Br* Heins, der Bundesrichter Eörtzler, Kirchhof und Dr, Spengler, sowie des Rechtsanwalts Petersen auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11o Februar 1963 Seinem Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht Düsseldorf hat die Antragsgegnerin mit Gutachten ihres Vorstandes vom 16. Ler Publikumsverkehr des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Direktor sei nicht von der Art und Häufigkeit, daß daraus Pflichtenkollisionen und besondere Gefahren für seine Anwaltstätigkeit entstehen könnten. Auch sei er der steuerlichen Beratung einzelner Mandanten, die für eine anwaltliche Beratung in Betracht kommen konnten, soweit entrückt, daß seine Zulassung zur freien Anwaltschaft ähnlich wie bei dem Syndikus einer Versicherungsgesellschaft (BGHZ 33, 272) unbedenklich sei. Auf diese Fragen kommt es indessen für die Rntscheidung nicht an, weil es mit der Beschwerde bereits: als zwingender Versagungsgrund im Sinne des f 7 Mr. o PEAO angesehen werden muß, daß der Antragsteller Britten auf Grund seines Ansteliungsverhalt-nisses in nicht unerheblichem Umfange Rechtsrnt zu erteilen hat. Der beschließende Senat hat bereits in früheren Entscheidungen ausgesprochen, daß es mit der anwaltlichen Berufsaufgabe, ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (?• 1 ERAO) sowie der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 BRAG) zu sein, unvereinbar wäre, wenn sich ein Rechtsanwalt haupt- oder nebenberuflich als Angestellter eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters dem allgemeinen Publikum als Berater in Rechtsangelegenheiten zur Verfügung stellen dürfte. Januar 1962 nochmals bestätigten Rechtsprechung war allerdings noch der Vorbehalt gemacht worden, daß diese Grundsätze der Unvereinbarkeit zu demindest dann zu gelten hätten, wenn sich die dienstvertragliche Betätigung nicht auf Steuerberatung im engeren Sinne beschränke. Inzwischen hat der Senat Veranlassung gehabt, auch auf die weitere Rechtsfrage einzugehen, wie es sich mit der reinen Steuerberatung verhält» In der Sache AnwZ (?) 20/62 vom 19« November 1962 (zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmt) ist entschieden worden, daß niemand zur Anwaltschaft zugelassen werden kann, der als Angestellter eines Wirtschaftsprüfers ständig Rechtssuchenden - sei es auch nur mittelbar - Rechtsrat erteilt, selbst wenn sich diese Betätigung auf steuerrechtliche Beratung im engeren Sinne beschränkt» Im Lichte dieser neuesten Rechtsprechung erweist sich die Auffassung der Antragsgegnerin als zutreffend, daß dem Gesuch des Antragstellers der Versagungsgrund des § 7 Nr» 8 ERAO entgegensteht. Denn nach der schriftlichen Einlassung des Antragstellers besteht kein Zweifel daran, daß sein dienstlicher Aufgabenbereich auch die Rechtsberatung von Mandanten der V/irtschaftsberatunga-AG einschließt» Dieses ergibt sich vor allem aus folgenden Stellen seiner Schriftsätze: wird dort von Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern durchgefiihrt« Die zentrale Steuerabteilung der Hauptverwaltung hat eine andere Aufgabe» Sie ist sozusagen die letzte Instanz für schwierige Steuerrechtsund Bilanzfragen a...o » Mein persönliches Aufgabengebiet umfaßt die organisatorische Leitung der Abteilung, d.h.......sowie auch die Verhandlungs- "Mithin kann sich also ein Syndikusanwait bei einci' Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft, selbst wenn er - nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt, sondern als Organ oder Vertreter seiner Gesellschaft - unmittelbar Rechtssuchenden Rechtsrat auf steuerlichem Gebiet erteilt - was bei mir heute in der Regel nur noch bei größeren Betriebsprüfungen der Fall ist nicht dadurch von dem überlieferten Berufsbild des Rechtsanwalts entfremden"» Lie aus diesen schriftlichen Äußerungen erlangte Überzeugung des Senats, daß der Antragsteller teils unmittelbar, teils mittelbar mit der steuerlichen Rechtsberatung der Mandanten seiner Arbeitgeberin befaßt wird, ist durch seine persönlichen Angaben in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden. Danach beschränkt sich der Aufgabenbereich des Antragstellers nicht allein auf den inneren Dienst als Leiter der Steuerabteilung, z.B. Arbeitsverteilung und -Überwachung, Koordinierung der verschiedenen Spezialisten, Redigieren von Rundschreiben an die Zweigstellen zwecks Vereinheitlichung der Handhabung bestimmter Steuerrechtsfragen. Der Antragsteller glaubt allerdings, daß die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Zulassungsgrundsätze auf seinen persönlichen Pall aus dem doppelten Gründe nicht angewendet werden könnten, weil er einerseits keinen Weisungen einer übergeordneten Stelle unterworfen sei und zu dem anderen Rechtsberatung nur ziemlich selten, also nicht "ständig", ausiibe. Januar 1962 ausgeführt hat, kann es bei der Entscheidung über die Unvereinbarkeit im Sinne des § 7 Nr. 8 BRAO nicht-darauf ankommen, ob die arbeitsrechtliche v.eisungsgebundenheit des bei einer Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft angestellten Volljuristen praktisch mehr oder weniger in Erscheinung tritt» Auch fiir den selbständigen lelter einer örtlichen Zweigniederlassung, der wegen Ortsabwesenheit des ihm übergeordneten Geschäftsführers der .'irtschaf tsprüf ungsgesellschaft praktisch keinerlei Weisungen empfangen hatte, wurde im damaligen Beschluß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 3RA0 angenommen, weil jederzeit - sei es durch einen persönlichen lieinungswandel, sei es durch einen Personenwechsel in der Geschäftsführung -eine Änderung in der Handhabung des Wc.i sungsrechts ein-treten könne. Endlich rügt der Antragsteller, daß die vom Senat vertretene Auslegung des § 7 Nr» 8 BRAO gegen den Ver-fjhssungsgrundsatz der freien Berufswahl verstosse. Eine einschränkende Auslegung des § 7 Nr. 8 BRAO, wie sic der Antragsteller für geboten hält, wird demnach durch den Vcr-faesungsgrundsatz des Art. 12 GG nicht zur Pflicht gemacht.
Anv?Z (t) 27/62 2094 058 Beschluß In der Zulassungssache der Rechtsanwaltskammer in D( vertreten durch ihren Präs id enten, Antragsgegnerin und Beschwerdef(ihrerin, Beteiligt: die Justizverwaltung des Landes A-ordrhein-west-faien, vertreten durch den Oberlandesgerichts-Präsidenten in H(H, dieser vertreten durch den Generalstaatsanwalt in gegen den Assessor Günther tr a ße ), Antragsteller und Beschwerdegegner, hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anv.altssachen, am 12. Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Dr. Fuchs. Br* Heins, der Bundesrichter Eörtzler, Kirchhof und Dr, Spengler, sowie des Rechtsanwalts Petersen auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11o Februar 1963 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichts-hofs fiir Rechtsanwälte des Landes üordrhein- ..est-falen vom 27« Kürz 1962 aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Es wird festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 16«Januar lill angeführte Versagungsgrund nach i 7 Nr« 8 BKAG vorliegt. Der Antragsteller hat die gesamten Korten des Verfahrens zu tragen. Eine Erstattung der aubergorich liehen Kosten findet\nicht statt. Der Geschäftswert wird auf ICO OCO L” festgesetzt. Gründe: Der Antragsteller, geb. 1926, wurde im Jahre 1955 nach Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung Mitarbeiter in der Hechts- und Steuerabteilung der in DflHHHB’ Hiese ist die iVirtschaftn-prüfungg- und Beratungsgesellschaft der deutschen Gemeinde-Unternehmen, insbesondere auf den Gebieten der Energieversorgung und des Nahverkehrs; sie unterhält iin Bundesgebiet 10 Zweigstelleno Der Antragsteller ist dort seit Ende 1957 Leiter der Steuerabteilung, seit 1958 (Gesamt-)Irokurist und führt seit Ende 1961 den Titel Direktor. Seine Jahresbezüge belaufen sich insgesamt auf über 25 000 DM; außerdem ist seine Altersversorgung gewährleistet. Seinem Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht Düsseldorf hat die Antragsgegnerin mit Gutachten ihres Vorstandes vom 16. Januar 1961 widersprochen, weil sein Anstellungsverhältnis bei der mit dem Anwaltsberuf unvereinbar sei. Dagegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Ehrengerichtshol für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Y/estfalen hat diesem Antrag durch Beschluß vom 27.. Kärz 1962 stattgegeben und festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer vom 16. Januar 1961 angeführte Versagungsgrund für die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanv/altschaft nicht vorliegeo Gegen diesen, ihr am 22. Mai 1962 zugestellten Beschluß hat die Antragsgegnerin am 4. Juni 1962 sofortige Beschwerde eingelegt, die formell zulässig und sachlich begründet ist. Lei Ehrengerichtshof stellt fest, daß der Antragsteller neben seiner Tätigkeit als Leiter der Steuerabteilung der rechtlich und tatsächlich in der Lage sowie gewillt sei, den Amvalts-beruf in einem, wenn auch beschränkten, so doch irgendwie nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als bloß gelegentlich auszuüben. Lie geplante Errichtung einer Kanzlei in den Liensträumen sei nicht zu beanstanden. Ler Publikumsverkehr des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Direktor sei nicht von der Art und Häufigkeit, daß daraus Pflichtenkollisionen und besondere Gefahren für seine Anwaltstätigkeit entstehen könnten. Auch aus seiner Stellung bei seiner Arbeitgeberin seien keine Bedenken gegen seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft herzuleiten. Denn er sei bei einem bedeutenden Unternehmen in einem volljuristischen V.’irkunrskreis gegen angemessene Bezahlung tätig, und es seien ihm sogar noch fünf Volljuristen unterstellt. Seine Stellung als Direktor der Steuerafcteilung sei mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar. Auch sei er der steuerlichen Beratung einzelner Mandanten, die für eine anwaltliche Beratung in Betracht kommen konnten, soweit entrückt, daß seine Zulassung zur freien Anwaltschaft ähnlich wie bei dem Syndikus einer Versicherungsgesellschaft (BGHZ 33, 272) unbedenklich sei. Die Beschwerdeführerin bittet um Nachprüfung, ob der Antragsteller wirklich die erforderliche Freiheit zur Ausübung einer selbständigen Praxis habe und ob die Praxisausiibung in den Räumen des Lienstherrn geduldet werden dürfe. Auf diese Fragen kommt es indessen für die Rntscheidung nicht an, weil es mit der Beschwerde bereits: als zwingender Versagungsgrund im Sinne des f 7 Mr. o PEAO angesehen werden muß, daß der Antragsteller Britten auf Grund seines Ansteliungsverhalt-nisses in nicht unerheblichem Umfange Rechtsrnt zu erteilen hat. Der beschließende Senat hat bereits in früheren Entscheidungen ausgesprochen, daß es mit der anwaltlichen Berufsaufgabe, ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (?• 1 ERAO) sowie der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 BRAG) zu sein, unvereinbar wäre, wenn sich ein Rechtsanwalt haupt- oder nebenberuflich als Angestellter eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters dem allgemeinen Publikum als Berater in Rechtsangelegenheiten zur Verfügung stellen dürfte. Denn wer in vertraglicher Abhängigkeit von den Weisungen eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberatern ständig Rechtssuchenden Rechtsrat erteilt, entfremdet sich dadurch, wie es in BCHZ 35, 287 heißt, grundlegend dem überlieferten Berufsbild des Anwalts; denn er macht sich zu dem ausfährenden Organ eines den anv.altlichen Standespflichten nicht unterworfenen, geschäftlichen Rechtsberatungsunternehmens. Bei dieser, in AmvZ (B) 34/61 vom 22. Januar 1962 nochmals bestätigten Rechtsprechung war allerdings noch der Vorbehalt gemacht worden, daß diese Grundsätze der Unvereinbarkeit zu demindest dann zu gelten hätten, wenn sich die dienstvertragliche Betätigung nicht auf Steuerberatung im engeren Sinne beschränke. - Zu dieser speziellen Frage brauchte der Senat anfänglich noch nicht Stellung zu nehmen, weil sich die damaligen Zu-lassungsbev/crbcr im Rahmen ihrer AnstellungsVerhältnisse eindeutig auch als Rechtsberater in Fragen des allgemeinen Rechts, nämlich des Arbeits-, Versicherungs- oder Gesellschaftsrechts, betätigt hatten«. Inzwischen hat der Senat Veranlassung gehabt, auch auf die weitere Rechtsfrage einzugehen, wie es sich mit der reinen Steuerberatung verhält» In der Sache AnwZ (?) 20/62 vom 19« November 1962 (zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmt) ist entschieden worden, daß niemand zur Anwaltschaft zugelassen werden kann, der als Angestellter eines Wirtschaftsprüfers ständig Rechtssuchenden - sei es auch nur mittelbar - Rechtsrat erteilt, selbst wenn sich diese Betätigung auf steuerrechtliche Beratung im engeren Sinne beschränkt» Im Lichte dieser neuesten Rechtsprechung erweist sich die Auffassung der Antragsgegnerin als zutreffend, daß dem Gesuch des Antragstellers der Versagungsgrund des § 7 Nr» 8 ERAO entgegensteht. Denn nach der schriftlichen Einlassung des Antragstellers besteht kein Zweifel daran, daß sein dienstlicher Aufgabenbereich auch die Rechtsberatung von Mandanten der V/irtschaftsberatunga-AG einschließt» Dieses ergibt sich vor allem aus folgenden Stellen seiner Schriftsätze: "Die Gesamttätigkeit der bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellten Akademiker bezieht sich schließlich außer rein innerverv/altendcr Tätigkeit und dem reinen Prüfungswesen auf die betriebswirtschaftliche und steuerliche Beratung ihrer Mandanten. Eine anders geartete als beratende Funktion ist praktisch nicht denkbar1' (Schriftsatz vom 30.8.1961, S. 2; EA Bl. 22). "Meine Gesellschaft unterhält im Bundesgebiet neun Zweigstellen. Jeder dieser Zweigstellen obliegt u.a. die steuerliche Beratung der Auftraggeber meiner Gesellschaft in dem ihr zugeordneten Zweigstellcn-bereich in eigener Verantwortung. Die Steuerberntung wird dort von Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern durchgefiihrt« Die zentrale Steuerabteilung der Hauptverwaltung hat eine andere Aufgabe» Sie ist sozusagen die letzte Instanz für schwierige Steuerrechtsund Bilanzfragen a...o » Mein persönliches Aufgabengebiet umfaßt die organisatorische Leitung der Abteilung, d.h.......sowie auch die Verhandlungs- führung bei besonders schwierigen Betriebsprüfungen bedeutender Auftraggeber meiner Gesellschaft (ebenda 3. 9; EA Bl. 29). ferner wird irr Schriftsatz vom 30» Januar 1962 (EA Bl.48/49) ousgeführt, daß sich die Steuerafcteilung "ausschließlich mit Steuerfragenbzw« in unmittelbarem Zusammenhang dazu stehenden handelsund gesellschafts rechtlichen Fragen zu befassen hat Hinsichtlich der persönlichen Tätigkeit des Antragstellers komme besondere Bedeutung der Tatsache zu, "daß die persönliche Steuerberatung als solche in der Regel durch die bei den einzelnen Zweigstellen beschäftigten Steuerberater ausgeübt wird"» Ergänzend hierzu ist im Schriftsatz vom 3. Januar 1963» S. 8, folgendes mitgeteilt worden: "Mithin kann sich also ein Syndikusanwait bei einci' Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft, selbst wenn er - nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt, sondern als Organ oder Vertreter seiner Gesellschaft - unmittelbar Rechtssuchenden Rechtsrat auf steuerlichem Gebiet erteilt - was bei mir heute in der Regel nur noch bei größeren Betriebsprüfungen der Fall ist nicht dadurch von dem überlieferten Berufsbild des Rechtsanwalts entfremden"» Lie aus diesen schriftlichen Äußerungen erlangte Überzeugung des Senats, daß der Antragsteller teils unmittelbar, teils mittelbar mit der steuerlichen Rechtsberatung der Mandanten seiner Arbeitgeberin befaßt wird, ist durch seine persönlichen Angaben in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden. Danach beschränkt sich der Aufgabenbereich des Antragstellers nicht allein auf den inneren Dienst als Leiter der Steuerabteilung, z.B. Arbeitsverteilung und -Überwachung, Koordinierung der verschiedenen Spezialisten, Redigieren von Rundschreiben an die Zweigstellen zwecks Vereinheitlichung der Handhabung bestimmter Steuerrechtsfragen. Vielmehr wird der Antragsteller in gewissem Umfange auch selber rechtsberatend tätig, und zwar: a) unmittelbar, insbesondere durch Teilnahme an den Schluß beeprechungen nach Durchführung einer Betriebsprüfung bei großen Werken; b) ebenfalls unmittelbar durch Unterzeichnung von Schriftsätzen in Steuerprozessen der Mandanten, sowie durch gelegentliches persönliches Auftreten vor den Pinanz-gerichten; c) mittelbar durch Anweisungen an die ausführenden Organe in der Zertrale und in den Zweigstellen, welchen Rechts rat diese den Mandanten erteilen sollen. Der Antragsteller glaubt allerdings, daß die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Zulassungsgrundsätze auf seinen persönlichen Pall aus dem doppelten Gründe nicht angewendet werden könnten, weil er einerseits keinen Weisungen einer übergeordneten Stelle unterworfen sei und zu dem anderen Rechtsberatung nur ziemlich selten, also nicht "ständig", ausiibe. Diese beiden Umstände sind jedoch nicht geeignet, dem Antragsteller eine Ausnahmestellung zu verschaffen. 8 Wie der Senat bereits in dem Beschluß AnwZ (B) 34/61 vorn 22. Januar 1962 ausgeführt hat, kann es bei der Entscheidung über die Unvereinbarkeit im Sinne des § 7 Nr. 8 BRAO nicht-darauf ankommen, ob die arbeitsrechtliche v.eisungsgebundenheit des bei einer Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft angestellten Volljuristen praktisch mehr oder weniger in Erscheinung tritt» Auch fiir den selbständigen lelter einer örtlichen Zweigniederlassung, der wegen Ortsabwesenheit des ihm übergeordneten Geschäftsführers der .'irtschaf tsprüf ungsgesellschaft praktisch keinerlei Weisungen empfangen hatte, wurde im damaligen Beschluß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 3RA0 angenommen, weil jederzeit - sei es durch einen persönlichen lieinungswandel, sei es durch einen Personenwechsel in der Geschäftsführung -eine Änderung in der Handhabung des Wc.i sungsrechts ein-treten könne. - Die gleichen Erwägungen treffen auch für den Antragsteller zu» Ein Mißverständnis ist dem Antragsteller insofern unterlaufen, als er aus der bisherigen Rechtsprechung entnehmen zu können glaubt, daß diese eine gewisse Regelmäßigkeit und Häufigkeit der abhängigen Rechtsratserteilung voraus-setze. Das Merkmal der "ständigen” Betätigung als abhängiger Rechtsberater ist jedoch schon dann erfüllt, wenn das Anstellungsverhältnis so beschaffen ist, daß es unter anderem auch Rechtsberatung als Daueraufgabe mit sich bringt, mag diese auch an Gewicht und Zeitaufwand hinter anderen Aufgaben zurücktreten. Endlich rügt der Antragsteller, daß die vom Senat vertretene Auslegung des § 7 Nr» 8 BRAO gegen den Ver-fjhssungsgrundsatz der freien Berufswahl verstosse. Mach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsger2chts (BVerfGE 7, 377; 9, 73; 10, 185; 11, 30; 12, 144; BVerfG NJV/ 1961, 2011; 1961, 2299; 1962, 99 vgl. auch BVerwG NJ\7 1961, 1275) ist zwischen objektiven und subjektiven Beschränkungen der Berufswahl, sowie Regelungen der Berufv-ausiibung zu unterscheiden. Objektive Zulassungshinderniosc sind nur zulässig, wenn sie zu dem Schutze eines fiir die Gemeinschaft unentbehrlichen Rechtsgutes zwingend erforderlich sind. Subjektive Zulassungsvoraussetzungen sind erlaubt, wenn sie nicht dem Konkurrenzschutz dienen, sondern das angemessene Mittel zur Verhütung möglicher Nachteile und Gefahren sind. Regelungen der Berufaaug-übung sind dann gestattet, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls die getroffenen Regelungen zweckmäßig erscheinen lassen, ohne daß sie übermäßig und unzu demutbar wären. In Anwendung dieser verfassungsrechtlichen Grundsätze hat der beschließende Senat mehrfach (vgl. BGHZ 34, 382; AnwZ (B) 4/61 vom 24. April 1961, insoweit in BGKZ 55, 119 nicht abgedr.) ausgesprochen, daß das in § 7 Nr. 8 BRAO aufgestellte Erfordernis, wonach Bewerber um die Anwaltschaft keiner anderen oder jedenfalls keiner solchen Beschäftigung nachgehen dürfen, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts oder dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft unvereinbar ist, mit Art. 12 GG durchaus im Einklang n.eht. Denn es handelt sich hierbei um eine subjektive Voraussetzung der Berufsaufnahme, deren Erfüllung im Machtbereich des einzelnen liegt und die zu dem herkömmlichen Berufsbild der Anwaltschaft gehört. Insbesondere ist hierbei das vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Prinzip der Verhältnismässigkeit eingehalten; denn der 10 - Anwalt Könnte der ihm vom Gesetzgeber gestellten Aufgabe, "ein unabhängiges Organ der Rechtspflege" zu sein (vgl. $ 1 ERAO), nicht voll gerecht werden, ’wenn er nicht auch in seiner sonstigen Erwerbstätigkeit bestimmte, zu demutbare Schranken beachten würde. Eine einschränkende Auslegung des § 7 Nr. 8 BRAO, wie sic der Antragsteller für geboten hält, wird demnach durch den Vcr-faesungsgrundsatz des Art. 12 GG nicht zur Pflicht gemacht. Nach alledem ist im Gutachten des Vorstandes der Antrags-gegnerin vom 16. Januar 1961 zu Recht der Versagungsgrund des 5 7 Nr. 8 BRAO angenommen worden, was vom Senat gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 BRAO unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses festzustellen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 BRAO, § 13 a Abs. 1 Satz 1 PGG. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten ist nicht angeordnet worden, da dieses wegen der erst neuerdings erfolgten Klärung der besonderen Rechtsfrage nicht der Billigkeit entsprechen würde. Die Pestsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 202 Abs. 2 ERAO, § 30 Abs. 2 KostO. Glanzmonn Pr. Puchs Heins Börtzler Kirchhof Spengler Petersen