Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Lande^Nordrhein-Westfalen, MHHB-Flatz vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Hamm, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zweitzulassung Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm Im Bescnwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. § 227 a Abs.3 Satz 2 BRAO die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Duisburg zurückgenommen. Der Senat hat in einer Reihe von Entscheidungen ausgeführt, daß es sich bei dieser Vorschrift um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche, auch den Postulaten des j Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Rechtsprechung zu gelten, laßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. An das Merkmal der "besonderen" Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. Ob die Grenze zur "besonderen" Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder sogar noch darüber liegt, kann zu dem Beispiel auch von dem Umfang der Praxis abhängen. Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten. 3. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" bei ihm erfüllt sind. - insbesondere sein Alter und die Belastung mit den Kosten der Ausbildung seiner Söhne, von denen sich derzeit zwei im Studium befinden - geben keinen Anlaß für die Annahme einer "besonderen Härte". Der Antragsteller hat die Nettoumsätze und Bruttogewinne der Sozietät in den Jahren 1981 bis 1986 genannt. 7 Schon vor der Rücknahme der Zweitzulassung wurde der Antragsteller durch den zuständigen Oberlandesgerichtspräsidenten darauf hingewiesen, daß es für die Verlängerung der Doppelzulassung auf den Umsatzanteil ankommt, der durch Mandate erzielt wird, die die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Duisburg voraussetzen. Trotz \ dieser Hinweise hat sich der Antragsteller darauf beschränkt, den Umsatz der von ihm selbst bearbeiteten Mandate aus Duisburg-Rheinhausen und Duisburg-Homberg anzugeben (44.379,55 DM im Jahre 1986); er hat hierzu geltend gemacht, daß ihm die Bezifferung des gesamten zweitzulassungsgebundenen Umsatzes der Kanzlei nicht möglich sei. Der Antragsteller hat die erforderlichen Angaben auch nicht nachgeholt, nachdem der Antragsgegner in seiner Rücknahmeverfügung ausgeführt hat, daß ohne Kenntnis der gesamten zweitzulassungsgebundenen Umsätze der Sozietät die Annahme einer "besonderen Härte" i.S. des § 227 a Abs. 5 BRAO nicht möglich ist. Die Angaben des Antragstellers über den zweitzulassungsgebundenen Umsatz der von ihm selbst bearbeiteten Sachen ist nicht hinreichend aussagekräftig. der Sozietät beteiligt; die Höhe seines Gewinns richtet sich also nicht unmittelbar nach der Höhe des von ihm selbst erwirtschafteten Umsatzes und der Verlust zweitzulassungsgebundener Mandate wirkt sich auf seinen Gewinn nur im Rahmen eines Gewinnrückgangs der Sozietät aus. Dies bedeutet, daß erst die Kenntnis des (auch durch die Rücknahme der Zweitzulassungen der Sozien des Antragstellers) zu erwartenden Umsatz- und Gewinnverlustes der gesamten Sozietät, der auf die von der Neugliederung erfaßten Gebiete entfällt, die Beurteilung ermöglichen würde, ob der Fortfall der Zweitzulassung für den Antragsteller eine "besondere Härte" i.S. von § 227 a Abs. 5 BRAO darstellen würde. Diese Kenntnis hat der Antragsteller, den eine Mitwirkungslast im Verfahren trifft, weder dem Antragsgegner noch den mit seinem Antrag befaßten Gerichten vermittelt; die hierauf beruhenden Feststellungsdefizite wirken sich zu seinem Nachteil aus (vgl. Damit scheitert das Begehren des Antragstellers, seine Zweitzulassung bei dem Landgericht Duisburg zu verlängern, schon im Ansatz. Lassen sich rechtserhebliche wirtschaftliche Nachteile nicht ermitteln, dann fehlt es von vornherein an den Voraussetzungen für eine Verlängerung der Zweitzulassung (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF m/m BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr. Hans S|^^r °BBBB®straße 9r Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Lande^Nordrhein-Westfalen, MHHB-Flatz vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Hamm, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zweitzulassung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 31. Oktober 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Paepcke und Veser beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. April 1988 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm Im Bescnwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt. 3 • «, Gründe: I. Der am HHHHlV 19 32 geborene Antragsteller, der verheiratet und Vater von vier Söhnen ist, ist seit dem 7. Februar 1962 bei dem Amtsgericht Moers und dem Landgericht Kleve als Rechtsanwalt zugelassen. Er hat sich mit drei anderen Rechtsanwälten zur gemeinsamen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs zusammengeschlossen. Alle Sozien sind zu gleichen Teilen an dem Gewinn der Praxis beteiligt. Seit dem 1. Januar 1988 ist in der Sozietät ein weiterer Rechtsanwalt beschäftigt. Durch das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Ruhrgebiet vom 9. Juli 1974 (GVBl. NW S. 256) wurden die Gemeinden Rheinhausen, Homberg und Rheinkamp, die zu dem Bezirk des Amtsgerichts Moers (Landgericht Kleve) gehörten, dem Bezirk des Landgerichts Duisburg zugeordnet. Wegen dieser Neuordnung der Gerichtsorganisation stellte der Antragsgegner gern. § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1975 bzw. 31. Dezember 1976 bei dem Amtsgericht Moers zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Kleve und dem Landgericht Duisburg zur Vermeidung von Härten geboten war. Aufgrund dieser allgemeinen Feststellung, die bis zu dem 31. Dezember 1986 befristet war, wurde der Antragsteller durch Erlaß vom 17. Dezember 1975 zugleich bei dem Landgericht Duisburg als Rechtsanwalt zugelassen. Auch seine drei Sozien sind bei dem Landgericht Kleve und zugleich bei dem Landgericht Duisburg als Rechtsanwälte zugelassen. 4 Durch Verfügung vom 23. Dezember 1987 hat der Antragsgegner gern. § 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Duisburg zurückgenommen. Zugleich hat er den fristgerecht gestellten Antrag des Antragstellers, die Doppelzulassung über den 31. Dezember 1986 hinaus zu verlängern, abgelehnt. Hiergegen j hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des vj Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8, § 42 Abs. 1 j Nrn. 4 und 5 und Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen I Erfolg. I i i i 1. Die Vorschrift des § 227 a BRAO, auf der die Rück- I nähme der gleichzeitigen Zulassung des Antragstellers bei ! dem Landgericht Duisburg beruht, begegnet entgegen der Auf- | fassung des Antragstellers keinen verfassungsrechtlichen y Bedenken. Der Senat hat in einer Reihe von Entscheidungen ausgeführt, daß es sich bei dieser Vorschrift um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche, auch den Postulaten des j Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) Rechnung tragende | Berufsausübungsregelung i.S. von Art. 12 Abs. IS. 2 GG handelt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 13 und 15/85 und vom 9. Dezember 1985 - AnwZ (B) 48/85, jeweils m.w.N.). Der Senat sieht keinen Anlaß, seine Rechtsauffassung zu ändern. I 5 2. Die Landes Justizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 S. 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Rechtsprechung zu gelten, laßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173, 177; Senatsbeschluß vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 28/87 m.w.N.) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. An das Merkmal der "besonderen" Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur "besonderen" Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder sogar noch darüber liegt, kann zu dem Beispiel auch von dem Umfang der Praxis abhängen. Bei einer kleinen Anwaltskanzlei mögen schon geringe Verluste geeignet sein, den Rechtsanwalt empfindlich zu treffen. Handelt es sich dagegen um eine leistungsfähige Praxis mit großen Umsätzen, so kann sich einerseits auch ein allgemein schon erheblicher Verlust in einem nur geringen Prozentsatz von Umsatz oder Gewinn niederschlagen, andererseits gleichwohl in angemessener Zeit ein Ausgleich ohne Beeinträchtigung der Praxis möglich sein. Bei der 6 Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten. 3. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" bei ihm erfüllt sind. a) Die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers - insbesondere sein Alter und die Belastung mit den Kosten der Ausbildung seiner Söhne, von denen sich derzeit zwei im Studium befinden - geben keinen Anlaß für die Annahme einer "besonderen Härte". b) Aber auch die feststellbaren wirtschaftlichen Einbußen, die der Antragsteller bei Wegfall seiner Zweitzulassung zu erwarten hat, rechtfertigen nicht die Annahme der "besonderen Härte". . V Der Antragsteller hat die Nettoumsätze und Bruttogewinne der Sozietät in den Jahren 1981 bis 1986 genannt. Danach betrugen die Nettoumsätze in diesen Jahren 958.248 DM (1981), 1.062.875 DM (1982), 1.098.299 DM (1983), 1.088.195 DM (1984), 1.182.072 DM (1985) und 1.123.989 DM (1986); die Bruttogewinne beliefen sich auf 559.384 DM (1981), 673.337 DM (1982), 519.878 DM (1983), 590.156 DM (1984), 543.083 DM (1985) und 565.510 DM (1986). Es handelt sich also um eine große und gesunde Kanzlei. 7 Schon vor der Rücknahme der Zweitzulassung wurde der Antragsteller durch den zuständigen Oberlandesgerichtspräsidenten darauf hingewiesen, daß es für die Verlängerung der Doppelzulassung auf den Umsatzanteil ankommt, der durch Mandate erzielt wird, die die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Duisburg voraussetzen. Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat in ihrer ablehnenden Stellungnahme gleichfalls auf die Bedeutung dieses Umsatzanteils hingewiesen. Trotz \ dieser Hinweise hat sich der Antragsteller darauf beschränkt, den Umsatz der von ihm selbst bearbeiteten Mandate aus Duisburg-Rheinhausen und Duisburg-Homberg anzugeben (44.379,55 DM im Jahre 1986); er hat hierzu geltend gemacht, daß ihm die Bezifferung des gesamten zweitzulassungsgebundenen Umsatzes der Kanzlei nicht möglich sei. Der Antragsteller hat die erforderlichen Angaben auch nicht nachgeholt, nachdem der Antragsgegner in seiner Rücknahmeverfügung ausgeführt hat, daß ohne Kenntnis der gesamten zweitzulassungsgebundenen Umsätze der Sozietät die Annahme einer "besonderen Härte" i.S. des § 227 a Abs. 5 BRAO nicht möglich ist. Auch in der Begründung seiner sofortigen Beschwerde trägt der Antragsteller vor, er könne die zweitzulassungsgebundenen Umsätze der Sozietät nicht nennen. Erst recht fehlt eine Aufschlüsselung des - für die hier zu treffende Entscheidung allein relevanten - Umsatzanteils der Sozietät, der auf die von der Neugliederung erfaßten Gebiete entfällt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 51/85 und vom 23. März 1987 - AnwZ (B) 62/86). Die Angaben des Antragstellers über den zweitzulassungsgebundenen Umsatz der von ihm selbst bearbeiteten Sachen ist nicht hinreichend aussagekräftig. Er ist mit seinen Sozien zu gleichen Teilen am Gewinn 8 der Sozietät beteiligt; die Höhe seines Gewinns richtet sich also nicht unmittelbar nach der Höhe des von ihm selbst erwirtschafteten Umsatzes und der Verlust zweitzulassungsgebundener Mandate wirkt sich auf seinen Gewinn nur im Rahmen eines Gewinnrückgangs der Sozietät aus. Dies bedeutet, daß erst die Kenntnis des (auch durch die Rücknahme der Zweitzulassungen der Sozien des Antragstellers) zu erwartenden Umsatz- und Gewinnverlustes der gesamten Sozietät, der auf die von der Neugliederung erfaßten Gebiete entfällt, die Beurteilung ermöglichen würde, ob der Fortfall der Zweitzulassung für den Antragsteller eine "besondere Härte" i.S. von § 227 a Abs. 5 BRAO darstellen würde. Diese Kenntnis hat der Antragsteller, den eine Mitwirkungslast im Verfahren trifft, weder dem Antragsgegner noch den mit seinem Antrag befaßten Gerichten vermittelt; die hierauf beruhenden Feststellungsdefizite wirken sich zu seinem Nachteil aus (vgl. Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 55/85). Daß die allein vorliegende konkrete Größenangabe (zweitzulassungsgebundener Umsatz von 44.379,55 DM im Jahre 1986) angesichts der Umsätze der Sozietät die Annahme einer "besonderen Härte" nicht rechtfertigt, steht außer Frage. Damit scheitert das Begehren des Antragstellers, seine Zweitzulassung bei dem Landgericht Duisburg zu verlängern, schon im Ansatz. Lassen sich rechtserhebliche wirtschaftliche Nachteile nicht ermitteln, dann fehlt es von vornherein an den Voraussetzungen für eine Verlängerung der Zweitzulassung (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 3/86). Allgemeine Erwägungen, wie sie der Antragsteller zur wirtschaftlichen Lage der Moerser Anwaltsbüros in seiner Beschwerdebegründung vorträgt, vermögen die Angabe ausreichender konkreter rechtserheblicher Einzelheiten nicht zu ersetzen. Der Antragsgegner hat hiernach die Zweitzulassung zu Recht zurückgenommen. Weise Paepcke Veser Merz Jähnke Lepa Schmitz