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BGH

Gericht: BGH
RechtsanwaltTätigkeitUniversitätHilfskraftBRAOAnwZ

Volltext der Entscheidung

2115 069
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 26/84 BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des Assessors Martin
 Straße
>
Antragstellers und Beschwerdef'r *•
gegen
 die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk BflHBHHIB» vertreten durch ihren Präsidenten Dr. von Bü|
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 5. November 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Laufhütte, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Schaefer und Dr. Messer
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats der Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 29. Mai 1984 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,— DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der am	1933 geborene Antragsteller hat am
30. September 1983 die 2. juristische Staatsprüfung abgelegt. Er ist in der Rechtsanwaltskanzlei seines Vaters als amtlich bestellter Vertreter tätig. Ferner hat er eine Stelle als wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität GflHH inne. Seine monatliche Arbeitszeit betrug hier 30 Stunden; im Laufe des Verfahrens hat der Antragsteller sie auf 10 Stunden vermindert.
 
Mit Schreiben vom 17. Oktober 1983 hat der Antragsteller beantragt, ihn als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Goslar sowie dem Landgericht Braunschweig zuzulassen. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 5. März 1984 den Versagungsgrund des § 7 Nr.8 BRAO geltend gemacht. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen; er hat festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund vorliegt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1,
 Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet. Zutreffend hat der Ehrengerichtshof festgestellt, daß die Tätigkeit des Antragstellers an der Universität G^BHB dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar ist und deshalb nach § 7 Nr. 8 BRAO seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Wege steht.
1.	Der Senat hat in seinem Beschluß vom 29. März 1982 -AnwZ (B) 27/81 (JZ 1982, 570 * LM BRAO § 7 Ziffer 8 Nr.43) entschieden, daß ein wissenschaftlicher Mitarbeiter einer anderen Universität mit zeitlich begrenztem Dienstverhältnis nicht Rechtsanwalt werden kann. Er hat dies aus dem Umstand hergeleitet, daß die Tätigkeit des Mitarbeiters nicht die Merkmale einer gehobenen Stellung aufweist, welche für ihre Vereinbarkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts unerläßlich ist (BGHZ 71, 138, 139; 72, 278, 280;
BGH NJW 1977, 807). Die Tätigkeit des Antragstellers erfüllt diese Merkmale ebenfalls nicht.
 
a)	Der Antragsteller hat keinen förmlichen Dienstvertrag mit der Universität GmD geschlossen. Die Einstellung wissenschaftlicher Hilfskräfte wird hier vielmehr von der einzelnen Universitätseinrichtung bei der Verwaltung beantragt; der Bewerber erklärt dazu lediglich sein Einverständnis. Die Hilfskraft erhält dann eine Einstellungsverfügung ausgehändigt. Verlängerungen oder Änderungen werden formularmäßig bestätigt. Auf das Beschäftigungsverhältnis finden die Richtlinien des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 4. Februar 1970 (Nds MB1 S. 168) Anwendung. Danach besteht die Tätigkeit des Mitarbeiters in der Erledigung unselbständiger Arbeiten im Rahmen der Lehr- und Forschungsaufgaben; Einzel-anordnungen können die Leitung der Hochschuleinrichtung und das Mitglied des Lehrkörpers, dem die Hilfskraft zugeordnet ist, erteilen. Die Aufgaben des Antragstellers bestehen darin, Klausuren zu erarbeiten, Referate studentischer Seminarteilnehmer zu betreuen und im Einzelfall den Lehrstuhlinhaber bei Lehrveranstaltungen zu vertreten.
b)	Der Antragsteller übt damit eine qualifizierte Hilfstätigkeit aus, wie sie in dem Fall gegeben war, der der erwähnten Senatsentscheidung vom 29. März 1982 zugrunde lag. Sie ist durch fehlende Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit des Antragstellers gekennzeichnet.Vergeblich sucht dieser darzutun, daß das Einverständnis
 der Universität mit seiner Zulassung als Rechtsanwalt daran etwas geändert habe. Daß die Universität ihm keine Weisungen in bezug auf seinen Anwaltsberuf erteilen würde, ist unerheblich. Maßgebend ist seine Abhängigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Diese wird nicht davon berührt, daß ihm Einzelweisungen aus tatsächlichen Gründen nur selten erteilt werden mögen.
 
2.	Zu Unrecht meint der Antragsteller, seine Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft sei so geringfügig, daß sie die "Erheblichkeitsschwelle" nicht überschreite und schon wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit seine Berufszulassung als Rechtsanwalt nicht hindern dürfe.
a) Allerdings trifft es zu, daß die Frage der Vereinbarkeit einer anderweiten Tätigkeit mit dem Rechtsanwalt sberuf nicht abstrakt nach deren Art, sondern jeweils unter Berücksichtigung ihrer konkreten Ausgestaltung zu prüfen ist (BGHZ 35, 385, 389; 63, 377, 380 m.w.N.). Dabei kann auch Bedeutung erlangen, welchen Umfang die andere Tätigkeit hat und ob sie insgesamt oder nur in einzelnen Beziehungen Bedenken erweckt. Im Beschluß vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 12/75 (EGE XIII 67, 71) hat der Senat daher erwogen, daß zwar nicht der Beruf des Maklers, wohl aber der gelegentliche Abschluß eines Maklergeschäfts mit dem Rechtsanwaltsberuf vereinbar sein könne.
Im Beschluß vom 19. November 1962 - AnwZ (B) 18/62 (EGE VII 107, 108 f.) hat er es als unschädlich angesehen, daß der Bewerber im Rahmen einer gehobenen Tätigkeit bei einer Versicherung gelegentlich und in geringem Umfang auch bei Schadensregulierungen in Erscheinung treten mußte.
Dagegen hat der Senat mit dem Rechtsanwaltsberuf nicht zu vereinbarenden Tätigkeitsformen großes Gewicht beigemessen, wenn sie auf Dauer angelegt waren. Hat der Bewerber etwa als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat zu erteilen, so kann er zur Rechtsanwaltschaft auch dann nicht zugelassen werden, wenn er tatsächlich nur selten Rechtsrat erteilt (Senatsbeschlüsse vom 13.Oktober 1970 - AnwZ (B) 7/70 = Betrieb 1970, 2217; vom 11. Februar 1974 - AnwZ (B) 8/73).
 
b) Der Gesichtspunkt der auf Dauer angelegten Tätigkeit beansprucht besonderes Gewicht. Denn die Ausübung einer mit dem Rechtsanwaltsberuf unvereinbaren Tätigkeit auf lange Zeit beeinträchtigt den mit dem Zulassungsverfahren verfolgten Zweck der Gewährleistung eines unabhängigen und leistungsfähigen Berufsstandes in nachhaltiger Weise. Das gilt um so mehr, als nach der Zulassung keine ausreichenden Möglichkeiten bestehen, bedenkliche Nebentätigkeiten des Anwalts zu kontrollieren und Verstößen sofort wirksam zu begegnen.
So liegt es auch hier. Die Tätigkeit des Antragstellers als wissenschaftliche Hilfskraft ist nicht nur in einzelnen ihrer Erscheinungsformen, sondern insgesamt mit dem Rechtsanwaltsberuf unvereinbar. Der Antragsteller hat sie als Daueraufgabe übernommen. Sie soll zwar nach seinen Vorstellungen und den Richtlinien des Kultusministeriums zeitlich nicht unbegrenzt sein und dem Zweck der Promotion dienen. Dies ändert aber nichts daran, daß der Antragsteller sie ständig und regelmäßig, nicht etwa nur gelegentlich, ausübt und daß ihr ein in naher Zukunft liegender Endzeitpunkt nicht gesetzt ist. Dagegen ist das Ausmaß der ausgeübten Tätigkeit hier von untergeordneter Bedeutung. Eine Arbeitszeit von - jetzt - monatlich 10 Stunden ist zwar für sich genommen gering. Der Antragsteller hat aber die Möglichkeit, sein Pensum jederzeit ohne besondere Formalitäten zu erhöhen. Er hält die Arbeitszeit von 10 Monatsstunden selbst für unzureichend und möchte sie wieder ausdehnen. Daß er eine - vom Senat erbetene - monatliche HöchstStundenzahl einhalten würde, ist dabei nicht entscheidend. Eine derartige Festlegung wäre nicht verbindlich und in vergleichbaren Fällen kaum kontrollierbar. Zudem vermittelt die von dem Antragsteller
 
in den Vordergrund gerückte Dauer der vereinbarten Arbeitszeit unter dem Gesichtspunkt des § 7 Nr. 8 BRAO kein zutreffendes Bild. Der Antragsteller befindet sich nicht lediglich 10 Stunden im Monat in der Universität.
Er ist Doktorand und arbeitet häufig in ihren Räumen an seiner Dissertation. Der unbeschränkte Zutritt zu den Universitätseinrichtungen, auf den er Wert legt, wird ihm nur in seiner Eigenschaft als wissenschaftlicher Mitarbeiter gewährt. Nach außen tritt er in dieser Eigenschaft also auch dann auf, wenn er nicht zur Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten tätig ist. Auch gegenüber den Studenten läßt sich eine Trennung in dienstliche und private Tätigkeit nicht durchführen. Hiernach kann der Antragsteller nicht geltend machen, seine Beschäftigung an der Universität Göttingen falle nicht ins Gewicht.Sie hindert vielmehr seine Zulassung als Rechtsanwalt.
3.	Im übrigen hat der Senat bereits ehtschieden, daß § 7 Nr. 8 BRAO auch insoweit nicht gegen Art. 12 GG verstößt, als für die Vereinbarkeit einer anderweitigen Tätigkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft gefordert wird, der Bewerber oder Anwalt müsse eine gehobene Stellung einnehmen
'Besohl. vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 4/61 - EGE VI 53, 57, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 35, 119; vgl. auch Beschl. vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 3/81). Daran ist festzuhalten.
Girisch	Laufhütte	Jähnke
 Lepa
Kohlndorfer
 Schaefer
Messer