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BGH

Gericht: BGH

Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 26. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Der Antragsteller begehrt, gestützt auf seine Eigenschaft als emeritierter Professor der französischen Universität Lyon III, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt "bei allen Hamburger Gerichten, für die diese gegenwärtig rechtlich möglich ist". Zutreffend haben die Landesjustizverwaltung und der Ehrengerichtshof angenommen, daß der Antragsteller nicht Rechtsanwalt werden kann. Der Antragsteller hat nur die 1. Staats Prüfung abgelegt und erfüllt diese Voraussetzung daher nicht Gemäß § 7 DRiG ist daneben jeder ordentliche Professor der Rechte an einer Universität im Geltungsbereich des Gesetzes zu dem Richteramt befähigt. Indessen genügt der Antragsteller auch den Anforderungen des § 7 DRiG nicht, da er nicht ordentlicher Professor an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes war. Das hat der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt und wird vom Antragsteller nicht angegriffen. 3. Aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag), insbesondere den Vorschriften über das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Art. 7) und zur Herstellung der Niederlassungsfreiheit (Art. 52), ergibt sich ebenfalls nichts für den Antragsteller. Dabei kann offen bleiben, ob und inwieweit dem Antragsteller als deutschem Staatsangehörigen gegenüber Regelungen des innerstaatlichen deutschen Berufszulassungsrechts überhaupt die Berufung auf einen Vertrag eröffnet ist, der den Abbau von Beschränkungen im zwischenstaatlichen Verkehr bezweckt. a) Der Antragsteller kann, wie er selbst einräumt, in Frankreich nicht Rechtsanwalt (avocat) werden. Wenn der Antragsteller aber weder nach französischem noch nach deutschem Recht die Voraussetzungen für seine Zulassung als Rechtsanwalt erfüllt, kann er durch deren Versagung nicht diskriminiert werden. Aus ihnen kann er - selbst bei unmittelbarer Geltung des Art. 52 EWG-Vertrag -nichts für seine persönliche Qualifikation herleiten. Zu solchen mittelbaren Eingriffen in die französische Gesetzgebung liefert der EWG-Vertrag den deutschen Behörden und Gerichten keine Handhabe. Der Senat ist zu dieser Entscheidung befugt, ohne daß er die vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen der Auslegung des EWG-Vertrags vorab dem Europäischen Gerichtshof vorlegen müßte.

Zitierte Normen: § 4 BRAO § 5 DRiG § 4 BRAO § 7 DRiG
RechtsanwaltFrankreichEWG-VertragBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 26/85	BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
die Justizbehörde
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Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 15. Juli 1985 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Dr. Messer
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 26. Februar 1985 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten .
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 70.000.-- DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der am JHIHi 1922 geborene Antragsteller legte 1949 die 1. juristische Staatsprüfung ab, begab sich danach aber nicht in den Vorbereitungsdienst und hat deshalb auch
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nicht durch ein zweites Staatsexamen die Befähigung zu dem Richteramt erworben. Vielmehr übte er nach seiner Promotion und einer Beschäftigung als wissenschaftlicher Assistent verschiedene Tätigkeiten im Inland und bei zwischenstaatlichen Organisationen aus. Seit 1. Oktober 1974 war er Mitglied der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Lyon III, zunächst als "professeur associe", ab 1. Oktober 1976 als "professeur titulaire".
Zum 31. Dezember 1982 wurde er entpf1ichtet.
Der Antragsteller begehrt, gestützt auf seine Eigenschaft als emeritierter Professor der französischen Universität Lyon III, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt "bei allen Hamburger Gerichten, für die diese gegenwärtig rechtlich möglich ist". Die Antragsgegnerin hat die Zulassung wegen Fehlens der nach § 4 BRAO vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen versagt. Den dagegen angebrachten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.
II .
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2,
 Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet. Zutreffend haben die Landesjustizverwaltung und der Ehrengerichtshof angenommen, daß der Antragsteller nicht Rechtsanwalt werden kann.
1.	Nach § 4 BRAO kann zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wer die Befähigung zu dem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat. Die Befähigung
 wird in der Regel durch das Bestehen zweier Prüfungen erworben (§ 5 DRiG). Der Antragsteller hat nur die 1. Staats Prüfung abgelegt und erfüllt diese Voraussetzung daher nicht
 Gemäß § 7 DRiG ist daneben jeder ordentliche Professor der Rechte an einer Universität im Geltungsbereich des Gesetzes zu dem Richteramt befähigt. Die Verweisung in § 4 BRAO erstreckt sich auch auf § 7 DRiG (Isele, BRAO S. 27; Jessnitzer, BRAO 2. Aufl. 1984 S. 9). Daher können die dort aufgeführten Rechtslehrer die Zulassung als Rechtsanwalt erhalten, wegen der in § 7 Nr. 10 BRAO verankerten Unvereinbarkeit des Anwaltsberufs mit der Stellung als aktiver Beamter allerdings erst nach der Entpflichtung (BGHZ 60, 152; BGH JZ 1984, 1040 m. Anm. Tettinger). Indessen genügt der Antragsteller auch den Anforderungen des § 7 DRiG nicht, da er nicht ordentlicher Professor an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes war. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift kommt, wie der Ehrengerichtshof mit Recht ausgeführt hat, angesichts ihres eindeutigen Wortlauts und ihres Ausnahmecharakters nicht in Betracht .
2.	Das Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte vom 16. August 1980 (BGBl I S. 1453) ist nicht einschlägig, weil es sich nicht mit der Berufszulassung befaßt. Das hat der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt und wird vom Antragsteller nicht angegriffen.
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3.	Aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag), insbesondere den Vorschriften über das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Art. 7) und zur Herstellung der Niederlassungsfreiheit (Art. 52), ergibt sich ebenfalls nichts für den Antragsteller. Dabei kann offen bleiben, ob und inwieweit dem Antragsteller als deutschem Staatsangehörigen gegenüber Regelungen des innerstaatlichen deutschen Berufszulassungsrechts überhaupt die Berufung auf einen Vertrag eröffnet ist, der den Abbau von Beschränkungen im zwischenstaatlichen Verkehr bezweckt.
a) Der Antragsteller kann, wie er selbst einräumt, in Frankreich nicht Rechtsanwalt (avocat) werden. Das Gesetz Nr. 71 - 1130 vom 31. Dezember 1971 (Journal Officiel 1972 S. 131), das den Zugang zu dem Anwaltsberuf in Frankreich reformierte, knüpft die Zulassung an eingehend geregelte, besondere Ausbildungsvoraussetzungen (dazu Pedamon in Kötz/Paul/Pedamon/Zander, Anwaltsberuf im Wandel /~1982^
S. 37, 45). Die Eigenschaft als französischer Hochschullehrer genügt nicht. Wenn der Antragsteller aber weder nach französischem noch nach deutschem Recht die Voraussetzungen für seine Zulassung als Rechtsanwalt erfüllt, kann er durch deren Versagung nicht diskriminiert werden.
Er würde durch die Zulassung im Gegenteil besser gestellt als ein deutscher oder französischer Staatsangehöriger in seinem jeweiligen Heimatland. Das ist nicht der Sinn des Diskriminierungsverbots (vgl. Reitmaier, Inländerdiskriminierungen nach dem EWG-Vertrag /~198£/ S. 129).
b) Ebenso fehl geht die Ansicht des Antragstellers, die französische Universität Lyon III stehe im Sinne des Niederlassungsrechts des EWG-Vertrags einer deutschen Universität gleich, er sei daher wie ein Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule zu behandeln. Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, auf die er sich beruft, betrafen völlig anders liegende Fälle (dazu Schneider, Anwaltsrecht im EG-Raum f_ 197 9J S. 26) . Aus ihnen kann er - selbst bei unmittelbarer Geltung des Art. 52 EWG-Vertrag -nichts für seine persönliche Qualifikation herleiten. Denn er erstrebt nicht die Anerkennung einer in Frankreich erworbenen Berechtigung. Er verlangt vielmehr, dem Titel eines französischen Professors der Rechte eine Bedeutung zu verleihen, welche er in Frankreich selbst nicht hat.
Hätte er damit Erfolg, so könnte er auf Grund der Richtlinie des Rates vom 22. März 1977 (oben 2.) sogar in Frankreich als Anwalt tätig werden. Zu solchen mittelbaren Eingriffen in die französische Gesetzgebung liefert der EWG-Vertrag den deutschen Behörden und Gerichten keine Handhabe.
III.
Das Rechtsmittel des Antragstellers ist damit zurückzuweisen. Der Senat ist zu dieser Entscheidung befugt, ohne daß er die vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen der Auslegung des EWG-Vertrags vorab dem Europäischen Gerichtshof vorlegen müßte. Denn die Vorlagepflicht nach
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Art. 177 Abs. 3 des EWG-Vertrags entfällt, wenn über die Auslegung kein Zweifel obwalten kann (von der Groeben/ Boeckh/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zu dem EWG-Vertrag 3. Auf1. Z~1983_7 Art. 177 Rdn. 42) . So liegt es hier.
Pfeiffer	Hagen	Laufhütte	Jähnke
 Kohlndorfer	Weise	Messer