt. Er verfügt Über ein Sekretariat und hat Zugang zu dem zentralen Schreibbüro. Seine Jährlichen Bezüge gibt er mit 108 000 DM an. Der Antragsteller hat - außer seinem Arbeitsvertrag nebst Ergänzungen - eine Bestätigung der 10 vorgelegt, wonach gegen seine Tätigkeit als Rechtsanwalt keine Einwendungen erhoben werden und ihm "genügend Zeit und Gelegenheit gegeben wird, den Beruf des Rechtsanwalts in nicht unerheblichem Umfang auszuüben". Im übrigen verweist die Bestätigung auf eine Ergänzung zu dem Anstellungsvertrag vom 3. November 1978, in der Einzelheiten über die Abgrenzung der ins Auge gefaßten anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers und seiner Dienstpflichten gegenüber der T& festgelegt sind. Der Antragsteller wohnt im A0BBlweE 0 in Pellbach; seine Arbeitsstelle befindet sich in den Räumen der in Stuttgart-Vaihingen, Pfl|0lstraße Seine Kanzlei könnte er gemäß einer Bestätigung der Rechtsanwälte Dr. sc*mmm und in Bürogemeinschaft mit ihnen in ihren Räumen Stuttgart 1, Df^üBKstraße 0F, einrichten. Der Antragsteller hat beantragt, ihn als Rechtsanwalt (Syndikusanwalt) beim Amts- und beim Landgericht Stuttgart zuzulassen. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich gegenüber der Landes Justizverwaltung gutachtlich dahin geäußert, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliege, weil es dem Antragsteller aufgrund der arbeitsvertraglich festgelegten Beschränkungen nicht möglich sein werde, den Beruf des Rechtsanwalts in einem nennenswerten Umfange und Jedenfalls mehr als bloß gelegentlich ordnungsgemäß auszuüben. Nachdem der Justizminister des Landes Baden-Württemberg das Zulassungsverfahren gemäß § 9 Abs. 1 BRAO ausgesetzt hatte, hat der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung angetragen. Der Ehrengerichtshof hat den Justitiar der Dr. S^0|0 als Zeugen vernommen und hat durch Beschluß vom 21. Juli 1979 festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund vorliegt. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Er legt einen Ergänzungsvertrag vom 13. Februar 1980 zu seinem Anstellungsvertrag vor und beantragt, festzustellen, daß der von der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund nicht besteht. Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuwei s en. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 1,. Abs. 4 BRAO), hat aber keinen Erfolg. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar ist. Diese Voraussetzungen sind auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltssenat des Beschwerdegerichts noch gegeben. 1. Der Antragsteller hat dem Senat allerdings insofern einen veränderten Sachverhalt unterbreitet, als er zu seinem Anstellungsvertrag einen neuen Ergänzungsvertrag vorgelegt hat, durch den die Ergänzungsvereinbarung vom 3. November 1978 aufgehoben und folgende Regelung getroffen wurde: »1. Mit der unwiderruflichen Zustimmung zur Zulassung hat die 1^ Ihnen als Chefberater die Ausübung des Anwaltsberufs in einem mehr als nur gelegentlichen Umfang gestat* tet und die Möglichkeit der dazu erforderlichen zeitlichen Disposition eingeräumt. Es besteht Jedoch Einvernehmen» daß das Arbeitsverhältnis mit der IV Ihre Hauptbeschäftigung darstellt und daß Sie aufgrund des Arbeitsvertrages einschließlich der Arbeitsordnung Ihre Arbeitskraft und -zeit überwiegend der zur Verfügung stellen. 2. Wenn Sie eine Tätigkeit als freier Anwalt ausführen» sind Sie nicht an die Arbeitszeiten der i# im Sinne des Abschnitts D der Arbeitsordnung gebunden. Über Ihre Abwesenheit werden Sie Jedoch nach Möglichkeit vorher informieren. In Konfliktsituationen liegt es in Ihrer Verantwortung, für eine ordnungsgemäße Abwicklung zu sorgen, die Ihre Verpflichtungen gegenüber der IV nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Die Dauer der Abwesenheit gilt als unbezahlte Fehlzeit. Für die Abwesenheitszeit kann auch Urlaub genommen werden. Eine Tätigkeit als freier Anwalt in den Geschäftsräumen der I^ beschränkt sich auf den notwendigen Umfang, wie z.B. Terminvereinbarungen und Telefonate mit Gerichten und Behörden. 3. Als zugelassener Syndikusanwalt dürfen Sie keine Anwalt Stätigkeit ausführen, die zu einem Interessenkonflikt mit der I0ß führen würde oder den Anschein eines Interessenkonflikts mit der I<^ erwecken könnte. Als Interessenkonflikt gelten insbesondere Klagen von Mitbewerbern, Kunden, Lieferanten gegen die Ip» die Vertretung von Mitarbeitern der iVft sowie Jede Anwaltstätigkeit zu dem Schaden der l4P* 4. Die hat zur Kenntnis genommen, daß Sie nicht beabsichtigen, eine echte oder unechte Sozietät mit einem Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder eine sonstige finanzielle Bindung, z.B. durch eine auf Dauer angelegte Umsatzbeteiligungs- oder Ge-bührenvereinbarung oder durch Vereinbarung von Vermittlungsgebühren für Mandate, einzugehen. n Der Antragsteller hat in der Beschwerdebegründung weiter vorgetragen, daß die Entfernung zwischen seinem Arbeitsplatz und dem Ort, an dem er seine Kanzlei errichten will, durch die seit November 1979 geöffnete autobahnartig ausgebaute Bundes Straße Nr. 14 um etwa fünf Minuten Fahrzeit verkürzt werde. Auch hat er auf die Möglichkeit hingewiesen, den Weg über die Autobahn nach Degerloch und von dort über die vierspurig ausgebaute Neue Weinsteige zu nehmen, was ebenfalls etwa 15 Minuten dauere. 2. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, daß der Senat seiner Entscheidung den neuesten Sachverhalt zugrundelegt. Die Berechtigung hierzu ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerde allerdings nicht schon daraus, daß die sofortige Beschwerde nach § 42 BRAO eine Tatsachenbeschwerde ist. Denn in einem Verfahren, das aufgrund eines ablehnenden Gutachtens des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer (§8 Abs. 2 BRAO) zur Versagung der Zulassung geführt hat, beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung darauf, ob der in dem Gutachten angeführte Versagungsgrund vorliegt (§§ 38 Abs. 2, 41 Abs. 2, 42 Abs. 1 Nr. 1 BRAO). Andere als die in dem Gutachten angeführten Versagungsgründe sind dadurch der gerichtlichen Erörterung und Entscheidung entzogen (vgl. BGHZ 35, 199, 201 f; 68, 46, 48 f). Indessen ist unter dem "angeführten Versagungs- grand11 nicht nur die in dem Gutachten bezeichnete einzelne Versagungsvorschrift zu verstehen, sondern auch der Sachverhalt, der in dem Gutachten rechtlich zu würdigen war« Bereits in seiner Entscheidung BGHZ 35, 385, 386 f hat der Senat daraus gefolgert, daß im Laufe des Verfahrens eingetretene oder bekannt gewordene Änderungen tatsächlicher Art in die gerichtliche Prüfung und Entscheidung einzubeziehen sind, wenn sie den dem Gutachten zugrunde liegenden Sachverhalt in seinem wesentlichen Gehalt nicht verändern. Hierauf fußend hat i der Senat in BGHZ 38, 241, 244 ausgesprochen, es sei verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Gericht von einem veränderten Sachverhalt ausgehe (dort: neuester Dienstvertrag des Zulassungsbewerbers), sofern die eingetretenen Veränderungen nicht entscheidungserheblich seien« Ob auch entscheidungserhebliche Veränderungen im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung berücksichtigt werden können, hat der Senat in jenem Falle nicht entschieden und braucht er auch im vorliegenden Falle nicht zu entscheiden; denn auch nach dem neuen Sachvortrag, an dessen inhaltlicher Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlaß sieht, ist der Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO gegeben. y 3. a) Es kann schon zweifelhaft sein, ob der Antragsteller bei der eine gehobene Stellung bekleidet, wie sie Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusanwalt ist (vgl. zu dem Merkmal der gehobenen Stellung” etwa BGH, AnwBl 1979, 123 m.w.N.). Diesen Zweifeln braucht der Senat indessen nicht nachzugehen, weil schon aus einem anderen Grunde die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 Nr. 8 BRAO gerechtfertigt ist. b) In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist mit dem Ehrengerichtshof daran festzuhalten, daß zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden kann, wer rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als gelegentlich auszuüben (vgl. BGHZ 33, 266, 268; Senatsbeschluß vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 4/75 » EGE XIII 58, 59; BGHZ 71, 158, 140 m.w.N.). Mit der Einführung des sogenannten Syndikusanwalts (§46 BRAO) hat der Gesetzgeber anerkannt, daß die Tätigkeit des Rechtsanwalts auch im Nebenberuf ausgeübt werden kann. Sie ist dann nach Umfang und zeitlicher Gestaltung zwangsläufig Beschränkungen unterworfen, deren zulässiges Maß sich nicht schematisch festlegen läßt. Der Rechtsanwalt kann selbst bestimmen, wieviele und welche Aufträge er übernehmen will. Er darf auch weitgehend nach eigenem Ermessen darüber befinden, wie und wann er die zur Erledigung der Aufträge notwendigen Arbeiten leisten will. Insbesondere kann er Besprechungen mit Mandanten sowie das Studium der Akten und die Ausarbeitung von Schriftsätzen in die Abendstunden oder auf das Wochenende verlegen. Er muß aber in der Lage sein, die Geschäfte, die notwendig in den Dienststunden zu erledigen sind, auch innerhalb dieser Zeit auszuführen. Dazu gehören die Wahrnehmung von Terminen, auch in Armenrechtssachen und bei Pflichtverteidigungen, die Entgegennahme von Zustellungen und das Tätigwerden in Eilfallen (vgl. BGHZ 71, 138, 141 m.w.N. Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1979 - AnwZ (B) 11/79). 10 - Diesen mit dem Anwaltsberuf verbundenen Mindestanforderungen kann - je nach seiner Leistungsfähigkeit -im Einzelfall auch ein Bewerber genügen, der als Angestellter einer MVollzeitbeschäftigungM nachgeht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. März 1961 - AnwZ (B) 8/60 = EGE VI 41, 43; vom 20. März 1961 - AnwZ (B) 17/60 ■ EGE VI 47, 32 f; vom 6. November 1961 - AnwZ (B) 31/61; vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 15/70 und vom 15. Oktober 1979 - AnwZ (B) 11/79). Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dann jedoch, daß der Syndikus über seine Dienstzeit hinreichend frei verfügen kann, während seiner Dienststunden nicht nur in Ausnahmefällen erreichbar ist und die zu überwindenden Entfernungen dadurch, daß er seine Anwaltspraxis nicht an der Stelle seiner sonstigen Tätigkeit errichten will, zu keinen weiteren erheblichen Erschwernissen für die anwaltliche Betätigung führen (vgl. den Senatsbeschluß vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 4/75 « EGE XIII 58, 60 m.w.N.). Demgemäß hat der Senat die Möglichkeit hinreichender anwaltlicher Berufsausübung auch bei verhältnismäßig weitgehender freier Verfügung über die Dienstzeit verschiedentlich dann verneint, wenn sich der Zulassungsbewerber im übrigen tagsüber in nicht nur unerheblicher Entfernung von dem Ort aufhalten mußte, an dem er seine Kanzlei errichten wollte, und wenn sich aus der Art und dem Ausmaß seiner dienstlichen Inanspruchnahme als Syndikus ergab, daß er tagsüber zur persönlichen Erledigung, insbesondere eiliger Sachen am Ort seiner Kanzlei oder bei Gericht nicht ohne weiteres verfügbar war (vgl. BGHZ 34, 382, 391/392; 38, 6, 7t 12; 71, 138, 142 m.w.N.). Maßgebend sind insoweit stets die Umstände des Einzelfalles. 11 S3 Ob im vorliegenden Falle der Antragsteller nach der ErgänzungsVereinbarung vom 13. Februar 1980 nunmehr die rechtliche Möglichkeit hat, sich hinreichend als Anwalt zu betätigen, kann offen bleiben; denn jedenfalls ist er tatsächlich nicht in der Lage, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang auszuüben. Auch nach der neuen Ergänzungsvereinbarung ist er einerseits grundsätzlich zur Anwesenheit in den Geschäftsräumen der if} verpflichtet und beschränkt sich andererseits dort seine Tätigkeit als freier Anwalt 11 auf den notwendigen Umfang, wie z.B. Terminvereinbarungen und Telefonate mit Gerichten und Behörden” . Insoweit ist ersichtlich keine wesentliche Änderung gegenüber der Ergänzungsvereinbarung vom 23. November 1978 eingetreten. Dort lautete die entsprechende Klausel (Nr. 3 Abs. 2) wie folgt: ”Eine Tätigkeit als freier Anwalt in den Geschäftsräumen der 1^0 ist nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um Terminvereinbarungen oder Telefonate mit Gerichten und Behörden.” Nach beiden Regelungen ist insbesondere der Verkehr mit Recht suchenden, aber auch die Aufbewahrung und Bearbeitung von Akten und sonstigen Arbeitsunterlagen für die anwaltliche Tätigkeit untersagt. Dies hat in der Tat zur Folge, daß der Antragsteller, wie schon der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, immer wieder darauf angewiesen ist, die Entfernung zwischen seinem Dienstsitz an der Autobahnausfahrt und seiner künftigen Kanzlei in der Stadtmitte zu überbrücken. Selbst wenn man gemäß dem neuen Vorbringen des Antragstellers davon ausgeht, daß sich die Fahrzeit - vielleicht abgesehen von Spitzenverkehrszeiten -auf jeweils 13 Minuten verkürzen ließe, bliebe es dabei, daß sich der Antragsteller im Regelfall ganztätig in nicht 12 - nur unerheblicher Entfernung von seiner Kanzlei aufhalten muß. Der Fall ähnelt insofern dem vom Senat durch Beschluß vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 4/68 = EGE X 63 entschiedenen. Auch dort hat der Senat zugunsten des Zulassungsbewerbers unterstellt, daß die Fahrt zwischen dem Arbeitsplatz und dem Ort seiner Kanzlei 13 bis 20 Minuten dauere, und ist zu der Würdigung gelangt, daß der Bewerber den Gerichten und vor allem den Rechtsuchenden zu den regelmäßigen Geschäftszeiten nicht in der * erforderlichen Weise zur Verfügung stünde. Daß im vorliegenden Falle - anders als in jenem - nicht auch noch die Residenzpflicht berührt würde, weil sich Arbeitsstelle und Kanzlei des Antragstellers in derselben politischen Gemeinde befinden, macht in dem hier maßgeblichen Punkte der tatsächlichen Behinderung durch die räumliche Entfernung keinen entscheidenden Unterschied. Nach alledem ist der Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO gegeben und die sofortige Beschwerde daher zurückzuweisen. 4. Die Entscheidung Über die Gerichtskosten beruht auf § 201 Abs. 1 BRAO. Die Festsetzung des Geschäftswertes auf 50 000 DM folgt aus § 202 Abs. 2 BRAO i.V.m. $ 30 Abs. 2 KostO. Der Senat ist von dem Regelwert von 100 000 DM (BGHZ 39, 110, 115/116; BGH Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/72 = EGE XII 39, 41) nach unten abgewichen, weil die vom Antragsteller als Anfänger 15 - ^3 zu erwartenden Einkünfte infolge seiner sonstigen Tätigkeit für die 1^ mindestens für die nächsten Jahre geringer als im Normalfall sein dürften. Pfeiffer Hürxthal Hagen Laufhütte Pfleger Siebecke RÖssler