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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller begehrt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Freiburg. August 1986 mit, daß nach seiner Auffassung die persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht vorlägen und stellte ihm anheim, sie dadurch zu schaffen, daß er die Anerkennung seiner in Rumänien abgelegten Prüfungen betreibe. Mit Recht hat der Ehrengerichtshof in dem Schreiben des Antragsgegners vom 13. Der Antragsteller kann zur Rechtsanwaltschaft nicht zugelassen werden, weil ihm die nach § 4 BRAO erforderliche Befähigung zu dem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz fehlt. a) Wie dem Senat aus dem Parallelverfahren AnwZ (B) 21/87 bekannt ist, hat der Antragsteller 1955 in Klausenburg eine juristische Diplom-Prüfung bestanden. Seine Vorbildung hat der Senator für Justiz und Bundesangelegenheiten des Landes Berlin als gleichwertig der nach dem Deutschen Richtergesetz abzulegenden Ersten Staatsprüfung anerkannt. Die im Klagewege angestrebte Anerkennung als Befähigung zu dem Richteramt hat der Antragsteller nicht erreicht. Dabei verkennt er, daß § 122 DRiG auch für den Staatsanwalt die nach deutschem Recht erworbene Befähigung zu dem Richteramt voraussetzt, welche ihm fehlt. Die Vorschrift gilt jedoch nicht für den Antragsteller als (früheren) ausländischen Rechtsanwalt. Der darin mitgeteilte Fall eines Aussiedlers aus Rumänien, dem die Ausübung des Anwaltsberufs gestattet wurde, obwohl seine Vorbildung auch nur als der Ersten Staatsprüfung gleichwertig anerkannt war, ist nicht nachprüfbar. 3. Den Geschäftswert hat der Senat wegen der Besonderheiten des Falles für beide Rechtszüge auf 20.000,- DM festgesetzt .

Zitierte Normen: § 11 BRAO § 122 DRiG
RechtsanwaltBRAORumänienAntragsgegnerSchreibenZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 26/87
in dem Verfahren
 Edwin K(
Fritz-E(
I-Allee
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
das Justizministerium Baden-Württemberg, S| Stl
 ilatz 0,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
WI
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 21. September 1987 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Paepcke
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 9. Mai 1987 wird zurückgewiesen .
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 20.000,- DM festgesetzt.
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Gründe
 Der 1933 geborene Antragsteller ist Aussiedler aus Rumänien. Er führt verschiedene Namen und akademische Grade. Der Senat hält sich im Rubrum an die Personalien, die aus dem in Fotokopie vorliegenden Flüchtlingsausweis A ersichtlich
 sind.
Der Antragsteller begehrt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Freiburg.
Der Antragsgegner teilte ihm mit Schreiben vom 13. August 1986 mit, daß nach seiner Auffassung die persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht vorlägen und stellte ihm anheim, sie dadurch zu schaffen, daß er die Anerkennung seiner in Rumänien abgelegten Prüfungen betreibe. Einen günstigeren Bescheid könne er nicht erteilen.
Dagegen hat der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), jedoch nicht begründet.
1. Mit Recht hat der Ehrengerichtshof in dem Schreiben des Antragsgegners vom 13. August 1986 eine Entscheidung erblickt, welche gemäß § 11 Abs. 2 BRAO anfechtbar ist. Nach dem Inhalt des Schreibens hielt der Antragsgegner Ermittlun-
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gen nicht für erforderlich, sondern betrachtete das Zulassungsbegehren des Antragstellers als entscheidungsreif. Er behielt sich jedoch den Erlaß eines förmlichen Bescheides nicht vor. Wie der letzte Satz des Schreibens ergibt, sah er mit ihm die Angelegenheit vielmehr als erledigt an. Darin lag ungeachtet der gewählten Form der Sache nach eine Ablehnung der begehrten Zulassung.
2. Die Entscheidung des Antragsgegners hält der Nachprüfung stand. Der Antragsteller kann zur Rechtsanwaltschaft nicht zugelassen werden, weil ihm die nach § 4 BRAO erforderliche Befähigung zu dem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz fehlt.
a)	Wie dem Senat aus dem Parallelverfahren
 AnwZ (B) 21/87 bekannt ist, hat der Antragsteller 1955 in Klausenburg eine juristische Diplom-Prüfung bestanden. Im vorliegenden Verfahren hat er ferner dargelegt, daß er danach in Rumänien in verschiedenen Berufen, so als Staatsanwalt und als Rechtsanwalt, tätig war. Seine Vorbildung hat der Senator für Justiz und Bundesangelegenheiten des Landes Berlin als gleichwertig der nach dem Deutschen Richtergesetz abzulegenden Ersten Staatsprüfung anerkannt. Die im Klagewege angestrebte Anerkennung als Befähigung zu dem Richteramt hat der Antragsteller nicht erreicht. Das Verwaltungsgericht Berlin hat seine Klage vielmehr durch Gerichtsbescheid vom 6. März 1986 - VG 9 A 285.84 - abgewiesen; das Berufungsverfahren ist noch anhängig.
b)	Zu Unrecht glaubt der Antragsteller, einen Anspruch auf Zulassung aus § 122 DRiG, § 212 BRAO herleiten zu können.
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Er schließt von seiner Tätigkeit als Staatsanwalt in Rumänien auf das Vorhandensein seiner Befähigung zu dem Richteramt nach deutschem Recht, da § 122 DRiG den staatsanwaltlichen Dienst dem richterlichen Dienst gleichstellt. Dabei verkennt er, daß § 122 DRiG auch für den Staatsanwalt die nach deutschem Recht erworbene Befähigung zu dem Richteramt voraussetzt, welche ihm fehlt. § 212 BRAO nimmt er als "übergesiedelter Rechtsanwalt" für sich in Anspruch. Die Vorschrift gilt jedoch nicht für den Antragsteller als (früheren) ausländischen Rechtsanwalt. Das hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 20. Juli 1987 - AnwZ (B) 13/87, der ebenfalls in einem vom Antragsteller angestrengten Verfahren ergangen ist, dargelegt. Darauf wird verwiesen.
c)	Die im Beschwerderechtszug vorgelegte Stellungnahme von Dr. PflHHIVaus München, der 1971 aus Rumänien in die Bundesrepublik übergesiedelt ist, schildert die vorstehend dargelegte Rechtslage. Aus ihr ergibt sich deshalb nichts zugunsten des Antragstellers. Der darin mitgeteilte Fall eines Aussiedlers aus Rumänien, dem die Ausübung des Anwaltsberufs gestattet wurde, obwohl seine Vorbildung auch nur als der Ersten Staatsprüfung gleichwertig anerkannt war, ist nicht nachprüfbar. Nachforschungen durch den Senat erübrigen sich, weil das geltende Recht im Gegensatz zu früheren Rechtsvorschriften (vgl. etwa § 2 Abs. 1 der Bayerischen Rechtsanwaltsordnung 1946 vom 6. November 1946, GVBl. S. 371) Ausnahmen dieser Art nicht vorsieht. Der Antragsteller könnte sich daher auf den mitgeteilten Fall nicht berufen.
3. Den Geschäftswert hat der Senat wegen der Besonderheiten des Falles für beide Rechtszüge auf 20.000,- DM festgesetzt .
Pfeiffer	Jähnke	Lepa	Schmitz
 Schaefer
Weise
 Paepcke