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BGH

Gericht: BGH

Mai 1997 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Streck, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Dr. Christian nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Juli 1995 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. 1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht (§ 107 Abs. 2 KO) oder vom Vollstreckungsgericht (§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Es kann auch keine Rede davon sein, daß die Belange der Recht suchenden durch den Vermögensverfall des Antragstellers nicht gefährdet seien. Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß die Tatsachen, die den Vermögensverfall begründen, zwischenzeitlich entfallen sind. Der Senat hat dem Antragsteller aufgrund seines Vorbringens im Termin vom 18.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 107 KO § 915 ZPO
RechtsanwaltschaftBRAOVermögensverfallZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 26/96 BESCHLUSS
vom 26. Mai 1997
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Winfried Straße CR
Antragstellers
 und Beschwerdeführers,
 gegen
die Landesjustizverwaltung Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts K
Antrags gegnerin
 und Beschwerdegegnerin,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 26. Mai 1997 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Streck, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Dr. Christian
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 20. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch Verfügung vom 3. Juli 1995 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht (§ 107 Abs. 2 KO) oder vom Vollstreckungsgericht (§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Diese Vermutung kommt hier zu
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Geltung; denn der Antragsteller war im Zeitpunkt der Widerruf sverfügung in mehreren Vollstreckungsverfahren gemäß § 915 ZPO im Schuldnerverzeichnis des AG Daun eingetragen.
Es kann auch keine Rede davon sein, daß die Belange der Recht suchenden durch den Vermögensverfall des Antragstellers nicht gefährdet seien. Dieser ist vielmehr wegen Untreue, begangen zu dem Nachteil von Mandanten, durch Urteil des Schöffengerichts Wittlich vom 3. November 1994 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden.
2. Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß die Tatsachen, die den Vermögensverfall begründen, zwischenzeitlich entfallen sind. Der Senat hat dem Antragsteller aufgrund seines Vorbringens im Termin vom 18. November 1996 Gelegenheit gegeben nachzuweisen, daß seine Vermögensver-hältnisse inzwischen wieder geordnet sind. Der Antragsteller ist jedoch der ihm erteilten Auflage, ein Vermögensver-zeichnis einzureichen, aus dem alle Aktiva und Passiva ersichtlich und belegt sind, nicht nachgekommen. Er hat sich schriftlich überhaupt nicht zur Sache geäußert. Im Gegenteil geht aus der Mitteilung des AG Daun vom 23. Mai 1997
hervor, daß der Antragsteller noch in insgesamt fünf Vollstreckungsverfahren im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.
Deppert
 Hase
Fischer	Streck
 Kieserling	Christian
 Otten