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BGH

Gericht: BGH

Die §§ 25, 226 BRAO sind mit dem Grundgesetz vereinbar, und zwar auch in der Fassung, die § 226 Abs, 2 BRAO durch das Gesetz vom 24, Oktober 1972 (BGBl I 2013) erhalten hat. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 27* Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Dr. Girisch und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Pfleger, Siebecke und Dr, Brandner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1• Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm vom 7. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Durch Beschluß vom 7* September 1977 hat der Ehrengerichtshof dem auf § 227 a BRAO gestützten Antrag stattgegeben. Die MvorsorglicheH Ablehnung des Richters am Bundesgerichtshof K^UHH^st unzu^^ss^E* Der Antragsteller hat pauschal sämtliche Richter abgelehnt, die an dem Beschluß vom 13. Das Oberlandesgericht, bei dem der Antragsteller unter Beibehaltung seiner Zulassung beim Amts- und Land- gericht zugelassen werden möchte, gehört zu den Oberlandesgerichten, bei denen gemäß § 25 BRAO ein Rechtsanwalt nicht zugleich bei einem anderen Gericht zugelassen sein darf.Die insoweit in § 226 Abs. 2 BRAO getroffene anderweitige Regelung gilt nur für die in dieser Bestimmung aufgeführten Länder. Dazu gehört Nordrhein-Westfalen, in dem der Antragsteller ansässig ist und bleiben will, nicht. Mit Recht hält der Ehrengerichtshof die §§ 25, 226 BRAO mit dem Grundgesetz für vereinbar, und zwar auch in der Fassung, die § 226 Abs. 2 BRAO durch das Gesetz vom 24. Eine Regelung der Berufsausübung ist durch jede sachgerechte und vernünftige Erwägung des Gemeinwohls gerechtfertigt, in deren Rahmen weithin auch Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden können (Senatsbeschluß BGHZ 56, 381, 382/383 mit Nachweisen auch aus der Rechtsprechung des BVerfG). Daß die §§ 25, 226 BRAO in ihrer ursprünglichen Fassung nicht gegen das Grundgesetz verstießen, insbesondere nicht gegen Art. 3, 11 und 12 GG, hat der Senat mehrfach entschieden (Beschlüsse vom 25. a) So hat sich bei dem nach § 25 BRAO geltenden Grundsatz der Singularzulassung für Rechtsanwälte, die bei einem Oberlandesgericht zugelassen sind, der Gesetzgeber von der Erwägung leiten lassen, daß ein Wechsel des Anwalts zwischen den Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht der Rechtspflege förderlich sei. Denn dieser Wechsel führe dazu, daß der Prozeßstoff im zweiten Rechtszug auch von den Anwälten neu gesehen und unbeeinflußt durch den Gang des erstinstanzlichen Verfahrens beurteilt werde (Senatsbeschluß EGE VII 14 mit Nachweisen), Das sind sachgerechte Überlegungen, die an Überzeugungskraft nichts eingebüßt haben. Es kann nicht ernsthaft daran gezweifelt werden, daß sich die Singularzulassung der Rechtsanwälte bei den Oberlandesgerichten, für die sie gilt, bewährt hat. b) Die in § 226 Abs. 2 und 3 a.F. BRAO zunächst für die Oberlandesgerichtsbezirke Berlin, Bremen, Saarbrücken und für Teile des Landes Bayern getroffene Ausnahmeregelung der Simultanzulassung erklärt sich aus der verschiedenen historischen Entwicklung dieser Gebiete, aber auch aus Besonderheiten der jeweiligen politischen und wirtschaftlichen Lage, Solche Rechtsunterschiede können in einem Bundesstaat, wie ihn die Bundesrepuplik Deutschland darstellt (Art. 20 GG), ebenfalls nicht als sachfremd und damit willkürlich betrachtet werden (vgl. zur Singularzulassung an den Oberlandesgerichten übergehen zu können, und in Bayern die Simultanzulassungen auf die Landgerichte zu beschränken, die ihren Sitz mit einem Oberlandesgericht gemeinsam haben (zuzüglich Augsburg), haben sich jedoch nicht erfüllt. 4« Keinesfalls kann etwa die weitere Ausdehnung des § 226 Abs. 2 BRAO dazu führen, daß nunmehr § 25 BRAO verfassungswidrig wäre, also die Simultanzulassung auch für die Länder gelten müsse, in denen es seit jeher nur die Singularzulassung gegeben hat. Dabei spielt keine entscheidende Rolle, daß durch die Neuregelung die Singular Zulassung von Rechtsanwälten bei Oberlandesgerichten stark eingeschränkt worden ist und nur noch in den Ländern Hessen, NiederSachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein gilt. Die Neuregelung des Jahres 1972 für Baden-Württemberg und Bayern kann deshalb allenfalls dazu führen, Singular- und Simultanzulassung als annähernd gleichwertig zu betrachten, also als gleichberechtigte Prinzipien anzuerkennen, die nebeneinander in den jeweiligen Gebieten gelten (vgl« auch BGHZ 62, 160, 162). Deshalb wird durch die §§ 25t 226 Abs. 2 n.F. BRAO auch das in Art. 11 GG gewährleistete Recht der Freizügigkeit ebenso wenig geschmälert, wie das für die ursprüngliche Regelung der Fall war. Daß für sie etwas anderes gilt als in bestimmten anderen Ländern der Bundesrepublik hat die vorstehend dargelegten Gründe, die vom Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs.3 GG nicht erfaßt werden. Blieb somit durch die Neufassung des § 226 Abs. 2 BRAO der für den Bezirk des Oberlandesgerichts, bei dem der Antragsteller zugelassen werden will, geltende § 25 BRAO unberührt, so ist dem Antragsteller diese Zulassung zu Recht versagt worden, weil er seine bisherige Zulassung beim Amts- und Landgericht nicht aufgeben will.

Zitierte Normen: § 25 BRAO Art. 20 GG § 25 BRAO Art. 3 GG
SimultanzulassungLandOberlandesgerichtenOberlandesgerichtAnwZRechtsanwälteBRAOEGE

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks 3a BGHZ:____________Ja
27 26
BRAO §§ 25, 226
Die §§ 25, 226 BRAO sind mit dem Grundgesetz vereinbar, und zwar auch in der Fassung, die § 226 Abs, 2 BRAO durch das Gesetz vom 24, Oktober 1972 (BGBl I 2013) erhalten hat.
BGH, Beschl. v. 27. Februar 1973 _	(3)	27/77	-	EGH	Hamm
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 27/77 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Johann Hermann ■, H<flB - Bad Ml
- Antragstellers und Beschwerdeführers -
gegen
 den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt in HaflU
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -wegen Simultanzulassung beim Oberlandesgericht
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 27* Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Dr. Girisch und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Pfleger, Siebecke und Dr, Brandner beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1• Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm vom 7. September 1977 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdever-fahren auf 50.000 IM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der am miBP ^918 geborene Antragsteller ist im Juni 1957 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Horn und beim Landgericht Detmold zugelassen worden. Mit Wirkung vom 1. Januar 1970 wurde das Amtsgericht Horn aufgehoben. Daraufhin wurde der Antragsteller unter Beibehaltung seiner Kanzlei in Ho^ - Bad nUB beim Amtsgericht Detmold zugelassen. Das zu dem früheren Amtsgerichtsbezirk
 
Horn gehörenden Kirchspiel Grevenhagen wurde jedoch dem Bezirk des Amtsgerichts Steinheim eingegliedert, das zu dem Landgerichtsbezirk Paderborn gehört.
Im November 1976 beantragte der Antragsteller, ihn im Hinblick auf diese Gebietsänderung gemäß § 227 a BRAO auch beim Landgericht Paderborn und ihn außerdem beim Oberlandesgericht Hamm zuzulassen.
Nach Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer in Hamm hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 16. Mai 1977 beide Anträge abgelehnt. Dagegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt.
Durch Beschluß vom 7* September 1977 hat der Ehrengerichtshof dem auf § 227 a BRAO gestützten Antrag stattgegeben.
Den Antrag auf Zulassung beim Oberlandesgericht Hamm hat er jedoch zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Dieser hat mit Schriftsatz vom 20. Februar 1978 u.a. den Richter am Bundesgerichtshof KflHivor sorglich11 abgelehnt, weil er an dem Beschluß vom 13. Februar 1978 mitgewirkt hat.
Die MvorsorglicheH Ablehnung des Richters am Bundesgerichtshof K^UHH^st unzu^^ss^E* Der Antragsteller hat pauschal sämtliche Richter abgelehnt, die an dem Beschluß vom 13. Februar 1978 mitgewirkt haben. Eine solche pauschale Ablehnung ist nicht statthaft.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO zulässig, aber unbegründet.
Das Oberlandesgericht, bei dem der Antragsteller unter Beibehaltung seiner Zulassung beim Amts- und Land-
 
gericht zugelassen werden möchte, gehört zu den Oberlandesgerichten, bei denen gemäß § 25 BRAO ein Rechtsanwalt nicht zugleich bei einem anderen Gericht zugelassen sein darf. Die insoweit in § 226 Abs. 2 BRAO getroffene anderweitige Regelung gilt nur für die in dieser Bestimmung aufgeführten Länder. Dazu gehört Nordrhein-Westfalen, in dem der Antragsteller ansässig ist und bleiben will, nicht.
Mit Recht hält der Ehrengerichtshof die §§ 25, 226 BRAO mit dem Grundgesetz für vereinbar, und zwar auch in der Fassung, die § 226 Abs. 2 BRAO durch das Gesetz vom 24. Oktober 1972 (BGBl I 2013) erhalten hat.
1.	Beide Vorschriften regeln nicht die Berufswahl, sondern die Berufsausübung. Eine Regelung der Berufsausübung ist durch jede sachgerechte und vernünftige Erwägung des Gemeinwohls gerechtfertigt, in deren Rahmen weithin auch Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden können (Senatsbeschluß BGHZ 56, 381,
 382/383 mit Nachweisen auch aus der Rechtsprechung des BVerfG).
2.	Daß die §§ 25, 226 BRAO in ihrer ursprünglichen Fassung nicht gegen das Grundgesetz verstießen, insbesondere nicht gegen Art. 3, 11 und 12 GG, hat der Senat mehrfach entschieden (Beschlüsse
 vom 25. September 1961 - AnwZ (B) 21/61 = EGE VI 107?
vom 9. Oktober 1961 - AnwZ (B) 27/61 = EGE VII 14;
vom 31. Mai 1965 - AnwZ (B) 3/65 « EGE VIII 35;
vom 2. Mai 1966 - AnwZ (B) 20/65 * EGE IX 24;
vom 16. Oktober 1967 - AnwZ (B) 3/67 = EGE X 7;
vom 3. März 1969 - AnwZ (B) 7/68 = EGE X 73;
vom 28. April 1969 - AnwZ (B) 1/69 = EGE X 89 = NJW 1970,
566; ebenso BVerwG NJW 1961, 1275; vgl. auch BGHZ 56, 381
zur Vereinbarkeit der fünfjährigen Wartezeit des § 226
Abs. 2 BRAO mit dem Grundgesetz).
 
a) So hat sich bei dem nach § 25 BRAO geltenden Grundsatz der Singularzulassung für Rechtsanwälte, die bei einem Oberlandesgericht zugelassen sind, der Gesetzgeber von der Erwägung leiten lassen, daß ein Wechsel des Anwalts zwischen den Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht der Rechtspflege förderlich sei. Denn dieser Wechsel führe dazu, daß der Prozeßstoff im zweiten Rechtszug auch von den Anwälten neu gesehen und unbeeinflußt durch den Gang des erstinstanzlichen Verfahrens beurteilt werde (Senatsbeschluß EGE VII 14 mit Nachweisen), Das sind sachgerechte Überlegungen, die an Überzeugungskraft nichts eingebüßt haben. Es kann nicht ernsthaft daran gezweifelt werden, daß sich die Singularzulassung der Rechtsanwälte bei den Oberlandesgerichten, für die sie gilt, bewährt hat.
Wenn demgegenüber der Antragsteller meint, die Rechtsuchenden müßten dafür auch höhere Kosten in Form der nicht erstattungsfähigen Korrespondenzgebühr tragen, soweit sie die Kosten für eine Informationsreise zu dem OLG-An\ÄLt übersteigen, so fällt das nicht entscheidend ins Gewicht. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstands ist es für die richtig verstandenen Interessen der Rechtsuchenden dienlicher, wenn im zweiten Rechtszug ein bisher nicht mit der Sache befaßter Rechtsanwalt die Prozeßführung in die Hand nimmt. Bei der Auswahl eines Anwalts seines Vertrauens hat der Bürger keine Schwierigkeiten. Es sind bei allen Oberlandesgerichten, für die § 25 BRAO gilt, genügend Rechtsanwälte zugelassen, deren Dienste er sich bedienen kann. Daß der Berufungsanwalt höhere Gebühren erhält als der erstinstanzliche Anwalt, hat mit der Frage der Singular- oder Simultanzulassung nichts zu tun.
 
b) Die in § 226 Abs. 2 und 3 a.F. BRAO zunächst für die Oberlandesgerichtsbezirke Berlin, Bremen, Saarbrücken und für Teile des Landes Bayern getroffene Ausnahmeregelung der Simultanzulassung erklärt sich aus der verschiedenen historischen Entwicklung dieser Gebiete, aber auch aus Besonderheiten der jeweiligen politischen und wirtschaftlichen Lage, Solche Rechtsunterschiede können in einem Bundesstaat, wie ihn die Bundesrepuplik Deutschland darstellt (Art. 20 GG), ebenfalls nicht als sachfremd und damit willkürlich betrachtet werden (vgl. Senatsbeschluß EGE VI 107). Das gilt in gleicher Weise für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamburg, der durch Gesetz vom 13. Januar 1969 (BGBl I 25) in den damaligen § 226 Abs. 2 BRAO mit einbezogen wurde. In Hamburg war die Simultanzulassung bei Land- und Oberlandesgericht bis zur Einführung der Bundesrechtsanwaltsordnung üblich (vgl. die Wiedergabe der amtlichen Begründung bei Isele § 226 BRAO S. 1905).
3.	Ebenso ist es für die mit Gesetz vom 24. Oktober 1972 (BGBl I 2013) herbeigeführte Neufassung des § 226 Abs. 2 (unter Wegfall des Absatzes 3) BRAO und der damit verbundenen Neuordnung der von § 25 BRAO gemachten Ausnahmen der Simultanzulassung bei Land- und Oberlandesgerichten. Sie brachte die Erstreckung der Simultanzulassung auf das gesamte Land Bayern und auf das Land Baden-Württemberg•
a) In beiden Ländern herrschte schon bis zu dem Erlaß der Bundesrechtsanwaltsordnung teilweise das Simultanprinzip. Die Erwartungen des Gesetzgebers bei Erlaß der Bundesrechtsanwaltsordnung, in Baden-Württemberg über den Bestandsschutz des § 226 Abs. 1 BRAO allmählich ganz
 
zur Singularzulassung an den Oberlandesgerichten übergehen zu können, und in Bayern die Simultanzulassungen auf die Landgerichte zu beschränken, die ihren Sitz mit einem Oberlandesgericht gemeinsam haben (zuzüglich Augsburg), haben sich jedoch nicht erfüllt. Es kam zu Wettbewerbsverzerrungen und Spannungen in der Anwaltschaft innerhalb dieser Länder, die den Interessen der Rechtspflege abträglich waren und nur durch eine Gleichbehandlung aller Anwälte in den beiden Ländern beseitigt werden konnten. Das führte zwangsläufig zur Wiedereinführung der Simultanzulassung aller in diesen Ländern zugelassenen Rechtsanwälte in den durch § 226 Abs. 2 BRAO gesetzten zeitlichen Grenzen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs vom 17. März 1972 BT-Drucksache VII/3282, den schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses vom 15* Juni 1972 BT-Drucksache Vl/3538 und das Protokoll der 195. Sitzung des Deutschen Bundestages 6. Wahlperiode 11470/11471).
b) Auch die Neuregelung muß deshalb als sachgerecht und von vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls getragen angesehen werden. Sie liegt noch innerhalb des dem Gesetzgeber bei der Regelung der Berufsausübung zustehenden Spielraums. Letztlich hat sie (entgegen Isele aaO S. 1905, 1910) durchaus ihren Ursprung in der "historisch-partikularistischen Entwicklung” der vom Prinzip der Singularzulassung zusätzlich ausgenommenen Länder Baden-Württemberg und Bayern. Wenn die Neuregelung regional über den ursprünglichen Rechtszustand vor Erlaß der Bundesrechtsanwaltsordnung hinaus geht, so geschieht das nur, um die Chancengleichheit der Rechtsanwälte innerhalb der betroffenen Bundesländer
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einheitlich zu gestalten, also wiederum einem Verfassungsgebot zu entsprechen.
4« Keinesfalls kann etwa die weitere Ausdehnung des § 226 Abs. 2 BRAO dazu führen, daß nunmehr § 25 BRAO verfassungswidrig wäre, also die Simultanzulassung auch für die Länder gelten müsse, in denen es seit jeher nur die Singularzulassung gegeben hat. Dieses den Interessen der Rechtsuchenden anerkanntermaßen nach wie vor besser gerecht werdende Prinzip braucht dort, wo es herrscht, nicht deshalb auf gegeben zu werden, weil es sich in anderen Gebieten der Bundesrepublik aus regional verschiedenen Gründen nicht verwirklichen läßt«
Dabei spielt keine entscheidende Rolle, daß durch die Neuregelung die Singular Zulassung von Rechtsanwälten bei Oberlandesgerichten stark eingeschränkt worden ist und nur noch in den Ländern Hessen, NiederSachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein gilt. Immerhin ist das immer noch der überwiegende Teil der Bundesrepublik. Die Neuregelung des Jahres 1972 für Baden-Württemberg und Bayern kann deshalb allenfalls dazu führen, Singular- und Simultanzulassung als annähernd gleichwertig zu betrachten, also als gleichberechtigte Prinzipien anzuerkennen, die nebeneinander in den jeweiligen Gebieten gelten (vgl« auch BGHZ 62, 160, 162).
Auch darin liegt keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG. Das hängt nicht davon ab, in welchem Umfang die beiden Zulassungsprinzipien angewendet werden und wie sie zueinander stehen, d.h. ob sie sich noch wie Grundsatz und Ausnahme zueinander
 
verhalten. Maßgebend ist vielmehr, ob sich für ihre gebietsweise verschiedene Anwendung vernünftige Gründe anführen lassen oder nicht. Nur eine willkürliche Gleichoder Ungleichbehandlung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 56, 381, 388/389 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG). Hier sind, wie dargelegt, hinreichende Gründe für eine verschiedene Behandlung gegeben.
Niemand, der Rechtsanwalt werden will, kann nach dem herkömmlichen Berufsbild des Rechtsanwalts, an das auch das Grundgesetz anknüpft, erwarten, daß er in allen Bundesländern die gleichen Voraussetzungen für die Ausübung des Anwaltsberufs vorfindet. Deshalb wird durch die §§ 25t 226 Abs. 2 n.F. BRAO auch das in Art. 11 GG gewährleistete Recht der Freizügigkeit ebenso wenig geschmälert, wie das für die ursprüngliche Regelung der Fall war. Alles, was der Senat dazu in seinem Beschluß vom 25. September 1961 - AnwZ (B) 21/61 = EGE VI 107,
110 ff zu § 226 Abs. 1 BRAO ausgeführt hat, gilt auch für die Neuregelung des Abs. 2 dieser Vorschrift. Darauf kann daher verwiesen werden.
Inwiefern der Antragsteller, wie er noch geltend macht, gemäß Art. 3 Abs. 3 GG Mwegen seiner Heimat benachteiligt” wird, ist nicht erkennbar. Alle in Nordrhein-Westfalen ansässigen Rechtsanwälte werden gleichbehandelt. Daß für sie etwas anderes gilt als in bestimmten anderen Ländern der Bundesrepublik hat die vorstehend dargelegten Gründe, die vom Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG nicht erfaßt werden.
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Blieb somit durch die Neufassung des § 226 Abs. 2 BRAO der für den Bezirk des Oberlandesgerichts, bei dem der Antragsteller zugelassen werden will, geltende § 25 BRAO unberührt, so ist dem Antragsteller diese Zulassung zu Recht versagt worden, weil er seine bisherige Zulassung beim Amts- und Landgericht nicht aufgeben will. Seine sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen.
III.
Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, daß der Antragsgegner gemäß § 201 Abs. 2 BRAO keine Gerichtskosten zu tragen hat,obgleich er im ersten Rechtszug unterlegen ist, also der Antrag auf gerichtliche Entscheidung Erfolg hatte, ist der Antragsteller nicht beschwert.
Vogt	Kirchhof	Girisch	Gribbohm
 Pfleger
Siebecke
 Brandner