Antragstellers und Beschwerdeführers gegen die Justizverwaltung des Landes Hessen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Seit Jahresbeginn 1979 erörterten die Beteiligten die Frage eines Verzichts des Antragstellers auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. ti Darauf nahm der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zurück. Nach der Zustellung der Rücknahmeverfügung focht der Antragsteller seine Erklärung im Schreiben vom 9» Dezember 1980 mit der Begründung an, er habe lediglich ausdrücken wollen, daß er keine Mandate mehr annehmen werde; seinen weiterhin schwebenden persönlichen Rechtsstreit wolle er aber als Anwalt zu Ende führen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und mit ihr auch die Festsetzung des Geschäftswerts auf 20.000 DM bemängelt. Damit entfalle sein Rechtsinteresse an der weiteren Zulassung als Rechtsanwalt und die eingelegte Beschwerde. Die Rücknahme des Rechtsmittels und der Verzicht auf mündliche Verhandlung sind vielmehr mit einem Vorbehalt versehen, der diesen prozessualen Erklärungen ihre rechtliche Wirkung nimmt. Der Senat hat daher nach mündlicher Verhandlung über das Rechts mittel des Antragstellers zu entscheiden. 3. Dieses ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs.4 BRAO); daß der Antragsteller mit ihm lediglich ein begrenztes persönliches Ziel verfolgt, ändert daran nichts. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen, wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Landesjustizverwal tung gegenüber schriftlich verzichtet hat. Das hat der Antragsteller gegenüber dem für die Rücknahme zuständigen Präsidenten des Landgerichts (vgl. Sein Löschungsbegehren und die auf § 17 Abs. 2 BRAO gestützte Bitte, sich künftig "RA i.R." nennen zu dürfen, enthalten eine solche Erklärung. Der einmal erklärte Verzicht eines Rechtsanwalts auf die Rechte aus seiner Zulassung ist nicht mehr frei widerruflich, nachdem die Landesjustizverwaltung wie hier die Zulassung zurückgenommen hat (BGH, Beschluß vom 25. Er behauptet zwar, aus der Vorkorrespondenz ergebe sich sein Wille, bloß auf die Annahme von Mandaten verzichten zu wollen, nicht aber auf seine Zulassung. Er verzichtete jedoch ohne Einschränkung auf die Rechte aus seiner Zulassung, obwohl der für die zuvor ausgesprochene Weigerung angegebene Grund Weiterbestand; der Rechtsstreit hat sich erst jetzt erledigt. Im übrigen ist die Berufung des Antragstellers auf Irrtum auch unvereinbar mit seinem in dem Schreiben vom 9# Dezember 1980 enthaltenen Begehren, künftig die Bezeichnung "Rechtsanwalt i.R.u führen zu dürfen.
2113 036 BUNDESGERICHTSHOF AnuZ (B) 26/81 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr. SttH^^^straße Johann f Antragstellers und Beschwerdeführers gegen die Justizverwaltung des Landes Hessen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte, Dr* Gribbohm und Dr* Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Rössler nach mündlicher Verhandlung am 14. Dezember 1981 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 11. Mai 1981 wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 10.000 DM festgesetzt. Gründe 1. Der am 8. April 1898 geborene Antragsteller ist bei dem Amtsgericht Schlüchtern und dem Landgericht Hanau als Rechtsanwalt zugelassen. Seit Jahresbeginn 1979 erörterten die Beteiligten die Frage eines Verzichts des Antragstellers auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Eine Rechtsstreitigkeit, an der der Antragsteller als Partei beteiligt war, veranlaßte ihn, die Verzichtserklärung mehrfach zurückzustellen* Am 9. Dezember 1980 richtete er sodann nachfolgendes Schreiben an den Antragsgegner: "Nach der geführten Korrespondenz ist weder Ihnen noch mir daran gelegen, meine Zulassung in das kommende Jahr gelangen zu lassen, weshalb ich hiermit meine Löschung beantrage* Wenn zulässig, bitte ich darum, mich in Zukunft als RA i.R. bezeichnen zu dürfen. Ich danke Ihnen für Ihr bisheriges Entgegenkommen und bleibe mit ergebenstem Gruß Ihr Dr. ti Darauf nahm der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zurück. Nach der Zustellung der Rücknahmeverfügung focht der Antragsteller seine Erklärung im Schreiben vom 9» Dezember 1980 mit der Begründung an, er habe lediglich ausdrücken wollen, daß er keine Mandate mehr annehmen werde; seinen weiterhin schwebenden persönlichen Rechtsstreit wolle er aber als Anwalt zu Ende führen. Mit dieser Begründung beantragte er auch gerichtliche Entscheidung gegen die Rücknahme seiner Zulassung. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entschei dung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und mit ihr auch die Festsetzung des Geschäftswerts auf 20.000 DM bemängelt. 2. Vor der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller eine Erklärung eingereicht, nach der sein Rechtsstreit erledigt sei. Damit entfalle sein Rechtsinteresse an der weiteren Zulassung als Rechtsanwalt und die eingelegte Beschwerde. Ebenso entfalle /S' der Verhandlungstermin; die Löschung seiner Zulassung werde damit rechtskräftig. Diese Erklärungen hätten jedoch keine Geltung in einem anderen persönlichen Rechtsstreit, sofern dort Beschwerde eingelegt werden sollte und dafür Anwaltszwang bestehe. Der Senat vermag dem Schreiben des Antragstellers keine eindeutigen und unbedingten Willensäußerungen zu entnehmen. Die Rücknahme des Rechtsmittels und der Verzicht auf mündliche Verhandlung sind vielmehr mit einem Vorbehalt versehen, der diesen prozessualen Erklärungen ihre rechtliche Wirkung nimmt. Der Senat hat daher nach mündlicher Verhandlung über das Rechts mittel des Antragstellers zu entscheiden. 3. Dieses ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO); daß der Antragsteller mit ihm lediglich ein begrenztes persönliches Ziel verfolgt, ändert daran nichts. Es bleibt aber ohne Erfolg. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen, wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Landesjustizverwal tung gegenüber schriftlich verzichtet hat. Das hat der Antragsteller gegenüber dem für die Rücknahme zuständigen Präsidenten des Landgerichts (vgl. RdErl. v. 31. Mai 1967, JMB1. Hessen S. 229) getan. Sein Löschungsbegehren und die auf § 17 Abs. 2 BRAO gestützte Bitte, sich künftig "RA i.R." nennen zu dürfen, enthalten eine solche Erklärung. Daran ist er gebunden. Der einmal erklärte Verzicht eines Rechtsanwalts auf die Rechte aus seiner Zulassung ist nicht mehr frei widerruflich, nachdem die Landesjustizverwaltung wie hier die Zulassung zurückgenommen hat (BGH, Beschluß vom 25. Januar 1971 - AnwZ (B) 11/70 = EGE XI, 35, 37). Aber auch sonst bietet das Gesetz dem Antragsteller keine rechtliche Handhabe, sich von dem Verzicht zu lösen. Zwar ist anerkannt, daß eine solche Willenserklärung nach den entsprechend anwendbaren §§ 119 ff BGB beseitigt werden kann (BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 1962 - AnwZ (B) 19/62; vom 25. Januar 1971 - AnwZ (B) 11/70 = EGE XI, 55, 37; Isele, BRAO S0 212). Die Voraussetzungen einer Anfechtung gemäß § 119 Abs. 1 BGB, auf die sich der Antragsteller allein stützt, liegen aber nicht vor. Nach § 119 Abs. 1 BGB kann eine Willenserklärung anfechten, wer bei ihrer Abgabe über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, wenn anzunehmen ist, daß er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. In einem derartigen Irrtum war der Antragsteller nicht befangen. Er behauptet zwar, aus der Vorkorrespondenz ergebe sich sein Wille, bloß auf die Annahme von Mandaten verzichten zu wollen, nicht aber auf seine Zulassung. Das trifft jedoch lediglich für die Vorkorrespondenz zu. Die vom Antragsteller gezogene Folgerung eines irrtumsbehafteten Verzichts am 9. Dezember 1980 ist dagegen nicht gerechtfertigt. Der Antragsteller hatte angekündigt, sich aus Altersgründen zurückziehen zu wollen, aber auf Anfrage am 9. April 1979 erklärt, der Zulassungsverzieht könne wegen der "laufenden Kostensache Dr. D^|^ gegen r£^ ... noch nicht ausgesprochen werden”. Nachdem der Antragsgegner ihm die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses aufgegeben hatte, schrieb er am 10. Juni 1980, ein ihn betreffender Rechtsstreit müsse erledigt sein, ehe er auf Grund unerfreulicher Erfahrungen /X in anderen Sachen den Verzicht unverzögert aussprechen werde. Er wußte also genau, um was es ging und lehnte die Abgabe der Verzichtserklärung wiederholt ab, weil er glaubte, wegen seines eigenen Rechtsstreits noch Anwalt bleiben zu müssen. Dieser Zusammenhang kann ihm am 9. Dezember 1980 nicht entfallen gewesen sein. Er verzichtete jedoch ohne Einschränkung auf die Rechte aus seiner Zulassung, obwohl der für die zuvor ausgesprochene Weigerung angegebene Grund Weiterbestand; der Rechtsstreit hat sich erst jetzt erledigt. Hätte sich der Antragsteller mit dem Schreiben vom 9. Dezember 1980 nur verpflichten wollen, keine Mandate mehr anzunehmen, so wäre unerklärlich, warum er sich zuvor beharrlich geweigert hatte, einen so verstandenen "ZulassungsverzichtM auszusprechen. Denn für Dritte wollte er seit längerem nicht mehr tätig sein. Im übrigen ist die Berufung des Antragstellers auf Irrtum auch unvereinbar mit seinem in dem Schreiben vom 9# Dezember 1980 enthaltenen Begehren, künftig die Bezeichnung "Rechtsanwalt i.R.u führen zu dürfen. Dieses Begehren setzt voraus, daß seine Zulassung zurückgenommen werden sollte (§ 17 Abs. 2 BRAO). Hiernach beruht der Wunsch des Antragstellers, seinen Verzicht rückgängig zu machen, auf einem nachträglichen Sinneswandel. Dem hat der Ehrengerichtshof zutreffend keine Folge gegeben. 4. Der Geschäftswert ist nicht, wie der Antragsteller meint, nach der Höhe der in dem - jetzt erledigten - Rechtsstreit des Antragstellers streitbefangenen Forderung zu bemessen« Er richtet sich nach den in BGHZ 39, 110, 115 f. dargelegten Grundsätzen. Der Senat hält einen Betrag von 10.000 DM hier für angemessen. Pfeiffer Laufhütte Gribbohm Jähnke Siebecke Schaefer Rössler