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BGH · 1 ZU 55/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 ZU 55/96

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 29. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Durch den angefochtenen Beschluß ist der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen worden.

Zitierte Normen: § 57 BRAO
AnwaltsgerichtshofsRechtsmittelBeschwerdeverfahren29BeschlußBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ(B) 26/97
vom 29. September 1997 in dem Verfahren
 wegen Zwangsgeldfestsetzung nach § 57 BRAO
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 29. September 1997 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. van Gelder, Dr. Fischer und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt, Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Februar 1997 - Az.: 1 ZU 55/96 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,— DM festgesetzt.
Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluß ist der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen worden. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
3
Das Rechtsmittel ist unstatthaft (§ 57 Abs. 3 Satz 8 BRAO). Der Beschluß des Anwaltsgerichtshofs kann nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht angefochten werden .
Deppert	van	Gelder	Fischer	Otten
 Salditt	Müller	Christian