Ist gegen einen Rechtsanwalt ein gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO verhängt worden, so darf ihm die Landes Justizverwaltung für die vom Vertretungsverbot erfaßten Rechtsgebiete keinen amtlichen Vertreter bestellen. Juli 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Salditt und Jordan beschlossen Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Juni 1990 Rechtsanwalt HiHHl "gemäß § 161 Abs. 1 Satz 2 BRAO" jeweils für die Dauer des vom Ehrengericht verhängten Vertretungsverbots und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu dem Vertreter in den vom Vertretungsverbot betroffenen Rechtsanwaltsgeschäften. März 1992 aus Rechtsgründen widerrufen und nunmehr die Ansicht vertreten, daß einem Rechtsanwalt, gegen den ein gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO verhängt worden sei, weder ein Vertreter nach § 161 oder § 53 BRAO noch ein Abwickler nach § 55 BRAO bestellt werden könne. Der Senat schließt sich der Auffassung des Ehrengerichtshofs an, daß der Antragsgegner dem Antragsteller keinen amtlichen Vertreter hätte bestellen dürfen und er die Bestellung von Rechtsanwalt Herfeld zu dem Vertreter rechtsfehlerfrei widerrufen hat. 1. Die Bestellung von amtlichen Vertretern des Antragstellers nach Verhängung des gegenständlich und zeitlich beschränkten Vertretungsverbots gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO war rechtswidrig, weil dafür keine Rechtsgrundlage vorhanden war. a) Nach § 114a Abs. 1 Satz 1 BRAO darf ein Rechtsanwalt, gegen den ein Vertretungsverbot nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ausgesprochen ist, auf dem ihm untersagten Rechtsgebiet nicht als Vertreter und Beistand in Person oder im schriftlichen Verkehr vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden oder Vollmachten oder Untervollmächten erteilen. Anders als bei der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO beläßt diese ehrengerichtliche Maßnahme dem Rechtsanwalt die Möglichkeit, seinen Beruf - wenn auch gegenständlich für eine bestimmte Zeit beschränkt - weiter auszuüben (BGHSt 28, 333, 338; Senatsurteile vom 20. b) Die Vorschrift des § 161 BRAO, auf die der Antragsgegner die Bestellung von Rechtsanwalt Herfeld zu dem amtlichen Vertreter gestützt hat, ist hier nicht anwendbar. Teils der BRAO "Das Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme" ergibt, betrifft sie den Fall, daß im ehrengerichtlichen Verfahren ein unbeschränktes vorläufiges Berufsoder Vertretungsverbot verhängt wird, weil mit der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zu rechnen ist (§ 150 BRAO). In einem solchen Fall kann ein Bedürfnis für die Bestellung eines allgemeinen Vertreters entstehen, weil der Rechtsanwalt vorläufig seinen Beruf insgesamt nicht ausüben oder jedenfalls generell nicht mehr als Vertreter oder Beistand eines Mandanten auftreten darf (§ 155 BRAO). Wird die Verurteilung zur Maßnahme der Ausschließung rechtskräftig, so erlischt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13 BRAO) und statt des Vertreters nach § 161 BRAO ist ein Abwickler der Kanzlei nach § 55 BRAO zu bestellen. Wird es nach § 161 a BRAO vor Rechtskraft des Urteils angeordnet, so ist die Bestellung eines Vertreters schon nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen unzulässig. Aus § 53 Abs. 1 BRAO folgt, daß diese Vorschrift nur für einen Rechtsanwalt gilt, der Dies ist, wie dargelegt, bei einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO nicht der Fall. Eine entsprechende Anwendung scheidet aus, weil der Rechtsanwalt für eine anderweitige Vertretung der von der Einschränkung seiner Berufstätigkeit betroffenen Mandanten selbst sorgen kann und daher der Normzweck des § 53 BRAO (Notwendigkeit eines Generalsubstituten) auf die hier zu beurteilende Interessenlage des Rechtsanwalts und seiner Mandanten nicht zutrifft. Übt er den Beruf gemeinsam mit einem anderen Rechtsanwalt aus, so wird die Außenvertretung ohnehin dem vom Vertre- Aus diesen Gründen besteht auch im Interesse der Auftraggeber des verurteilten Rechtsanwalts keine Notwendigkeit, von Amts wegen für dessen Vertretung auf einzelnen von einem Vertretungsverbot nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO erfaßten Rechtsgebieten zu sorgen. Beratung der Mandanten zu Überschneidungen mit den eigenen Rechten eines von Amts wegen bestellten (Teil-)Vertreters nach § 53 Abs.9 und 10 BRAO führen. Auch wenn die Vertreterbestellung als begünstigender Verwaltungsakt anzusehen sein sollte, bestand die Widerrufsbefugnis schon deswegen, weil sich der Antragsgegner bei Erlaß dieses Verwaltungsakts den jederzeitigen Widerruf Vorbehalten hatte und die als Rechtsgrundlage für die Bestellung herangezogene Vorschrift des § 161 den Widerruf ausdrücklich vorsieht (§ 161 Abs. 2 i.V. m. auch §§ 48, 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG).Der Antragsgegner konnte ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß das Vertrauen des Antragstellers auf den Fortbestand der Vertreterbestellung über den 17. Das entnimmt der Senat dem Umstand, daß der Antragsteller mit Rechtsanwalt Bourscheid unter der Anschrift seiner Kanzlei eine Bürogemeinschaft eingegangen ist, wie sich aus dem Briefkopf des Beschwerdeschriftsatzes ergibt.
2022 020 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein BRAO §§ 53, 55, 114 Abs. 1 Nr. 4, 114a, 161, 161a Ist gegen einen Rechtsanwalt ein gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO verhängt worden, so darf ihm die Landes Justizverwaltung für die vom Vertretungsverbot erfaßten Rechtsgebiete keinen amtlichen Vertreter bestellen. BGH, Beschluß vom 6. Juli 1992 - AnwZ (B) 26/92 - EGH NRW BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 26/92 vom 6. Juli 1992 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Ulrich F Straße AB, MB Ml - Antragstellers und Beschwerdeführers - weiterer Beteiligter: Rechtsanwalt aus gegen den Präsidenten des Landgerichts Münster, Am vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, H^U^straße ^4, - Antragsgegner und Beschwerdegegner - wegen Widerrufs der Bestellung eines Vertreters 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 6. Juli 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Salditt und Jordan beschlossen Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. April 1992 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der Antragsteller ist bei dem Amts- und dem Landgericht Münster/W. als Rechtsanwalt zugelassen. Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskämmer Hamm hat gegen ihn durch - seit dem 18. April 1989 rechtskräftiges - Urteil vom 2. November 1988 wegen schuldhafter Verletzung der Standespflichten gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO das Verbot 3 verhängt, "auf die Dauer von fünf Jahren auf dem Gebiet des Zivilrechts (einschließlich Familiensachen) und des Strafrechts und der damit zusammenhängenden Rechtsgebiete tätig zu werden". Der Antragsteller bestellte durch Verfügungen vom 16. Mai 1989 und 3. Juli 1989 Rechtsanwalt durch Verfügung vom 5. Dezember 1989 Rechtsanwältin und durch Verfügung vom 11. Juni 1990 Rechtsanwalt HiHHl "gemäß § 161 Abs. 1 Satz 2 BRAO" jeweils für die Dauer des vom Ehrengericht verhängten Vertretungsverbots und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu dem Vertreter in den vom Vertretungsverbot betroffenen Rechtsanwaltsgeschäften. Durch Verfügung vom 20. Februar 1992 hat der Antragsgegner die Bestellung mit Wirkung vom 17. März 1992 aus Rechtsgründen widerrufen und nunmehr die Ansicht vertreten, daß einem Rechtsanwalt, gegen den ein gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO verhängt worden sei, weder ein Vertreter nach § 161 oder § 53 BRAO noch ein Abwickler nach § 55 BRAO bestellt werden könne. Der Rechtsanwalt hat die Widerrufsverfügung mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten und hilfsweise beantragt, Rechtsanwalt im Umfang seiner bis- herigen Bestellung als Vertreter zu dem Abwickler zu bestellen. Der Ehrengerichtshof hat beide Anträge zurückgewiesen, weil die Vertreterbestellung rechtlich unzulässig und deren Widerruf auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Be- 4P - 4 _ lange der Mandanten des Antragstellers nicht ermessensfehlerhaft sei. Dagegen richtet sich die vom Ehrengerichtshof zugelassene sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist nach § 223 Abs. 3 und 4, § 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Die angefochtene Widerrufsverfügung % ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 223 Abs. 1 BRAO (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1983 - AnwZ (B) 26/83; Feue-rich, BRAO 2. Aufl. 1992 § 223 Rdn. 24). Der Ehrengerichtshof hat die sofortige Beschwerde nach § 223 Abs. 3 BRAO zugelassen. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat schließt sich der Auffassung des Ehrengerichtshofs an, daß der Antragsgegner dem Antragsteller keinen amtlichen Vertreter hätte bestellen dürfen und er die Bestellung von Rechtsanwalt Herfeld zu dem Vertreter rechtsfehlerfrei widerrufen hat. * 1. Die Bestellung von amtlichen Vertretern des Antragstellers nach Verhängung des gegenständlich und zeitlich beschränkten Vertretungsverbots gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO war rechtswidrig, weil dafür keine Rechtsgrundlage vorhanden war. Die Vorschriften der §§ 53, 55, 161 BRAO sind auf einen solchen Fall weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. 5 a) Nach § 114a Abs. 1 Satz 1 BRAO darf ein Rechtsanwalt, gegen den ein Vertretungsverbot nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ausgesprochen ist, auf dem ihm untersagten Rechtsgebiet nicht als Vertreter und Beistand in Person oder im schriftlichen Verkehr vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden oder Vollmachten oder Untervollmächten erteilen. Anders als bei der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO beläßt diese ehrengerichtliche Maßnahme dem Rechtsanwalt die Möglichkeit, seinen Beruf - wenn auch gegenständlich für eine bestimmte Zeit beschränkt - weiter auszuüben (BGHSt 28, 333, 338; Senatsurteile vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 21/82, vom 30. September 1985 - AnwSt (R) 11/85 und vom 29. September 1986 - AnwSt (R) 12/86) . Selbst auf den vom Vertretungsverbot erfaßten Rechtsgebieten darf er Mandanten beraten und rechtliche Prüfungen vornehmen; insoweit sind ihm lediglich nach außen wirkende Handlungen als Vertreter und Beistand verboten. In den Bereichen, in denen er unbeschränkt als Rechtsanwalt auftreten darf, darf er auch Vorfragen aus den vom Verbot erfaßten Rechtsgebieten erörtern. Eine Maßnahme nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO darf nicht einem - rechtlich unzulässigen - Berufsverbot auf Zeit nahekommen (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1991 - AnwSt (R) 12/91 - NJW 1992, 1181, 1182 = BRAK-Mitt. 1992, 56, 57; Gribbohm in Festschrift für Pfeiffer S. 911, 922); sie schränkt lediglich den Umfang seiner Berufsausübung in der beschriebenen Weise ein. 4e b) Die Vorschrift des § 161 BRAO, auf die der Antragsgegner die Bestellung von Rechtsanwalt Herfeld zu dem amtlichen Vertreter gestützt hat, ist hier nicht anwendbar. Wie sich aus ihrer Stellung im 5. Abschnitt der 7. Teils der BRAO "Das Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme" ergibt, betrifft sie den Fall, daß im ehrengerichtlichen Verfahren ein unbeschränktes vorläufiges Berufsoder Vertretungsverbot verhängt wird, weil mit der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zu rechnen ist (§ 150 BRAO). In einem solchen Fall kann ein Bedürfnis für die Bestellung eines allgemeinen Vertreters entstehen, weil der Rechtsanwalt vorläufig seinen Beruf insgesamt nicht ausüben oder jedenfalls generell nicht mehr als Vertreter oder Beistand eines Mandanten auftreten darf (§ 155 BRAO). Wird die Verurteilung zur Maßnahme der Ausschließung rechtskräftig, so erlischt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13 BRAO) und statt des Vertreters nach § 161 BRAO ist ein Abwickler der Kanzlei nach § 55 BRAO zu bestellen. Um eine vergleichbare Sachund Rechtslage handelt es sich bei der Verhängung eines gegenständlich und zeitlich beschränkten Vertretungsverbots nicht. Denn es nimmt dem Betroffenen nicht generell die Befugnis, als Rechtsanwalt aufzutreten. Wird es nach § 161 a BRAO vor Rechtskraft des Urteils angeordnet, so ist die Bestellung eines Vertreters schon nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen unzulässig. Denn § 161 a Abs. 2 BRAO schließt die entsprechende Anwendung des § 161 BRAO (Bestellung eines Vertreters) aus, indem er bei Anordnung eines vorläufigen gegenständlich beschränkten Vertretungsverbots die bei Anordnung eines vorläufigen allgemeinen Berufsoder Vertretungsverbots gel- 7 tenden Vorschriften mit Ausnahme des § 161 BRAO für entsprechend anwendbar erklärt. Diese Regelung hat der Gesetzgeber getroffen, weil er die Bestellung eines Vertreters nur für einzelne Rechtsgebiete als unzweckmäßig angesehen hat (BT-Drucks. 7/4005 S. 15 - Begründung der BReg. zu dem neuen § 161 a BRAO). c) Bei Anordnung einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO kommt auch nicht eine entsprechende Anwendung des § 53 oder des § 55 BRAO in Betracht. Aus § 53 Abs. 1 BRAO folgt, daß diese Vorschrift nur für einen Rechtsanwalt gilt, der - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - an der Ausübung seines Berufs gehindert ist. Dies ist, wie dargelegt, bei einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO nicht der Fall. Eine entsprechende Anwendung scheidet aus, weil der Rechtsanwalt für eine anderweitige Vertretung der von der Einschränkung seiner Berufstätigkeit betroffenen Mandanten selbst sorgen kann und daher der Normzweck des § 53 BRAO (Notwendigkeit eines Generalsubstituten) auf die hier zu beurteilende Interessenlage des Rechtsanwalts und seiner Mandanten nicht zutrifft. Da dem Rechtsanwalt die Beratung seiner Mandanten auch auf dem von einem Vertretungsverbot erfaßten Rechtsgebiet weiterhin erlaubt ist, kann er sie, soweit sie darüber hinaus in diesem Bereich einer Vertretung bedürfen, an einen anderen Rechtsanwalt verweisen. Es ist ihm überlassen, ob er ihnen einen bestimmten Anwalt - ggf. aufgrund einer allgemeinen Absprache mit diesem -benennt oder sie lediglich allgemein über die Notwendigkeit einer anderweitigen anwaltlichen Vertretung unterrichtet. Übt er den Beruf gemeinsam mit einem anderen Rechtsanwalt aus, so wird die Außenvertretung ohnehin dem vom Vertre- tungsverbot nicht betroffenen Sozius obliegen, soweit sie ihm nicht wegen einer Zulassung bei einem anderen Gericht unmöglich ist. Aus diesen Gründen besteht auch im Interesse der Auftraggeber des verurteilten Rechtsanwalts keine Notwendigkeit, von Amts wegen für dessen Vertretung auf einzelnen von einem Vertretungsverbot nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO erfaßten Rechtsgebieten zu sorgen. Dies könnte zudem wegen der dem vertretenen Rechtsanwalt weiterhin möglichen % Beratung der Mandanten zu Überschneidungen mit den eigenen Rechten eines von Amts wegen bestellten (Teil-)Vertreters nach § 53 Abs. 9 und 10 BRAO führen. Im übrigen steht einer entsprechenden Anwendung entgegen, daß der Gesetzgeber bei der Einführung des gegenständlich beschränkten Vertretungsverbots, wie oben unter Buchst, b ausgeführt, es abgelehnt hat, das Rechtsinstitut einer amtlichen Vertretung des Rechtsanwalts mit beschränktem Wirkungskreis vorzusehen. Da es sich insoweit nicht um eine "planwidrige Lücke" des Gesetzes handelt, scheidet auch eine analoge Anwendung des § 55 BRAO (Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei) aus. Die dort geregelten Fälle, daß der Rechtsanwalt gestorben oder seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist, sind dem hier zu beurteilenden Fall nicht rechtsähnlich. 2. Der Widerruf der rechtswidrigen Vertreterbestellung durch den Antragsgegner war zulässig. Auch wenn die Vertreterbestellung als begünstigender Verwaltungsakt anzusehen sein sollte, bestand die Widerrufsbefugnis schon deswegen, weil sich der Antragsgegner bei Erlaß dieses Verwaltungsakts den jederzeitigen Widerruf Vorbehalten hatte und die 9 als Rechtsgrundlage für die Bestellung herangezogene Vorschrift des § 161 den Widerruf ausdrücklich vorsieht (§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 8 BRAO; vgl. auch §§ 48, 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG).Der Antragsgegner konnte ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß das Vertrauen des Antragstellers auf den Fortbestand der Vertreterbestellung über den 17. März 1992 hinaus nicht schutzwürdig war. Der Antragsteller mußte nach der Zustellung des Schreibens des Antragsgegners vom 12. Dezember 1991 am 17. Dezember 1991 damit rechnen, daß die Vertreterbestellung widerrufen werden würde. Der Antragsteller hat im übrigen jetzt selbst dafür gesorgt, daß seine Mandanten auch auf den ihm untersagten Rechtsgebieten anwaltlich ausreichend betreut werden können. Das entnimmt der Senat dem Umstand, daß der Antragsteller mit Rechtsanwalt Bourscheid unter der Anschrift seiner Kanzlei eine Bürogemeinschaft eingegangen ist, wie sich aus dem Briefkopf des Beschwerdeschriftsatzes ergibt. 3. Auch der Hilfsantrag auf Bestellung des bisherigen Vertreters Herfeld zu dem Abwickler ist unbegründet. Wie dar-gelegt, ist § 55 BRAO auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar. Jähnke Weise Kutzer Schmitz Salditt Thode Jordan % % Schreibfehlerberichtiaung BGH, Beschluß vom 06. Juli 1992 - AnwZ(B) 26/92- Leitsatz zu §§ 53, 55, 114 Abs. 1 Nr. 4, 114a, 161, 161a BRAO Auf Seite 3, 1. Absatz der Beschlußgründe muß es statt "Der Antragsteller" richtig heißen: "Der Antragsgegner". Karlsruhe, den 15.9.92 Bundesgerichtshof -Geschäftsstelle-