Oie sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Rheinland Pfalz beim Oberlandesgericht Koblenz vom 20. Bruder des Rechtsanwalts beim Landgericht Trier tätig sei und bei der amtlichen Bestellung eines Vertreters gemäß § 33 Abs.4 Satz 2 BRAO auch die Versagungsgründe des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BRAO berücksichtigt werden müßten. Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs, die nach § 223 Abs.3 BRAO ergangen ist. Die nach § 223 Abs.3 BRAO ergangenen Entscheidungen der EhrengerlchtshOfe sind mit der sofortigen Beschwerde nur dann anfechtbar, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen anwalts V Ob in diesen Fällen auch die Justizverwaltung ohne weiteres sofortige Beschwerde einlegen darf oder ob dieses Rechtsmittel für sie doch jedenfalls dann statthaft ist, wenn es sich für sie selbst um eine Angelegenheit von ähnlicher Schwere und Tragweite wie in den Fällen des § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO handelt (vgl. Die Ablehnung der amtlichen Bestellung eines bestimmten Vertreters für einen Zeitraum von zwei Wochen hat weder für den Antragsteller noch für die Antragsgegnerin eine ähnliche Bedeutung, wie sie die Fälle des § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO hätten. Der Antragsteller ist durch den ablehnenden Bescheid nicht gehindert gewesen, die Bestellung eines anderen Vertreters zu erwirken. Daß für ihn gerade die amtliche Bestellung des Rechtsanwalts W^^^^ zu dem Vertreter eine Existenzfrage wäre, ist auszuschließen. Scheidung über die kurzfristige amtliche Bestellung eines Vertreters kein ebenso großes Gewicht beizu demessen wie bei der unbefristeten Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht, Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller beabsichtigen sollte, den Rechtsanwalt W^P|^ öfter zu seinem Vertreter bestellen zu lassen« Der Hinweis der Antragsgegnerin auf den Senatsbeschluß vom 10« November 1969 -AnwZ (B) 9/69 =* EGE XI 4 geht fehl» weil es in jenem Verfahren lediglich um die Frage ging» ob der Bewerber selbst seinen Anspruch auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auch in ^ Form eines Feststellungsantrages geltend machen kann«
2112 035 P? BUNDESGERICHTSHOF Anwz (B) 26/83 BESCHLUSS la den Verfahren der Justizverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten dureh den Generalstaatsanwalt in Koblenz, istraße A, Koblenz, Antragsgegnerin und Beschwerde führerin, gegen den Rechtsanwalt Günter An der alten a Antragsteller und Beschwerdegegner, wegen amtlicher Bestellung eines Vertreters 2 Oer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 5. Dezember 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Prof« Dr. Hagen, Dr. Gribbohm und Or. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Weise beschlossen: Oie sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Rheinland Pfalz beim Oberlandesgericht Koblenz vom 20. Juli 1983 wird als unzulässig verworfen. Oie Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im zweiten Rechtszuge entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2 000 OM festgesetzt. Gründe I. Oer Antragsteller hat unter dem 28. März 1983 beantragt, für die Zeit von diesem Tage bis einschließlich 9. April 1983 den Rechtsanwalt Rüdiger zu seinem Vertreter amtlich zu bestellen. Diesen Antrag hat der Präsident des Landgerichts Trier durch Bescheid vom 8. April 1983 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Bruder des Rechtsanwalts beim Landgericht Trier tätig sei und bei der amtlichen Bestellung eines Vertreters gemäß § 33 Abs. 4 Satz 2 BRAO auch die Versagungsgründe des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BRAO berücksichtigt werden müßten. Zugleich hat er darauf hingewiesen» daß auch der Antrag des Rechts- wiesen worden sei. Gegen den Bescheid vom 8. April 1983 hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Ehrengerichtshof hat hierauf festgestellt, daß der Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Trier vom 8. April 1983 rechtswidrig ist. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs, die nach § 223 Abs. 3 BRAO ergangen ist. Diese Vorschrift regelt die gerichtliche Zu- ' ständigkeit und das Verfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, deren Anfechtbarkeit nicht ausdrücklich bestimmt ist. Ein solcher Verwaltungsakt ist die Ablehnung des Antrages auf amtliche Bestellung eines Vertreters. Die nach § 223 Abs. 3 BRAO ergangenen Entscheidungen der EhrengerlchtshOfe sind mit der sofortigen Beschwerde nur dann anfechtbar, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen anwalts V auf Zulassung beim Landgericht Trier abge- II 77 handelt vie in den in § 42 Aba« 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen; dies trifft nur dann zu9 wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Betroffenen in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwaltsbewerber berührt wird (BGHZ 34, 244, 250; 42, 360, 362; 50, 197, 198; Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 3/72 « EGE XII 37; vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 20/60, 21/80 und 22/80; vom 14. Dezember 1981 - AnwZ (B) 20/81; vom 27. September 1982 - AnwZ (B) 14/82 und vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 38/82). Ob in diesen Fällen auch die Justizverwaltung ohne weiteres sofortige Beschwerde einlegen darf oder ob dieses Rechtsmittel für sie doch jedenfalls dann statthaft ist, wenn es sich für sie selbst um eine Angelegenheit von ähnlicher Schwere und Tragweite wie in den Fällen des § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO handelt (vgl. dazu auch BGH Beschluß vom 29. März 1982 -AnwZ (B) 25/81), kann offenbleiben. Denn unter keinem dieser beiden Gesichtspunkte wäre die sofortige Beschwerde hier statthaft. Die Ablehnung der amtlichen Bestellung eines bestimmten Vertreters für einen Zeitraum von zwei Wochen hat weder für den Antragsteller noch für die Antragsgegnerin eine ähnliche Bedeutung, wie sie die Fälle des § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO hätten. Der Antragsteller ist durch den ablehnenden Bescheid nicht gehindert gewesen, die Bestellung eines anderen Vertreters zu erwirken. Daß für ihn gerade die amtliche Bestellung des Rechtsanwalts W^^^^ zu dem Vertreter eine Existenzfrage wäre, ist auszuschließen. Im vorliegenden Verfahren geht es auch nicht etwa in Wirklichkeit um die Zulassung von Rechtsanwalt W^^^^belm Landgericht Trier, wie die Antragsgegnerin geltend macht. Zwar kann in beiden Verfahren der Versagungsgrund nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 BRAO Bedeutung gewinnen, doch braucht die Justizverwaltung ihm bei der Ermessensent- Scheidung über die kurzfristige amtliche Bestellung eines Vertreters kein ebenso großes Gewicht beizu demessen wie bei der unbefristeten Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht, Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller beabsichtigen sollte, den Rechtsanwalt W^P|^ öfter zu seinem Vertreter bestellen zu lassen« Der Hinweis der Antragsgegnerin auf den Senatsbeschluß vom 10« November 1969 -AnwZ (B) 9/69 =* EGE XI 4 geht fehl» weil es in jenem Verfahren lediglich um die Frage ging» ob der Bewerber selbst seinen Anspruch auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auch in ^ Form eines Feststellungsantrages geltend machen kann« Girisch Hagen Gribbohm Lepa Siebecke Schaefer Weise i i