Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen. Oktober 1968 wegen in den Monaten November/Dezember 1965 begangenen Betruges in sieben Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die zur Bewährung ausgesetzte Reststrafe ist durch Beschluß des Amtsgerichts München vom 17. November 1981 die Auffassung vertreten, der Zulassung des Antragstellers stehe wegen seiner Bestrafungen der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegen. Er ist der Auffassung, daß der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sein Verhalten entgegenstehe, das zur Verurteilung wegen Betruges geführt habe, außerdem«seine erheblichen Verbindlichkeiten. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung (Senatsbeschluß vom 15. - AnwZ (B) 9/79 - mit weiteren Nachweisen) bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände (wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung) nach 'seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (BGHSt 20, 73, 74; BGHZ 46, 230, 235, 237 f; Senatsbeschluß vom 21. 1. Der Zulassung des Antragstellers steht das Verhalten entgegen, das zu seiner Verurteilung wegen Betruges geführt hat. a) Der Senat ist davon überzeugt, daß der Antragsteller, wie im Berufungsurteil des Landgerichts München I vom 1. April 1971 (44 Ms 6/68) festgestellt, im November und Dezember 1965 in sieben Fällen, teilweise im Zusammenwirken mit einem Mittäter, unter Vorspiegelung von Zahlungswilligkeit Büromaschinen gekauft und bezogen hat, um sich aus ihrer Weiterveräußerung Geld zu beschaffen. b) Ein Bewerber, der wegen Betruges zu bestrafen war, ist in der Regel unwürdig für‘den Beruf eines Rechtsanwalts (BGH, Beschlüsse vom 24. c) Der Ehrengerichtshof hat allerdings bei seiner Prüfung, ob der Antragsteller unwürdig für den Beruf eines Rechtsanwalts ist, nicht allein auf die im Jahre 1965 begangenen und im Jahre 1971 abgeurteilten Betrugs-taten abgestellt, sondern auch auf sonstiges Verhalten des Antragstellers, und zwar solches, das in dem vom Antragsteller angegriffenen Gutachten vom 12. Dies ist im Ergebnis jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden, als die wahrheitswidrige Angabe des Antragstellers aus Anlaß seines Antrages auf Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst im Februar 1979 berücksichtigt worden ist. Der Antragsteller hat in dem auf seinen Antrag auf Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst hin gefertigten und von ihm unterschriebenen Personalblatt vom 5. 4, 6) irrtümlich steht - seine Schuldverpflichtungen mit nur 13.100 DM beziffert, obwohl er erheblich verschuldet war, wie das eigene Vorbringen des Antragstellers im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof zeigt. Die falsche Angabe, die er mit der Erklärung verbunden hat, richtige und vollständige Angaben gemacht zu haben, zeigt, wie das Verhalten, das zur Bestrafung wegen Betruges geführt hat, daß er seines Vorteils wegen bereit ist, seine Wahrheitspflichten zu vernachlässigen. Selbst wenn sich der Antragsteller, was aber nicht festgestellt ist, in Vermögensverfall befände, so wäre dies wohl ein Grund für die Zurücknahme einer Zulassung als Rechtsanwalt (§15 Nr. 1 BRAO) , nicht dagegen für die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Eine schuldhafte Standesunwürdigkeit könnte lediglich in der Art und Weise liegen, wie der Vermögensverfall herbeigeführt worden ist oder in der schuldhaften Verzögerung, die Verbindlichkeiten zu regeln (BGH, Beschluß vom 21. Dieser kann die ihm nach § 3 BRAO obliegende Aufgabe, unabhängiger Berater und Vertreter der Rechtsuchenden zu sein, nur erfüllen, wenn diese allgemein das erforderliche Vertrauen zu dem Rechtsanwalt; haben (BGHSt 20, 73; BGH, Beschluß vom 25. Es könnte daran gedacht werden, einen Zeitraum von etwa fünf Jahren des Wohlverbaltens seit der letzten Verfehlung, dem Verstoß gegen die Wahrheitspflicht, ausreichen zu lassen, um den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO zu verneinen (vgl.
2112 086 4* BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 26/82 BESCHLUSS in der ZulassungsSache des Assessors Claus Georg Bi , Mt Straße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer Bi Präsidenten, Rechtsanwalt B< B< , vertreten durch ihren Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 20. Dezember 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Dr. Rössler nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen. Verhandlung vom 2. Juni 1982 ergangenen Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Auslagen zu erstatten, die ihr im Beschwerdeverfähren notwendig entstanden sind. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der am 22. August 19^0 geborene Antragsteller bestand am 14. Januar 1975 die erste und am 3. August 1981 die zweite juristische Staatsprüfung. Am 6. Mai 1965 und am 12. Juni 1968 ist er vom Amtsgericht München zu Geldstrafen verurteilt worden, und zwar am 6. Mai 1965 wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen an die Sozialversicherung und am 12. Juni 1968 wegen unterlassener Konkursanmeldung. Das Amtsgericht München hat ihn durch ein weiteres Urteil vom 15. Oktober 1968 wegen in den Monaten November/Dezember 1965 begangenen Betruges in sieben Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Berufung gegen dieses Urteil ist vom Landgericht München I am 1. April 1971 verworfen worden; durch dieselbe - nach Verwerfung der Revision rechtskräftig gewordene - Entscheidung ist die Strafe auf die Berufung der Staatsanwaltschaft erhöht worden. Einen Teil der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten hat der Antragsteller in den Jahren 1972 und 1973 verbüßt. Die zur Bewährung ausgesetzte Reststrafe ist durch Beschluß des Amtsgerichts München vom 17. Januar 1978 erlassen worden. Seit dem k. August 1981 betreibt der Antragsteller seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem ablehnenden Gutachten vom 12. November 1981 die Auffassung vertreten, der Zulassung des Antragstellers stehe wegen seiner Bestrafungen der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Er ist der Auffassung, daß der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sein Verhalten entgegenstehe, das zur Verurteilung wegen Betruges geführt habe, außerdem«seine erheblichen Verbindlichkeiten. Diese Verbindlichkeiten habe er zudem in seinem an den Kammergerichtspräsidenten gerichteten Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vor- ¥6 - h - bereitungsdienst verschwiegen und auch nicht in nennenswertem Umfang zurückgeführt. Ferner habe er bereits einen Praxisübernahmevertrag geschlossen, obwohl seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu demindest zweifelhaft sei, und trotz seiner erheblichen Verbindlichkeiten Kraftfahrzeuge im Gegenwert von 35.800 DM erworben. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet. * Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung (Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 9/79 - mit weiteren Nachweisen) bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände (wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung) nach 'seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (BGHSt 20, 73, 74; BGHZ 46, 230, 235, 237 f; Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1981 - AnwZ (B) 19/81 -). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 1. Der Zulassung des Antragstellers steht das Verhalten entgegen, das zu seiner Verurteilung wegen Betruges geführt hat. a) Der Senat ist davon überzeugt, daß der Antragsteller, wie im Berufungsurteil des Landgerichts München I vom 1. April 1971 (44 Ms 6/68) festgestellt, im November und Dezember 1965 in sieben Fällen, teilweise im Zusammenwirken mit einem Mittäter, unter Vorspiegelung von Zahlungswilligkeit Büromaschinen gekauft und bezogen hat, um sich aus ihrer Weiterveräußerung Geld zu beschaffen. Im Zulassungsverfahren ist der Senat - anders als im ehrengerichtlichen Verfahren (§ 118 Abs. 3 BRAO) -an die im Strafverfahren getroffenen Feststellungen zwar nicht gebunden (BGHZ 39, 110, 112, 113)* Das im Strafverfahren ergangene Urteil ist jedoch als wichtiges Beweismittel anzusehen (BGH NJW 1966, 659, 660), auf das der Senat seine Überzeugung stützen kann, wenn die Feststellungen - wie hier - frei von Widerspruch sind und keine Fehler erkennen lassen (BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1981 - AnwZ (B) 19/81 -). b) Ein Bewerber, der wegen Betruges zu bestrafen war, ist in der Regel unwürdig für‘den Beruf eines Rechtsanwalts (BGH, Beschlüsse vom 24. April 1967 - AnwZ (B) 1/67 = EGE IX, 75, 77, vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 16/67 = EGE X 55, 60 und vom 25. Oktober 1976 - AnwZ (B) 15/76; BGHSt 28, 333, 335 m.w.N.). c) Der Ehrengerichtshof hat allerdings bei seiner Prüfung, ob der Antragsteller unwürdig für den Beruf eines Rechtsanwalts ist, nicht allein auf die im Jahre 1965 begangenen und im Jahre 1971 abgeurteilten Betrugs-taten abgestellt, sondern auch auf sonstiges Verhalten des Antragstellers, und zwar solches, das in dem vom Antragsteller angegriffenen Gutachten vom 12. November I9Q1 nicht angesprochen worden ist. Dies ist im Ergebnis jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden, als die wahrheitswidrige Angabe des Antragstellers aus Anlaß seines Antrages auf Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst im Februar 1979 berücksichtigt worden ist. aa) Bei der Anwendung des § 7 Nr. 5 BRAO kommt es darauf an, ob der Bewerber nach seiner Persönlichkeit geeignet ist, berufener, unabhängiger Berater in allen Rechtsangelegenheiten zu sein, weswegen das bisherige Verhalten in seiner Gesamtheit zu berücksichtigen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 1961 - AnwZ (B) 13/60 und vom 21. Dezember 1981 - AnwZ (B) 19/81). Der Antragsteller hat in dem auf seinen Antrag auf Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst hin gefertigten und von ihm unterschriebenen Personalblatt vom 5. Februar 1979 - nicht vom 5. März 1977, wie im Beschluß des Ehrengerichtshofs (S. 4, 6) irrtümlich steht - seine Schuldverpflichtungen mit nur 13.100 DM beziffert, obwohl er erheblich verschuldet war, wie das eigene Vorbringen des Antragstellers im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof zeigt. Danach hatte er damals Verbindlichkeiten von ca. 166.000 DM, davon Schuldverpflichtungen von 85.500 DM bei seiner Mutter. Die falsche Angabe, die er mit der Erklärung verbunden hat, richtige und vollständige Angaben gemacht zu haben, zeigt, wie das Verhalten, das zur Bestrafung wegen Betruges geführt hat, daß er seines Vorteils wegen bereit ist, seine Wahrheitspflichten zu vernachlässigen. Das läßt ihn im Zusammenhang mit seiner Verurteilung wegen Betruges unwürdig erscheinen, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. L bb) Es ist daher unerheblich, daß dem Antragsteller - entgegen der Auffassung des Ehrengerichtshofs - seine ungünstigen finanziellen Verhältnisse nicht entgegengehalten werden können. Selbst wenn sich der Antragsteller, was aber nicht festgestellt ist, in Vermögensverfall befände, so wäre dies wohl ein Grund für die Zurücknahme einer Zulassung als Rechtsanwalt (§15 Nr. 1 BRAO) , nicht dagegen für die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Eine schuldhafte Standesunwürdigkeit könnte lediglich in der Art und Weise liegen, wie der Vermögensverfall herbeigeführt worden ist oder in der schuldhaften Verzögerung, die Verbindlichkeiten zu regeln (BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1981 - AnwZ (B) 19/81 - m.N.). Daß solche Umstände vorliegen, ist vom Ehrengerichtshof nicht festgestellt worden. 2. Daß die Betrugstaten, die der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegenstehen, inzwischen etwa 17 Jahre zurückliegen, führt zu keiner anderen Wertung. Allerdings kann längeres Wohlverhalten unter Umständen eine mildere Beurteilung früherer Verfehlungen recht-fertigen (BGHZ 39, 110, 115; BGH, Beschlüsse vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 5/77; vom 21. September 1981 - AnwZ (B) 6/81 und vom 21. Dezember 1981 - AnwZ (B) 19/81 -). Dem berechtigten Wunsch des Antragstellers nach Wiedereingliederung steht hier allerdings noch das Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere auch des Anwaltsstandes gegenüber. Dieser kann die ihm nach § 3 BRAO obliegende Aufgabe, unabhängiger Berater und Vertreter der Rechtsuchenden zu sein, nur erfüllen, wenn diese allgemein das erforderliche Vertrauen zu dem Rechtsanwalt; haben (BGHSt 20, 73; BGH, Beschluß vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 5/77 -). Dieses Vertrauen wäre erheblich gefährdet, wenn jemand sich so verhält wie der Antragsteller. 8 Im Hinblick auf die Schwere der Betrugstaten fällt die lange Zeitdauer seit ihrer Begehung nicht entscheidend ins Gewicht. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß er bis Anfang 1978 unter der Drohung stand, bei Nichtbewährung die ausgesetzte Restfreiheitsstrafe verbüßen zu müssen. Außerdem hat er noch am Anfang des Jahres 1979 zur Unterstützung seines Antrages auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst seine Wahrheitspflicht verletzt. Zur Zeit kommt daher die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft noch nicht in Betracht. Es könnte daran gedacht werden, einen Zeitraum von etwa fünf Jahren des Wohlverbaltens seit der letzten Verfehlung, dem Verstoß gegen die Wahrheitspflicht, ausreichen zu lassen, um den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO zu verneinen (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 15. März 1976 - AnwZ (B) 24/75 -). Das müßte bei einem erneuten Zulassungsgesuch des Antragstellers jedenfalls erwogen werden. Girisch Laufhätte Gribbohm Jähnke Siebecke Guack Rössler