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BGH

Gericht: BGH

Nach der Bescheinigung eines der beiden Direktoren des Instituts kann sich der Antragsteller seine Arbeitszeit weitgehend selbst einteilen und bis auf monatlich 8-10 Stunden nach Bedarf auch in die Abende und auf die Wochenenden verlegen. Februar 1975 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, da dem Antragsteller in seiner derzeitigen Stellung die Ausübung des Anwaltsberufs in einem mehr als unerheblichen Umfang nicht möglich sei. ist, wenn durch die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben der Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Interessen der Rechtspflege gefährdet sind (BGHZ 36, 71, 72 f; 49, 238, 241; 49, 295, 298 f; 64, 294, 295; Senatsbeschluß vom 12. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wer rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch irgendwie nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als bloß gelegentlich auszuüben. Sie ist unter keinem Vorbehalt erteilt und auch nicht, wie der Ehrengerichtshof meint, der Sache nach dahin beschränkt worden, daß die Nebentätigkeit zeitlich einigermaßen beschränkt sein muß. gebenen Erläuterung heißt es lediglich, da sich der Antragsteller seine Arbeitszeit weitgehend selbst einteilen könne, sei eine Behinderung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen durch eine ‘'zeitlich einigermaßen beschränkte" Tätigkeit als Rechtsanwalt ausgeschlossen. Es versteht sich von selbst, daß die lediglich als Nebenbeschäftigung gedachte Ausübung des Rechtsanwaltsberufs ein gewisses Maß nicht übersteigen darf, damit der Antragsteller seinem Hauptberuf noch ordnungs- |], Entscheidend ist, daß darüber nicht der Dienstherr nach freiem Ermessen zu befinden hat und daß die Erteilung der Genehmigung zur Ausübung des Anwaltsberufs davon nicht abhängig gemacht wird (vgl. Damit ist die vom Antragsteller beabsichtigte Ausübung des Anwaltsberufs keiner Beschränkung unterworfen, die die Bundesrechtsanwaltsordnung nicht kennt (BGHZ 57, 237, 240). Stellung" ein, die nach der Rechtsprechung für seine Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich ist (BGHZ 33, Die Stellung des Antragstellers muß deshalb als "gehoben" im Sinne der angeführten Rechtsprechung angesehen werden, auch wenn das Institut noch zwei Direktoren im Professorenrang hat. Daß er, wenn er als Rechtsanwalt zugelassen ist, das Institut nicht mehr vor Gericht vertreten kann, ergibt sich aus § 46 BRAO, hat aber mit der Frage, ob er eine "gehobene Stellung" einnimmt, nichts zu tun. c) Es fehlt ferner an hinreichend konkreten Anhaltspunkten dafür, daß der Antragsteller aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage sein wird, sich mehr als nur geringfügig als Rechtsanwalt zu betätigen. Syndikusanwalt für die Ausübung des Anwaltsberufs zur Verfügung stehenden Arbeitszeit und -kraft kann nicht schematisch festgelegt werden. Dabei ist zu beachten, daß dem Syndikus nicht verwehrt werden kann, die für seine Anwaltstätigkeit notwendigen Arbeiten im wesentlichen in seiner dienstfreien Zeit, also "nach Feierabend" und am Wochenende zu erledigen. Das ermöglicht ihm die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten als Rechtsanwalt auch während der Zeit, die er normalerweise seinem Arbeitgeber widmen muß. Dabei geht es, um es noch einmal zu betonen, weniger darum, daß der Antragsteller gerade die Institutsgeschäfte am Abend und an den Wochenenden erledigt, sondern nur, daß er das tun kann, falls er einmal durch Wahrnehmung an- Ein Hinderungsgrund für die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt ergibt sich auch nicht aus zu großen Entfernungen, die er zu überwinden hätte (vgl. Deshalb kann auch nicht hinreichend zuverlässig im Voraus gesagt werden, daß es ihm über die von ihm geforderten 40 Wochenstunden für seinen Dienstherm hinaus nicht möglich sein werde, sich in nicht nur geringfügigem Umfang als Rechtsanwalt zu betätigen. Ob sein Vorgänger, wie die Antragsgegnerin geltend macht, als Rechtsanwalt - trotz seiner Zulassung -nicht nennenswert in Erscheinung getreten ist, kann dahinstehen. Das spricht jedenfalls nicht gegen die gegenteilige Absicht des Antragstellers und dagegen, daß er seine Absicht auch verwirklichen kann. Nach alledem kann dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht nach § 7 Nr. 8 BRAO versagt werden. Auf seine sofortige Beschwerde ist vielmehr der angefochtene Beschluß aufzuheben und festzustellen, daß dieser Versagungsgrund nicht vorliegt.

Zitierte Normen: § 7 BRAO § 13a FGG
RechtsanwaltInstitutAnwZAusübungBeschlußZulassungBGHZ

Volltext der Entscheidung

2124 03
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 27/75 BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des Assessors Treufried
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- Antragstellers und Beschwerdeführers -
gegen
 die Rechtsanwaltskammer F| Präsidentin, Fl
, vertreten durch ihre straße ■ ,
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
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2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 17. Mai 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Börtzler und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Cornell, Petersen und Dr. Kohlndorfer
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht in Stuttgart vom 26. September 1975 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin vom 11. Februar 1975 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt.
Die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
3
Gründe :
I.
Der am
1937 geborene Antragsteller
 trat, nachdem er 1955 die sogenannte mittlere Reife erreicht hatte, in den gehobenen Verwaltungsdienst ein.
1965 legte er das "Begabtenabitur" ab und studierte anschließend Rechtswissenschaft, Politikwissenschaft und Soziologie. Am 23. Juli 1974 bestand er die Große juristische Staatsprüfung.
Seit 1. September 1974 ist er wissenschaftlicher Assistent am Amold-£|^B^|H|^B-Institut e.V., dessen Geschäftsführer er zugleich ist. Er erhält eine Vergütung nach Gruppe I b (BAT).
Seit Oktober 1974 betreibt er seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht Freiburg.
Er beabsichtigt, seine bisherige Stellung bei dem Institut beizubehalten. Seine Arbeitgeberin hat ihm die Genehmigung, die Nebentätigkeit als Rechtsanwalt auszuüben, allgemein und unwiderruflich erteilt. Nach der Bescheinigung eines der beiden Direktoren des Instituts kann sich der Antragsteller seine Arbeitszeit weitgehend selbst einteilen und bis auf monatlich 8-10 Stunden nach Bedarf auch in die Abende und auf die Wochenenden verlegen. Seine Kanzlei will der Antragsteller an seinem Wohnsitz in F	einrichten.
 
Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 11. Februar 1975 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, da dem Antragsteller in seiner derzeitigen Stellung die Ausübung des Anwaltsberufs in einem mehr als unerheblichen Umfang nicht möglich sei.
Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereich ten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 26. September 1975 zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO zulässig. Es ist auch begründet. Der angefochtene Beschluß steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
1. Der Antragsteller ist nicht Angestellter des öffentlichen Dienstes, da das Institut, bei dem er angestellt ist, ein eingetragener Verein, also eine juristi sehe Person des bürgerlichen Rechts, nicht eine solche des öffentlichen Rechts ist (BGHZ 49, 141, 143, 145).
Die für Angehörige des öffentlichen Dienstes geltende Beschränkung, wonach die von ihnen ausgeübte Tätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft schon immer dann nicht vereinbar
7/
 
ist, wenn durch die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben der Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Interessen der Rechtspflege gefährdet sind (BGHZ 36,
 71, 72 f; 49, 238, 241; 49, 295, 298 f; 64, 294, 295; Senatsbeschluß vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 1/75),trifft daher auf den Antragsteller nicht zu.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wer rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch irgendwie nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als bloß gelegentlich auszuüben. Eine nur geringfügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus (vgl.
BGHZ 33,266, 268; 33, 272, 274; 34, 382, 390/391; 35,
119, 122; BGH NJ¥ 1961, 921 Nr. 9; 1962, 202, 203; Beschlüsse vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 4/74 = Betrieb 1975, 1844 und vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 8/75 - jeweils mit weiteren Nachweisen).
Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller.
a)	So hat er die notwendige nicht einseitig widerrufbare Zustimmung zur Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit von seinem Dienstherren erhalten (vgl. BGH Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 1/72 = EGE XII 34, 36 mit Nachweisen). Diese Genehmigung ist Bestandteil seines Dienstvertrags geworden. Sie ist unter keinem Vorbehalt erteilt und auch nicht, wie der Ehrengerichtshof meint, der Sache nach dahin beschränkt worden, daß die Nebentätigkeit zeitlich einigermaßen beschränkt sein muß.
In der vom Institutsdirektor Prof. Dr.	6e“
gebenen Erläuterung heißt es lediglich, da sich der Antragsteller seine Arbeitszeit weitgehend selbst einteilen könne, sei eine Behinderung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen durch eine ‘'zeitlich einigermaßen beschränkte" Tätigkeit als Rechtsanwalt ausgeschlossen. Es versteht sich von selbst, daß die lediglich als Nebenbeschäftigung gedachte Ausübung des Rechtsanwaltsberufs ein gewisses Maß nicht übersteigen darf, damit der Antragsteller seinem Hauptberuf noch ordnungs-	|],
gemäß nachkommen kann. Wann diese Grenze überschritten ist, mag im Einzelfall zweifelhaft sein. Entscheidend ist, daß darüber nicht der Dienstherr nach freiem Ermessen zu befinden hat und daß die Erteilung der Genehmigung zur Ausübung des Anwaltsberufs davon nicht abhängig gemacht wird (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 9/74). Das ist hier nicht geschehen. Damit ist die vom Antragsteller beabsichtigte Ausübung des Anwaltsberufs keiner Beschränkung unterworfen, die die Bundesrechtsanwaltsordnung nicht kennt (BGHZ 57, 237, 240).
b)	Der Antragsteller nimmt auch die "gehobene	^
Stellung" ein, die nach der Rechtsprechung für seine Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich ist (BGHZ 33,
272, 276; 35, 119;	BGH	Beschlüsse	vom	6. März 1961
-	AnwZ	(B)	12/60	=	EGE	VI	34;	vom	10.	Juli 1961
-	AnwZ	(B)	19/61	=	EGE	VI	98;	vom	24.	April 1967
-	AnwZ	(B)	12/66	=	EGE	IX	71;	vom	10.	November 1969
-	AnwZ (B) 8/69 = EGE XI 3; vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 4/75 * Betrieb 1975, 1844; vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 8/75).
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Er ist Geschäftsführer des Instituts und wird nach einer sehr hohen Vergütungsgruppe (I b) bezahlt. Damit hat er eine Position inne, die die eines gewöhnlichen Mitarbeiters, auch die anderer Assistenten, überragt. Auch von der Art und Größe des Instituts her, das kulturwissenschaftliche Forschung betreibt, insbesondere zu Politik und Gesellschaft überseeischer Länder, bestehen keine Bedenken. Die Stellung des Antragstellers muß deshalb als "gehoben" im Sinne der angeführten Rechtsprechung angesehen werden, auch wenn das Institut noch zwei Direktoren im Professorenrang hat. Daß er, wenn er als Rechtsanwalt zugelassen ist, das Institut nicht mehr vor Gericht vertreten kann, ergibt sich aus § 46 BRAO, hat aber mit der Frage, ob er eine "gehobene Stellung" einnimmt, nichts zu tun.
c)	Es fehlt ferner an hinreichend konkreten Anhaltspunkten dafür, daß der Antragsteller aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage sein wird, sich mehr als nur geringfügig als Rechtsanwalt zu betätigen.
aa) Der Umfang der einem sog. Syndikusanwalt für die Ausübung des Anwaltsberufs zur Verfügung stehenden Arbeitszeit und -kraft kann nicht schematisch festgelegt werden. Maßgebend ist, ob die Grenzen der Arbeitskraft des Syndikus ihm noch eine Betätigung als Anwalt von mehr als unerheblichem Umfang gestattet. Dabei ist zu beachten, daß dem Syndikus nicht verwehrt werden kann, die für seine Anwaltstätigkeit notwendigen Arbeiten im wesentlichen in seiner dienstfreien Zeit, also "nach Feierabend" und am Wochenende zu erledigen.
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Er muß nur in der Lage sein, diejenigen Geschäfte, die notwendig in den üblichen Dienststunden zu erledigen sind, innerhalb dieser Zeit auszuführen. Dazu gehören vor allem die Wahrnehmung von Terminen, aber auch die Erledigung eiliger schriftlicher Arbeiten, die Durchführung von Ferngesprächen, die Abhaltung von Besprechungen jedenfalls in unaufschiebbaren Fällen (BGH NJW 1961, 921 Nr. 9; 1962, 202, 203; Beschluß vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 8/75).
Dazu ist erforderlich, daß der Anwaltsbewerber hinreichend frei über seine Dienstzeit verfügen kann. Die bloße Möglichkeit von Terminsüberschneidungen stellt dagegen keinen Hinderungsgrund für die Zulassung dar. Solche Konfliktslagen kommen auch sonst, auch bei einem Rechtsanwalt im Hauptberuf, vor und lassen sich bei beiderseitigem Verständnis ohne große Schwierigkeiten bereinigen (BGHZ 33, 255, 269/270).
bb) Hier ist der Antragsteller bei der Einteilung seiner Arbeitszeit von wöchentlich 40 Stunden weitgehend frei und nur für höchstens 8 bis 10 Stunden im Monat an feste Termine gebunden. Das ermöglicht ihm die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten als Rechtsanwalt auch während der Zeit, die er normalerweise seinem Arbeitgeber widmen muß. Dabei geht es, um es noch einmal zu betonen, weniger darum, daß der Antragsteller gerade die Institutsgeschäfte am Abend und an den Wochenenden erledigt, sondern nur, daß er das tun kann, falls er einmal durch Wahrnehmung an-
waltlicher Pflichten während der regulären Dienstzeit
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verhindert war. Nach wie vor steht grundsätzlich für seine hauptberufliche Tätigkeit die normale Dienstzeit und nur für seine Nebenbeschäftigung als Rechtsanwalt seine außerdienstliche Freizeit zur Verfügung.
Ein Hinderungsgrund für die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt ergibt sich auch nicht aus zu großen Entfernungen, die er zu überwinden hätte (vgl. dazu BGHZ 34, 382, 390/392), denn er betreibt seine Zulassung an dem Ort, an dem er auch für das Institut arbeitet, und will dort seine Kanzlei einrichten.
cc) Über eine etwaige Einschränkung der Arbeitskraft des noch nicht einmal 40 Jahre alten Antragstellers ist nichts bekannt. Er hat im Gegenteil durch seinen beruflichen Werdegang, vor allem die Bewältigung des "Begabtenabiturs11 neben seiner Tätigkeit als gehobener Verwaltungsbeamter, bewiesen, daß er durchaus zu außergewöhnlichen Arbeitsleistungen imstande ist. Deshalb kann auch nicht hinreichend zuverlässig im Voraus gesagt werden, daß es ihm über die von ihm geforderten 40 Wochenstunden für seinen Dienstherm hinaus nicht möglich sein werde, sich in nicht nur geringfügigem Umfang als Rechtsanwalt zu betätigen.
Ob sein Vorgänger, wie die Antragsgegnerin geltend macht, als Rechtsanwalt - trotz seiner Zulassung -nicht nennenswert in Erscheinung getreten ist, kann dahinstehen. Er mag dafür seine eigenen Gründe gehabt
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haben. Das spricht jedenfalls nicht gegen die gegenteilige Absicht des Antragstellers und dagegen, daß er seine Absicht auch verwirklichen kann. Das hängt stets auch von den Zielen und der Energie der jeweiligen Persönlichkeit ab. Gelingt es ihm gleichwohl nicht, so kann die Antragsgegnerin auf die Rücknahme seiner Zulassung hinwirken (BGHZ 33> 266, 270; 36, 71, 76).
III.
Nach alledem kann dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht nach § 7 Nr. 8 BRAO versagt werden. Auf seine sofortige Beschwerde ist vielmehr der angefochtene Beschluß aufzuheben und festzustellen, daß dieser Versagungsgrund nicht vorliegt.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf den §§ 201 Abs. 2, 202 Abs. 3 BRAO. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten würde der Billigkeit nicht entsprechen (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG). Die Wertfestsetzung folgt aus den §§ 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO. Es besteht kein Anlaß, von dem in Zulassungssachen auch sonst vom Senat angenommenen Regelwert
 von 100.000 DM (BGHZ 39, 110, 115/116; Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/72 = EGE XII 39, 41) nach unten abzuweichen.
Vogt
 Börtzler	Girisch
 Kohlndorfer
Corell
 Kirchhof
Petersen