Mai 2009 in dem Verfahren Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulassung mit Bescheid vom 27. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Widerrufsbescheids hat der Antragsteller das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt; die Antragsgegnerin sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 27/08 BESCHLUSS vom 28. Mai 2009 in dem Verfahren Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Stüer am 28. Mai 2009 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. 1 Der Antragsteller wurde 1964 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 26. März 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. 2 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu- rückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulassung mit Bescheid vom 27. Januar 2009 nochmals widerrufen, nunmehr weil der Antragsteller mit Wirkung zu dem 31. Mai 2009 auf seine Zulassung verzichtet hat, -3- §14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Widerrufsbescheids hat der Antragsteller das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt; die Antragsgegnerin sich der Erledigungserklärung angeschlossen. 3 Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte. Ganter Schmidt-Räntsch Schaal Roggenbuck Wüllrich Frey Stüer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 17.08.2007 - 1 ZU 33/07 -