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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Durch das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraums Mönchengladbach/Düsseldorf/ Wuppertal vom 10. Dezember 1974 bei dem Amtsgericht Mönchengladbach zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Mönchengladbach und dem Landgericht Düsseldorf zur Vermeidung von Härten für die. November 1989 hat der Antragsgegner gemäß § 227 a Abs.3 Satz 2 BRAO die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Düsseldorf zurückgenommen. Es ist rechtlich ohne Bedeutung, daß nach Änderung des § 227 a Abs.3 BRAO durch das. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. An das Merkmal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. dagegen um eine leistungsfähige Praxis mit großen Umsätzen, so kann sich einerseits auch ein allgemein schon erheblicher Verlust in einem nur geringen Prozentsatz von Umsatz oder Gewinn niederschlagen, andererseits gleichwohl in angemessener Zeit ein Ausgleich ohne Beeinträchtigung der Praxis möglich sein. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173, 177 f) . Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte bei ihm erfüllt sind. Der Antragsteller hat die Umstätze und Gewinne seiner Rechtsanwaltspraxis in den Jahren 1985 bis 1989 wie folgt angegeben: Nach den Angaben des Antragstellers wurde in den letzten fünf Jahren aus dem Landgerichtsbezirk Düsseldorf ein Umsatz von durchschnittlich 166.000 DM im Jahr erzielt. Maßgeblich ist insoweit einerseits nur der Umsatz, der in dem von der Gebietsreform betroffenen Korschenbroicher Raum, nicht dagegen im übrigen Bezirk des Landgerichts Düsseldorf erzielt worden ist. Außerdem kommt es nur auf den Umsatzanteil an, der sich aus Mandaten ergibt, die der Antragsteller ohne Zulassung beim Landgericht Düsseldorf nicht wahrnehmen könnte (vgl. Letztlich müssen auch die von einer Neugliederung der Gerichtsbezirke betroffenen Anwälte sich darauf einrichten, daß sie nur bei einem Landgericht zugelassen sein können. Der Antragsteller kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, die Aufarbeitung des maßgebenden Zahlenmaterials sei mit einem für ihn oder sein Büro unzu demutbaren Arbeitsaufwand verbunden. Abgesehen davon, daß zu diesem Arbeitsaufwand nichts näheres vorgetragen wird, weiß der Senat aus anderen Verfahren dieser Art, daß eine solche Aufgliederung durchaus möglich ist und sich die Antragsteller dieser ersichtlich zu bewältigenden Arbeit unterziehen. Im übrigen würde selbst ein Umsatzverlust in der Größenordnung von 12 bis 14 % bei einer Anwaltspraxis, die einen Gesamtumsatz von deutlich über 1 Mio DM hat, keine besondere Härte begründen. Der Senat verkennt nicht, daß die Leistungsfähigkeit des Antragstellers durch seine schwere Erkrankung beeinträchtigt ist. Die eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers kann bei der Aufteilung der Arbeit unter den mehreren Anwälten berücksichtigt werden. Soweit der Antragsteller sich gegen die Festsetzung des Geschäftswerts durch den Ehrengerichtshof wendet, ist seine Beschwerde unzulässig.

Zitierte Normen: § 36 BRAO
UmsatzhärtenLandgerichtRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B } 26/90
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 Rechts anwalt Am
 Antragsteller
und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 gegen
Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen,
 Platz
vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht	H^H^Straße
 Antragsgegner
und Beschwerdegegner,
WII
wegen Rücknahme der Zweit zulas sung
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 23. Juli 1990 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. v. Hase und Dr. Salditt
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 1990 wird zurückgewiesen .
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
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Gründe
I.
Der am HHHP 1930 geborene Antragsteller ist seit dem 7. Oktober 1959 bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Mönchengladbach als Rechtsanwalt zugelassen. Er betreibt seine Praxis zur Zeit mit einem Sozius und drei angestellten Rechtsanwälten.
Durch das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraums Mönchengladbach/Düsseldorf/ Wuppertal vom 10. September 1974 (GV NW 1974 S. 890) wurden Gebietsteile des früheren Amtsgerichtsbezirks Mönchengladbach dem Bezirk des Amtsgerichts Neuss (Landgericht Düsseldorf) zugeordnet. Es handelt sich um das Gebiet der aus den früheren Gemeinden Korschenbroich, Kleinenbroich und Pesch hervorgegangenen heutigen Stadt Korschenbroich.
Die gerichtsorganisatorische Neuordnung trat am 1. Januar 1975 in Kraft. Wegen der Neuordnung der Gerichtsorganisation wurde mit Erlaß vom 11. Dezember 1974 gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein festgestellt, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1974 bei dem Amtsgericht Mönchengladbach zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Mönchengladbach und dem Landgericht Düsseldorf zur Vermeidung von Härten für die. Rechtsanwälte geboten ist. Aufgrund dieser - zunächst bis zu dem 31. Dezember 1984
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befristeten - allgemeinen Feststellung wurde der Antragsteller durch Erlaß vom 31. Januar 1975 zugleich bei dem Landgericht Düsseldorf zugelassen. Durch Erlaß vom 13. Dezember 1984 wurde diese Doppelzulassung bis zu dem 31. Dezember 1988 verlängert.
Durch Verfügung vom 9. November 1989 hat der Antragsgegner gemäß § 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Düsseldorf zurückgenommen. Zugleich hat er den fristgerecht gestellten Antrag des Antragstellers, die Doppelzulassung um weitere zwei Jahre zu verlängern, abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Antrag, die Doppelzulassung um fünf Jahre, mindestens aber um zwei Jahre zu verlängern. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8, § 42 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 und Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg.
Es ist rechtlich ohne Bedeutung, daß nach Änderung des § 227 a Abs. 3 BRAO durch das. Gesetz zur Änderung des Beruf srechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I 2135 ff) anstelle der Zurücknahme
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der Zweitzulassung deren Widerruf auszusprechen ist, da die Maßnahmen mit denselben rechtlichen Folgen verknüpft sind (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 2 BRAO alter und neuer Fassung).
1.	Die Landes Justizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173, 177; Senatsbeschl. v. 30. November 1987 - AnwZ (B) 28/87 m.w.N. ) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. An das Merkmal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur besonderen Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder noch darüber liegt, kann zu dem Beispiel auch von dem Umfang der Praxis abhängen. Bei einer kleinen Anwaltskanzlei mögen schon geringe Verluste geeignet sein, den Rechtsanwalt empfindlich zu treffen. Handelt es sich
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dagegen um eine leistungsfähige Praxis mit großen Umsätzen, so kann sich einerseits auch ein allgemein schon erheblicher Verlust in einem nur geringen Prozentsatz von Umsatz oder Gewinn niederschlagen, andererseits gleichwohl in angemessener Zeit ein Ausgleich ohne Beeinträchtigung der Praxis möglich sein.
Der betroffene Rechtsanwalt kann sich im Rahmen des § 227 a Abs. 5 BRAO nur auf die Nachteile berufen, die sich aus der Änderung der Gerichtsbezirke ergeben. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173,
 177 f) .
2.	Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte bei ihm erfüllt sind.
Der Antragsteller hat die Umstätze und Gewinne seiner Rechtsanwaltspraxis in den Jahren 1985 bis 1989 wie folgt angegeben:
	Umsatz		Gewinn	
1985	1.367.224,—	DM	539.415,88	DM
1986	1.397.966,98	DM	552.828,90	DM
1987	1.236.482,—	DM	432.010,58	DM
1988	1.133.693,—	DM	269.106,38	DM
1989	1.172.559,30	DM	270.224,98	DM
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Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Sozietät in den Jahren 1985 und 1986 aus drei Mitgliedern bestand, unter die der Gewinn aufgeteilt wurde. Seit 1987 entfällt der Gewinn auf zwei Sozien. Außerdem sind derzeit drei Rechtsanwälte im Anstellungsverhältnis beschäftigt.
Nach den Angaben des Antragstellers wurde in den letzten fünf Jahren aus dem Landgerichtsbezirk Düsseldorf ein Umsatz von durchschnittlich 166.000 DM im Jahr erzielt. Das ist ein Anteil am Gesamtumsatz, der zwischen 14,6 % und 11,9 % schwankt. Dieser Urasatzanteil kann jedoch bei der Beurteilung der besonderen Härte nicht in voller Höhe berücksichtigt werden. Maßgeblich ist insoweit einerseits nur der Umsatz, der in dem von der Gebietsreform betroffenen Korschenbroicher Raum, nicht dagegen im übrigen Bezirk des Landgerichts Düsseldorf erzielt worden ist. Außerdem kommt es nur auf den Umsatzanteil an, der sich aus Mandaten ergibt, die der Antragsteller ohne Zulassung beim Landgericht Düsseldorf nicht wahrnehmen könnte (vgl. Senatsbeschl. v. 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 38/88). Umsätze aus einer beratenden Tätigkeit oder aus einer Vertretung in gerichtlichen Verfahren, die keine Zulassung beim Landgericht Düsseldorf erfordern, können im Ausgangspunkt grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Bei einem Wegfall der Zweitzulassung wird der Antragsteller zwar im Laufe der Zeit auch derartige Mandate aus dem früher zu dem Amtsgericht Mönchengladbach gehörenden Gebiet verlieren, weil die Mandanten häufig alle Angelegenheiten einem einzigen Rechtsanwalt anvertrauen, der sie gegebenenfalls auch vor dem für sie zuständigen Landgericht vertreten kann. Das ist aber ein allmählicher Vorgang.
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Die Vorschrift des § 227 a Abs. 5 BRAO dient nur einem vorübergehenden Härteausgleich. Letztlich müssen auch die von einer Neugliederung der Gerichtsbezirke betroffenen Anwälte sich darauf einrichten, daß sie nur bei einem Landgericht zugelassen sein können.
Der Antragsteller hat zur Höhe des hiernach maßgeblichen Umsatzanteils keine näheren Angaben gemacht. Das geht zu seinen Lasten; denn ihn trifft eine Mitwirkungslast in dem vorliegenden Verfahren (vgl. Senatsbeschl. v. 3. März 1986 - AnwZ (B) 55/85). Der Antragsteller kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, die Aufarbeitung des maßgebenden Zahlenmaterials sei mit einem für ihn oder sein Büro unzu demutbaren Arbeitsaufwand verbunden. Abgesehen davon, daß zu diesem Arbeitsaufwand nichts näheres vorgetragen wird, weiß der Senat aus anderen Verfahren dieser Art, daß eine solche Aufgliederung durchaus möglich ist und sich die Antragsteller dieser ersichtlich zu bewältigenden Arbeit unterziehen. Im übrigen würde selbst ein Umsatzverlust in der Größenordnung von 12 bis 14 % bei einer Anwaltspraxis, die einen Gesamtumsatz von deutlich über 1 Mio DM hat, keine besondere Härte begründen.
Auch die schwere Erkrankung des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Antragsteller ist seit Januar 1988 mehrfach operiert worden. Magen, Milz und Gallenblase wurden entfernt. Zweimal mußte ein Darmverschluß operativ beseitigt werden. Der Senat verkennt nicht, daß die Leistungsfähigkeit des Antragstellers durch seine schwere Erkrankung beeinträchtigt ist. Trotzdem muß die umsatzstarke Gesamtpraxis in der Lage sein, einen Umsatzverlust in der
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Größenordnung von 10 % zu verkraften. Die eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers kann bei der Aufteilung der Arbeit unter den mehreren Anwälten berücksichtigt werden. Notfalls muß einem Rückgang der Mandate durch eine Verringerung der Zahl der Mitarbeiter - auch der juristischen - Rechnung getragen werden. Die Doppelzulassung dient nur einem vorübergehenden Härteausgleich.
Der Antragsgegner hat deshalb zu Recht auch die Zweitzulassung zurückgenommen.
III.
Soweit der Antragsteller sich gegen die Festsetzung des Geschäftswerts durch den Ehrengerichtshof wendet, ist seine Beschwerde unzulässig. Die Rechtsordnung sieht ein derartiges Rechtsmittel nicht vor (Senatsbeschl. v. 5. Mai 1979 - AnwZ (B) 2/79). Im übrigen sieht der Senat keine Veranlassung, den Geschäftswert im vorliegenden Fall abweichend
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von seiner Betrag als
 Odersky
ständigen Rechtsprechung auf einen niedrigeren 50.000 DM festzusetzen.
Weise
 Ulsamer
v. Hase
 Schmitz	Thode
 Salditt