Der am (HHHHHIB 1944 geborene Antragsteller wurde im Oktober 1975 bei dem Amtsgericht Moers und dem Landgericht Kleve als Rechtsanwalt zugelassen. Der Antragsteller wurde deshalb mit diesem Tage kraft Gesetzes (§ 33 a BRAO) bei dem Amtsgericht und Landgericht Duisburg als Rechtsanwalt zugelassen. Juli 1988 hat der Antragsgegner gemäß § 227 a Abs.3 Satz 2 BRAO die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Kleve zurückgenommen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt, den Angaben des Antragstellers über die wirtschaftliche Situation der Sozietät sei nicht nachprüfbar zu entnehmen, daß die bei Wegfall der Zweitzulassung drohenden Einbußen eine "besondere Härte" darstellten, wie sie § 227 a Abs. 5 BRAO für die Verlängerung der Zweitzulassung voraussetze. Es ist rechtlich ohne Bedeutung, daß nach Änderung des § 227 a Abs.3 BRAO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. An das Merkmal der "besonderen" Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" bei ihm erfüllt sind. a) Die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers geben keinen Anlaß für die Annahme einer "besonderen Härte" i.S. von § 227 a Abs. 5 BRAO. b) Es läßt sich aber auch nicht feststellen, daß den Antragsteller bei Wegfall seiner Zweitzulassung wirtschaftliche Einbußen treffen, die die Annahme einer "besonderen Härte" rechtfertigen. Der Antragsteller hat sich zunächst darauf beschränkt, für die Jahre 1984 bis 1987 die Umsätze und Gewinne der Sozietät mitzuteilen und hinzuzufügen, daß in den Jahren 1981 bis 1985 ein Anteil von "ca. Diese Angaben reichten schon deshalb, weil sie weder belegt noch nachprüfbar waren, für die Bejahung einer "besonderen Härte" i.S. von § 227 a Abs. 5 BRAO nicht aus. cc) Im übrigen wäre die Angabe des Anteils der auf den Landgerichtsbezirk Kleve entfallenden zulassungsgebundenen Sachen - selbst wenn dieser Anteil eine unzu demutbare Größenordnung erreichen würde - für sich allein noch nicht so aussagekräftig, daß er die Verlängerung der Simultanzulassung zu rechtfertigen vermöchte. Aus diesem Grund hat der Senat für den Regelfall, in dem der Rechtsanwalt auch nach der Neugliederungsmaßnahme seinen Kanzleisitz im bisherigen und nunmehr verkleinerten Landgerichtsbezirk beibehält, entschieden, daß für die Beurteilung der Härte nur der Umsatzanteil entscheidungserheblich ist, der auf die von der Neugliederung betroffenen Gebietsteile entfällt (vgl. Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom Regelfall dadurch, daß für den Ort der Kanzlei des Antragstellers nunmehr ein anderes Landgericht zuständig geworden ist (Duisburg statt Kleve). Dies bedeutet, daß der Antragsteller im Fall des Fortfalls seiner Simultanzulassung zwar die Mandate verliert, die seine Zulassung bei dem Landgericht Kleve voraussetzen. Nach dem Ausgleichsgedanken des § 227 a BRAO müssen die auf diese zusätzlich gewonnenen Mandate entfallenden Umsatzanteile dem Verlust der zulassungsgebundenen Sachen im Landgerichtsbezirk Kleve gegenübergestellt werden.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 26/89 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Uwe T| Di Str. Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfaleny dHHB/ vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zweitzulassung. 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 19. Februar 1990 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. v. Hase nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 1989 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt. 3 Gründe: I. Der am (HHHHHIB 1944 geborene Antragsteller wurde im Oktober 1975 bei dem Amtsgericht Moers und dem Landgericht Kleve als Rechtsanwalt zugelassen. Im Dezember 1975 erfolgte gemäß § 24 BRAO seine gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Duisburg. Der Antragsteller betreibt seine Praxis gemeinsam mit seinem Vater und einem weiteren Sozius in der vormals selbständigen Stadtgemeinde Rheinhausen. Durch das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Ruhrgebiet vom 9. Juli 1974 (GVBl. NW Seite 256) wurde u.a. die Stadt Rheinhausen in die neue Stadt Duisburg eingegliedert. Am 1. Januar 1977 wurde Rheinhausen, das bis dahin gerichtsorganisatorisch zu dem Bezirk des Amtsgerichts Moers (Landgericht Kleve) gehört hatte, dem Bezirk des Landgerichts Duisburg zugeordnet. Der Antragsteller wurde deshalb mit diesem Tage kraft Gesetzes (§ 33 a BRAO) bei dem Amtsgericht und Landgericht Duisburg als Rechtsanwalt zugelassen. Wegen der Neuordnung der Gerichtsorganisation stellte der Antragsgegner gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1976 bei dem Amtsgericht Moers und dem Landgericht Kleve zugelassenen Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei in dem in die neue Stadt Duisburg eingegliederten Gebiet der bisherigen Stadt Rheinhausen unterhielten, bei dem Landgericht Kleve und dem Landgericht Duisburg zur Vermeidung von Härten geboten war. Aufgrund dieser allgemeinen Feststellung, die bis zu dem 31. Dezember 1986 befristet war. wurde der Antragsteller durch Urkunde vom 2. November 1976 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 zugleich bei dem Landgericht Kleve als Rechtsanwalt zugelassen. Sein Vater ist gleichfalls zugleich bei dem Landgericht Kleve als Rechtsanwalt zugelassen, während der weitere Sozius nur bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Duisburg zugelassen ist. Durch Verfügung vom 25. Juli 1988 hat der Antragsgegner gemäß § 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Kleve zurückgenommen. Zugleich hat er den fristgerecht gestellten Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Doppelzulassung abgelehnt. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt, den Angaben des Antragstellers über die wirtschaftliche Situation der Sozietät sei nicht nachprüfbar zu entnehmen, daß die bei Wegfall der Zweitzulassung drohenden Einbußen eine "besondere Härte" darstellten, wie sie § 227 a Abs. 5 BRAO für die Verlängerung der Zweitzulassung voraussetze. Die Angaben, die der Antragsteller über den Umsatz und den Gewinn der Sozietät sowie den Anteil der zweitzulassungsgebundenen Mandate gemacht habe, ließen keinen Rückschluß auf den - allein entscheidungserheblichen - Teil des Umsatzes zu, der die Simultanzulassung prozessual voraussetze und zugleich auf die von der Neugliederungsmaßnahme betroffenen Gebiete entfalle. Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. 5 II. Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8, § 42 Abs. 1 Nrn. 4 u. 5 und Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. Es ist rechtlich ohne Bedeutung, daß nach Änderung des § 227 a Abs. 3 BRAO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I 2135 ff) anstelle der Zurücknahme der Zweitzulassung deren Widerruf auszusprechen ist, da die Maßnahmen mit denselben rechtlichen Folgen verknüpft sind (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 2 BRAO alter und neuer Fassung). 1. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173, 177; Senatsbeschluß vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 47/88 m.w.N.) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. An das Merkmal der "besonderen" Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den 6 Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur "besonderen" Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder sogar noch darüber liegt, kann z.B. auch vom Umfang der Praxis abhängen. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten. 2. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" bei ihm erfüllt sind. a) Die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers geben keinen Anlaß für die Annahme einer "besonderen Härte" i.S. von § 227 a Abs. 5 BRAO. b) Es läßt sich aber auch nicht feststellen, daß den Antragsteller bei Wegfall seiner Zweitzulassung wirtschaftliche Einbußen treffen, die die Annahme einer "besonderen Härte" rechtfertigen. Der Antragsteller hat sich zunächst darauf beschränkt, für die Jahre 1984 bis 1987 die Umsätze und Gewinne der Sozietät mitzuteilen und hinzuzufügen, daß in den Jahren 1981 bis 1985 ein Anteil von "ca. 25 %" des Umsatzes der Sozietät auf den Landgerichtsbezirk Kleve entfallen sei. 7 Diese Angaben reichten schon deshalb, weil sie weder belegt noch nachprüfbar waren, für die Bejahung einer "besonderen Härte" i.S. von § 227 a Abs. 5 BRAO nicht aus. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 1990 hat der Antragsteller eine Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers Wittsiepe zur Kostenstruktur der Kanzlei vorgelegt. Auch danach ist eine Verlängerung der Doppelzulassung nicht gerechtfertigt. aa) Nach den Ausführungen des Wirtschaftsprüfers betrug der Gesamtumsatz der Sozietät im Jahre 1989 533.323 DM; der Umsatz der zulassungsgebundenen Sachen im Bezirk Kleve belief sich auf 82.327 DM und damit auf 15,4 % des Gesamtumsatzes . Der Verlust dieses Umsatzanteils bedeutet für den Antragsteller zwar eine spürbare wirtschaftliche Einbuße. Sie überschreitet aber angesichts des durchaus beachtlichen Umsatzes der Kanzlei noch nicht die Zumutbarkeitsschwelle des § 227 a Abs. 5 BRAO. bb) Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß die Kostenstruktur der Kanzlei angeblich nicht günstig ist. Der Wirtschaftsprüfer hat die Praxiskosten für 1989 auf 363.000 DM = 68,1 % beziffert. Dieser Satz liegt über dem Durchschnitt. Abgesehen davon, daß die einzelnen Berechnungsposten nicht belegt sind, enthält die Kostenaufstellung nicht nur die Aufwendungen für Versicherungen und Beiträge (22.000 DM), Fahrzeuge (26.000 DM) und Reisekosten (16.000 DM), sondern auch einen nicht aufgeschlüsselten Betrag von 82.000 DM für "Übriges". Der Senat geht deshalb davon aus, daß dem Antragsteller der Betrieb der Kanzlei zu einem deutlich günstigeren Kostensatz möglich ist, wenn er die hierfür gebotenen Anstrengungen einer Kostensenkung unternimmt. Jedenfalls ist nichts dafür dargetan, daß der Betrieb der Praxis des Antragstellers ihrer Struktur nach unausweichlich mit einem höheren Kostenaufwand verbunden ist als der Betrieb vergleichbarer Praxen. cc) Im übrigen wäre die Angabe des Anteils der auf den Landgerichtsbezirk Kleve entfallenden zulassungsgebundenen Sachen - selbst wenn dieser Anteil eine unzu demutbare Größenordnung erreichen würde - für sich allein noch nicht so aussagekräftig, daß er die Verlängerung der Simultanzulassung zu rechtfertigen vermöchte. Die Vorschrift des § 227 a BRAO dient nur dem Bestandsschutz; sie bezweckt nicht, dem Rechtsanwalt eine Erweiterung seines Betätigungsfeldes in andere Landgerichtsbezirke zu ermöglichen (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 38/88 -). Aus diesem Grund hat der Senat für den Regelfall, in dem der Rechtsanwalt auch nach der Neugliederungsmaßnahme seinen Kanzleisitz im bisherigen und nunmehr verkleinerten Landgerichtsbezirk beibehält, entschieden, daß für die Beurteilung der Härte nur der Umsatzanteil entscheidungserheblich ist, der auf die von der Neugliederung betroffenen Gebietsteile entfällt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 28/87 - und vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 11/89 -). Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom Regelfall dadurch, daß für den Ort der Kanzlei des Antragstellers nunmehr ein anderes Landgericht zuständig geworden ist (Duisburg statt Kleve). Dies bedeutet, daß der Antragsteller im Fall des Fortfalls seiner Simultanzulassung zwar die Mandate verliert, die seine Zulassung bei dem Landgericht Kleve voraussetzen. Dem steht jedoch gegenüber, daß er nunmehr über 9 den Bereich der von der Neugliederung erfaßten Gebietsteile des früheren Landgerichtsbezirks Kleve hinaus aus dem gesamten Landgerichtsbezirk Duisburg Mandate annehmen kann. Nach dem Ausgleichsgedanken des § 227 a BRAO müssen die auf diese zusätzlich gewonnenen Mandate entfallenden Umsatzanteile dem Verlust der zulassungsgebundenen Sachen im Landgerichtsbezirk Kleve gegenübergestellt werden. Die Höhe dieses Anteils ist nicht festgestellt. Es kann deshalb hier nur von einer verhältnismäßig geringen Höhe ausgegangen werden, wie der Vertreter des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung auch einräumen mußte. In dieser Höhe aber wird die oben zu aa) gewürdigte Einbuße an Mandaten im LG-Bezirk Kleve weiter abgemildert. Bei der gebotenen Gesamtabwägung kann eine besondere Härte i.S. des § 227 a Abs. 5 BRAO nicht bejaht werden. c) Für die hier zu treffende Entscheidung ist es nicht von Belang, ob Anträgen von Hornberger Rechtsanwälten auf Verlängerung der Simultanzulassung im Gegensatz zu den Anträgen der Rheinhauser Rechtsanwälte entsprochen worden ist. Selbst wenn - was keineswegs festgestellt ist - in beiden Fallgruppen Parallelen bestünden und auch andere rechtserhebliche Unterschiede nicht vorlägen, könnte der Antragsteller aus der Verlängerung der Doppelzulassung der Hornberger Rechtsanwälte für sich nichts herleiten. In diesem Fall wäre die Verlängerung der Doppel zulas sung der Hornberger Rechtsanwälte nicht gerechtfertigt und für die Entscheidung im vorliegenden Fall unbeachtlich; es gibt keinen Anspruch auf gesetzwidrige Gleichbehandlung, auf "Gleichheit im Unrecht" (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 3/86 m.w.N.). Schaefer Weise v. Hase Odersky Laufhütte Lepa Schmitz