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BGH

Gericht: BGH

- Antragstellers und Beschwerdeführers gegen die Justizverwaltung des Landes Hessen, vertreten durch den Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main, dieser vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht September 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähn-ke, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde, die der Antragsteller wiederum nicht begründet hat. Der Ehrengerichtshof hat in der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerfrei dargelegt, daß sich der Antragsteller in Vermögensverfall befindet und hierdurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Daß der Vermögensverfall inzwischen beseitigt worden ist, hat der Antragsteller auch in der Verhandlung vor dem Senat nicht darzulegen vermocht.

13BeschwerdeverfahrenBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 26/93
vom 13. September 1993 in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Frank-Gerold
*h(
: Kl
 Straße
- Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
die Justizverwaltung des Landes Hessen, vertreten durch den Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main, dieser vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
w
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 13. September 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähn-ke, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase,
 Dr. Kieserling und Jordan nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 3. August 1992 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
1.
Der Antragsteller ist seit; 1981 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Königstein un<J dem Landgericht Frankfurt am Main zugelassen. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch Verfügung vom 13. Mai 1991 wegen Vermögensverfalls nach § 14 Atjs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung
3
beantragt, ohne den Antrag schriftlich zu begründen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen, nachdem der Antragsteller einer Auflage zur Darlegung seiner Vermögensverhältnisse nicht nachgekommen war. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde, die der Antragsteller wiederum nicht begründet hat.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3,
 Abs. 4 BRAO) , hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Ehrengerichtshof hat in der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerfrei dargelegt, daß sich der Antragsteller in Vermögensverfall befindet und hierdurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Daß der Vermögensverfall inzwischen beseitigt worden ist, hat der Antragsteller auch in der Verhandlung vor dem Senat nicht darzulegen vermocht. Nach der von ihm vorgelegten Bescheinigung des Finanzamtes Bad Homburg vom 2. April 1993 wird das Vollstreckungsverfahren wegen Abgabenrückstände in Höhe von 60.887 DM fortgesetzt. Die Interessen der Rechtsuchenden bleiben gefährdet, weil nicht auszuschließen ist, daß Bargeld und für
 Mandanten bestimmte Schecks durch seine Hände gehen, auf die im Wege der Zwangsvollstreckung zurückgegriffen werden kann.
Ulsamer
 Kutzer	van	Gelder
 Jähnke
Hase
 Kieserling
Jordan