Der Antragsteller hat Erklärungen seiner Arbeitgeberin vorgelegt, aus denen hervorgeht, daß diese mit seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und der Einrichtung der Kanzlei in den von ihr angemieteten Räumen einverstanden ist; das von ihm eingerichtete Büro stehe ihm für anwaltliche Zwecke in "sachlicher und personeller Hinsicht zur Verfügung". Die Arbeitgeberin hat außerdem bestätigt, daß der Antragsteller nicht an feste Dienststunden gebunden sei und bei der Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit ihren Weisungen nicht unterliege. Juni 1977 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, weil der Antragsteller als Leiter der Rechtsabteilung der WfB W^B^-K^HPBank GmbH eine Tätigkeit ausübe, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht zu vereinbaren sei. Diese hält nicht mehr an der Auffassung fest, daß die Stellung des Antragstellers eine solche von untergeordneter Bedeutung sei. Der Ehrengerichtshof habe nicht geprüft, ob die Erklärung der Arbeitgeberin, die dem Antragsteller die Tätigkeit als Rechtsanwalt gestattet habe, auch für den Fall gelte, daß es zu zeitlichen Kollisionen komme. Bedenken ergäben sich auch daraus, daß er seine Praxis in den Räumen seiner Arbeitgeberin einrichten wolle, wo er nach Beendigung ihrer Dienstzeiten telefonisch nicht mehr erreichbar sei, und seine Kanzlei zunächst mit Angestellten der Bank führen wolle. Der Antragsteller nimmt als Prokurist, dem die Leitung der Rechtsabteilung obliegt - in der er eigenverantwortlich die in der W(B-K^SÄ-Bank GmbH anfallenden Rechtsfragen zu bearbeiten hat - die vom Bundesgerichtshof für einen Syndikusanwalt ständig geforderte gehobene Stellung ein (BGHZ 71, 138 mit Rechtsprechungsnachweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH aaO) kann indessen zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wer rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als gelegentlich auszuüben; eine nur geringfügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus. a) Der Antragsteller hat die rechtliche Möglichkeit, sich in einem nennenswerten Umfang als Rechtsanwalt zu betätigen. für die weitere Erklärung der Arbeitgeberin, daß der Antragsteller an feste Dienststunden nicht gebunden ist. Zu Unrecht meint die Antragsgegnerin, das Bestehen solcher - von den dem Senat vorliegenden schriftlichen Erklärungen abweichenden - Nebenabreden dränge sich auf.b) Der Antragsteller ist auch tatsächlich in der Lage, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang auszu- % | Mit der Einführung des sogenannten Syndikusanwalts hat der Gesetzgeber anerkannt, daß die Tätigkeit als Rechtsanwalt auch im Nebenberuf ausgeübt werden kann und dann zwangsläufig Beschränkungen unterworfen ist. Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusanwalt in der Regel dann bejaht, wenn ein Syndikus über seine Dienstzeit frei verfügen kann, während seiner Dienstzeit nicht nur in Ausnahmefällen erreichbar und sonstige Erschwerungen für die Ausübung des Anwaltsberufs nicht vorliegen (BGH aaO). Allein aus der Tatsache, daß der Antragsteller die Kanzlei in den von der Arbeitgeberin gemieteten Räumen einrichten und als Hilfskräfte - Jedenfalls zunächst, gegen Zahlung eines Entgeltes - Angestellte der Bank einsetzen will, können Bedenken gegen die Zulassung nicht hergeleitet werden (BGHZ 36, 36; ständige Rechtsprechung). Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, der Antragsteller könne der Anwaltstätigkeit nur während der Dienstzeit der Bankangestellten nachgehen und gerate somit in Kollision mit seiner Verpflichtung, eine Dienstzeit von 40 Stunden wöchentlich für seine Arbeitgeberin zu erbringen, übersieht sie, daß dem Antragsteller die Organisation seiner Tätigkeit unbenommen ist. Er hat sowohl rechtlich als auch tatsächlich die Möglichkeit, den - nicht unerheblichen -Teil seiner Anwaltstätigkeit und seiner für die Arbeitgeberin zu erbringenden Arbeitsleistung, welcher der Hilfe von Angestellten nicht bedarf und der nicht termingebunden ist, außerhalb der üblichen Dienststunden zu leisten.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 27/78 BESCHLUSS in dem Zulassungsverfahren der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk vertreten durch ihren Präsidenten, - Antragsgegnerin und Beschwerde führerin - gegen den Assessor Dr. Gerhard Jstr. ■ t - Antragsteller und Beschwerdegegner - wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 6. November 1978 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Hürxthal, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Correll, Dr. Kohln-dorfer und Schaefer nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. April 1978 ergangenen Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichts-hofs für Rechtsanwälte in Celle wird zurückgewiesen. Es wird festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 10. Juni 1977 angeführte Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die Auslagen zu erstatten, die ihm im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind. Der Geschäftswert wird auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der am ^HHIiHH931 geborene Antragsteller bestand am 30. September I960 die große juristische Staatsprüfung. Anschließend war er bei der CflBH|bank AG, Filiale tätig. Seit dem 1. Juli 1972 ist er bei der VflP W^H-KflHB-Bank GmbH HjfHHB, deren Kreditanteile zu 3/^ von der Norddeutschen Landesbank gehalten werden, beschäftigt, seit dem 1. Juli 1973 als Prokurist. Er ist - mit einem Jahresgehalt von derzeit über 70.000 DM - Leiter der Rechtsabteilung der Bank. Der Antragsteller betreibt seit dem 13« April 1977 seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht Hannover. Er beabsichtigt, seine Praxis in Räumen einzurichten, die von seiner Arbeitgeberin außerhalb ihres Hauptgebäudes angemietet worden sind. Der Antragsteller hat Erklärungen seiner Arbeitgeberin vorgelegt, aus denen hervorgeht, daß diese mit seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und der Einrichtung der Kanzlei in den von ihr angemieteten Räumen einverstanden ist; das von ihm eingerichtete Büro stehe ihm für anwaltliche Zwecke in "sachlicher und personeller Hinsicht zur Verfügung". Die Arbeitgeberin hat außerdem bestätigt, daß der Antragsteller nicht an feste Dienststunden gebunden sei und bei der Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit ihren Weisungen nicht unterliege. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in ihrem Gutachten vom 10. Juni 1977 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, weil der Antragsteller als Leiter der Rechtsabteilung der WfB W^B^-K^HPBank GmbH eine Tätigkeit ausübe, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht zu vereinbaren sei. Vorwiegend habe er Mahnverfahren zu bearbeiten und habe deshalb keine Stellung inne, die mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu vereinbaren sei. Auf den dagegen vom Antragsteller fristgerecht gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat p der Ehrengerichtshof durch den angefochtenen Beschluß festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin festgestellte Versagungsgrund nicht vorliegt. Nach der Auffassung des Ehrengerichtshofs handelt es sich bei der Stellung des Antragstellers nicht um eine solche von untergeordneter Natur. Er sei zu selbständigen und eigenverantwortlichen Entscheidungen als Leiter der Rechtsabteilung befugt. Seine Tätigkeit beschränke sich nicht auf die Bearbeitung von Mahnverfahren. Vielmehr befasse er sich im wesentlichen mit anderen bei der Bank auftretenden Rechtsfragen, wie der Vorbereitung von Rechtsstreitigkeiten und der Gestaltung von Verträgen; dabei handele es sich um Tätigkeiten, die denen eines Rechtsanwalts entsprächen. Darüber hinaus sei davon auszugehen, daß der Antragsteller rechtlich und tatsächlich in der Lage sei, den Anwaltsberuf in erforderlichem Umfang auszuüben. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Diese hält nicht mehr an der Auffassung fest, daß die Stellung des Antragstellers eine solche von untergeordneter Bedeutung sei. Der Antragsteller sei jedoch weder rechtlich noch tatsächlich in der Lage, sich in nennenswertem Umfang als Rechtsanwalt zu betätigen. Der Ehrengerichtshof habe nicht geprüft, ob die Erklärung der Arbeitgeberin, die dem Antragsteller die Tätigkeit als Rechtsanwalt gestattet habe, auch für den Fall gelte, daß es zu zeitlichen Kollisionen komme. Es dränge sich die Frage auf, ob es nicht für diesen Fall mündliche oder schriftliche Nebenabreden gäbe. Dies aufzuklären, wäre Pflicht des Ehrengerichtshofs gewesen. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden fehle dem Antragsteller auch tatsächlich die Möglichkeit, den Anwaltsberuf auszuüben. Bedenken ergäben sich auch daraus, daß er seine Praxis in den Räumen seiner Arbeitgeberin einrichten wolle, wo er nach Beendigung ihrer Dienstzeiten telefonisch nicht mehr erreichbar sei, und seine Kanzlei zunächst mit Angestellten der Bank führen wolle. Das bedeute, daß er seinen Kanzleibetrieb nur während der Dienstzeiten der Bankangestellten aus- m üben könne. Übe er aber die Anwaltstätigkeit synchron mit derjenigen seiner Angestellten aus, so sei nicht nachvollziehbar, wie er daneben noch eine Arbeitsleistung von 40 Stunden für die Bank erbringen könne. Der Antragsteller hat Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt. Er hat versichert, daß mündliche Nebenabreden, die den schriftlichen Erklärungen seiner Arbeitgeberin widersprächen, nicht vorlägen. Diese beanspruche auch nicht die Einhaltung bestimmter Dienststunden, sondern nur die Erfüllung seiner Aufgaben als Leiter der Rechtsabteilung. Er sei auch in der Lage, den Anwaltsberuf auszuüben; er wohne in Hannover und erreiche sein Büro in weniger als 10 Minuten; von dort bis zu dem Land- und Amtsgericht benötige er knapp 1,5 Minuten. Seine Arbeitszeit könne er nach jeweiligen Bedürfnissen einteilen. Das Büropersonal, das er gegen Bezahlung auch für das Anwaltsbüro einsetzen könne, stünde notfalls auch nach Dienstschluß zur Verfügung, im übrigen verwende er Diktiergeräte. Fernmündlich sei er auch nach Dienst Schluß seiner Arbeitgeberin erreichbar; die entsprechende Schaltung sei bereits eingebaut. II. Das nach § 42 Abs. 3 und 4 BRAO zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Dies ist bei dem Antragsteller nicht der Fall. 1. Bedenken ergeben sich nicht aus der Art der vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeit. Den zutreffenden Ausführungen des Ehrengerichtshofs hat auch die Beschwerdeführerin zugestimmt. Der Antragsteller nimmt als Prokurist, dem die Leitung der Rechtsabteilung obliegt - in der er eigenverantwortlich die in der W(B-K^SÄ-Bank GmbH anfallenden Rechtsfragen zu bearbeiten hat - die vom Bundesgerichtshof für einen Syndikusanwalt ständig geforderte gehobene Stellung ein (BGHZ 71, 138 mit Rechtsprechungsnachweisen). 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH aaO) kann indessen zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wer rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als gelegentlich auszuüben; eine nur geringfügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus. a) Der Antragsteller hat die rechtliche Möglichkeit, sich in einem nennenswerten Umfang als Rechtsanwalt zu betätigen. Ihm ist von seiner Arbeitgeberin die Erlaubnis erteilt worden, sich - unabhängig von ihren Weisungen - als freier Rechtsanwalt zu betätigen. Diese an keinerlei Bindungen geknüpfte und nicht einseitig widerrufbare Erklärung genügt (BGH aaO). Dies gilt auch für die weitere Erklärung der Arbeitgeberin, daß der Antragsteller an feste Dienststunden nicht gebunden ist. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin gibt der Sachverhalt keinen Anlaß, den Vorstand der Arbeitgeberin zu etwaigen Nebenabreden zu befragen; denn für deren Vorliegen sind keinerlei Anhaltspunkte gegeben. Zu Unrecht meint die Antragsgegnerin, das Bestehen solcher - von den dem Senat vorliegenden schriftlichen Erklärungen abweichenden - Nebenabreden dränge sich auf. b) Der Antragsteller ist auch tatsächlich in der Lage, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang auszu- % | üben. Mit der Einführung des sogenannten Syndikusanwalts hat der Gesetzgeber anerkannt, daß die Tätigkeit als Rechtsanwalt auch im Nebenberuf ausgeübt werden kann und dann zwangsläufig Beschränkungen unterworfen ist. Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusanwalt in der Regel dann bejaht, wenn ein Syndikus über seine Dienstzeit frei verfügen kann, während seiner Dienstzeit nicht nur in Ausnahmefällen erreichbar und sonstige Erschwerungen für die Ausübung des Anwaltsberufs nicht vorliegen (BGH aaO). Diese Voraussetzungen sind vom Ehrengerichtshof zu Recht bejaht worden. Im Hinblick darauf, daß der Antragsteller seiner^ ^ Praxis in den von seiner Arbeitgeberin gemieteten Räumen in der Nähe von deren Hauptgebäude einrichten will, scheiden insbesondere örtliche Probleme aus, da die zu überbrückenden Entfernungen zwischen Anwaltspraxis und Ort seiner sonstigen Tätigkeit keine Rolle spielen. Allein aus der Tatsache, daß der Antragsteller die Kanzlei in den von der Arbeitgeberin gemieteten Räumen einrichten und als Hilfskräfte - Jedenfalls zunächst, gegen Zahlung eines Entgeltes - Angestellte der Bank einsetzen will, können Bedenken gegen die Zulassung nicht hergeleitet werden (BGHZ 36, 36; ständige Rechtsprechung). Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, der Antragsteller könne der Anwaltstätigkeit nur während der Dienstzeit der Bankangestellten nachgehen und gerate somit in Kollision mit seiner Verpflichtung, eine Dienstzeit von 40 Stunden wöchentlich für seine Arbeitgeberin zu erbringen, übersieht sie, daß dem Antragsteller die Organisation seiner Tätigkeit unbenommen ist. Er hat sowohl rechtlich als auch tatsächlich die Möglichkeit, den - nicht unerheblichen -Teil seiner Anwaltstätigkeit und seiner für die Arbeitgeberin zu erbringenden Arbeitsleistung, welcher der Hilfe von Angestellten nicht bedarf und der nicht termingebunden ist, außerhalb der üblichen Dienststunden zu leisten. In dieser Zeit ist er, wie er versichert hat, auch fernmündlich erreichbar. Dr. Pfeiffer Hürxthal Laufhütte Dr.Gribbohm Correll Dr .Kohlndorf er Schaefer