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BGH

Gericht: BGH

Dezember 1974 hat der Antragsgegner gemäß § 227 a BRAO die allgemeine Feststellung getroffen, daß es unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich sei, die beim Amtsgericht Werne zugelassenen Rechtsanwälte gleichzeitig beim Landgericht Münster zuzulassen. Er hält die Voraussetzungen für eine allgemeine Feststellung nach § 24 BRAO für nicht gegeben, weil der Bevölkerung aus Ascheberg-Herbern und Nordkirchen-Capelle^ zuzu demuten sei, für Anwaltsprozesse beim Landgericht Münster Rechtsanwälte in Lüdinghausen oder Ascheberg aufzusuchen; ob zwischen den genannten Ortsteilen und der Stadt Werne noch günstigere Verkehrsverbindungen bestünden, sei unerheblich. Dezember 1974 beim Amtsgericht Werne zugelassenen Rechtsanwälte durch den Erlaß des Antragsgegners vom 9. Dezember 1984 gleichzeitig beim Landgericht Münster zugelassen sind und die Klientel der Ortsteile Capelle und Herbem sich daher zu demindest für vier weitere Jahre durch die Rechtsanwälte in Werne beim Landgericht Münster vertreten lassen kann; die spätere Entwicklung sei noch nicht so sicher vorauszusehen, daß bereits jetzt eine allgemeine Feststellung nach § 24 BRAO getroffen werden könnte. a) Die gleichzeitige Zulassung eines schon zugelassenen Rechtsanwalts auch bei einem benachbarten Landgericht nach § 24 BRAO setzt die allgemeine Feststellung der LandesJustizverwaltung voraus, daß die Simultanzulassung unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich ist. c) Die allgemeine Feststellung, daß die gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Münster der Rechtspflege dienlich sei, braucht nicht für alle beim Landgericht Dortmund zugelassenen Rechtsanwälte getroffen zu werden, sondern darf auf alle diejenigen Rechtsanwälte beschränkt werden, die außer beim Landgericht Dortmund Lokalisierung, § 18 BRAO) und die enge Grenzziehung für Ausnahmen (Simultanzulassung, §§ 24, 227 a und 227 b BRAO) dienten nicht der Rechtspflege, sondern schützten - entgegen Art. 12 GG - die bei einem Landgericht zugelassenen Rechtsanwälte vor dem freien Wettbewerb mit außerörtlichen Anwälten und sicherten ihnen so eine gewisse Existenzgrundlage. Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, ist die Lokalisierung der Anwälte gemäß § 18 Abs. 1 BRAO in der Regel den Interessen der Rechtspflege am besten dienlich (BGHZ 47, 15, 17; BGH EGE XI, 59, 61; Senatsbeschluß vom 13. Der Umstand, daß in Zivilprozessen vor einem Landgericht nur die bei diesem zugelassenen Rechtsanwälte und nicht auch Rechtsanwälte aus anderen Bezirken e) Da die Entscheidung des Gesetzgebers für die grundsätzliche Beschränkung der Zulassung bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 18 BRAO) hiernach auch heute noch als in seinem Gestaltungsermessen liegend anerkannt werden muß, ist sie nach wie vor verbindlich. Für eine allgemeine Feststellung nach § 24 BRAO reicht es nicht aus, daß die gleichzeitige Zulassung für die Rechtsuchenden irgendwelche Vorteile mit sich bringt; vielmehr ist erforderlich, daß diese Vorteile die mit dem Abweichen vom Grundsatz der Lokalisierung zwangsläufig verbundenen wesentlichen Nachteile für die Rechtspflege überwiegen (BGHZ 47, 15, 18). Soweit - wie hier - gewisse Erschwernisse bei den Verkehrsverbindungen als Folge einer Gebietsreform auftreten, ist nicht ohne weiteres auszuschließen, daß sie nur vorübergehender Natur sind und der öffentliche Nahverkehr sich den neuen Gegebenheiten nach und nach besser anpassen wird. Aus diesem Blickwinkel ist nicht zu beanstanden, daß der Ehrengerichtshof bei der Prüfung, ob die Bevölkerung der Ortsteile Herbern und Capelle ohne unzu demutbare Erschwernisse ihr Recht suchen und finden kann, den Umstand mitberücksichtigt hat, daß alle zwölf Rechtsanwälte, die am 31. Dies schließt indessen nicht aus, daß Maßnahmen, die nach § 227 a BRAO zur Abwendung wirtschaftlicher Härten von den betroffenen Rechtsanwälten angeordnet werden, sich zugleich auf die Bedürfnisse der rechtsuchenden Bevölkerung auswirken und daher im Rahmen des § 24 BRAO mitzuberücksichtigen sind. Da die zeitlich begrenzte Zweitzulassung nach § 227 a BRAO für die Einwohner von Ascheberg-Herbem und Nordkirchen-Capelle immerhin bis zu dem Jahr 1984 die Möglichkeit eröffnet hat, zwölf in Werne niedergelassene Recht* anwälte mit der Vertretung beim Landgericht Münster zu beauftragen, ist der Beurteilung des Ehrengerichtshofs zuzustimmen, daß für den Übergangszeitraum die Interessen der Rechtspflege schon aus diesem Grunde gewahrt sind, auch wenn später hinzugekommene Anwälte - wie der Antragsteller keine Zweitzulassung erhalten. Wie die Lage zu beurteilen wäre, wenn - worauf der Antragsteller hinweist - nur ein einziger Rechtsanwalt gemäß § 227 a BRAO noch zugelassen wäre, ist eine andere, hier nicht zur Entscheidung stehende Frage, aus welcher der Antragsteller nichts für sich herleiten kann. Hiernach ist eine allgemeine Feststellung nach § 24 BRAO mindestens zur Zeit nicht geboten und der Hauptantrag daher unbegründet. 2. Zum Hilfsantrag Der vom Antragsteller hilfsweise begehrten Zurückverweisung an den Ehrengerichtshof bedarf es nicht, weil auch der Hilfsantrag (Zulassung beim Landgericht Münster bis zu dem 31. Insoweit muß es vielmehr bei dem Grundsatz bleiben, daß die Niederlassung eines Rechtsanwalts erst nach Inkrafttreten einer Gebietsänderung (und der allgemeinen Feststellung nach § 227 a BRAO) keinen Anspruch auf Zweit zulas sung begründet (vgl. Beim Geschäftswert konnte der vom Senat sonst in der Regel angenommene Wert von 100 000 IW unterschritten werden, da die Beschwerde nicht die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als solche, sondern nur die bei einem bestimmten Gericht zu dem Gegenstand hat (Senatsbeschluß vom 10.

Zitierte Normen: § 24 BRAO Art. 12 GG § 24 BRAO Art. 12 GG § 18 BRAO § 78 ZPO § 18 BRAO
FeststellungWerneBRAOMünsterLandgerichtRechtsanwälteZulassungBGHZ

Volltext der Entscheidung

2113 071
J7
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 26/80
BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des Rechtsanwalts Dr. jur. Werner NI
Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Hamm,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 19. Januar 1981 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Rössler
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. April 1980 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszuge entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
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Geschäftswert für beide Rechtszüge: 50 000 DM.
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Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem 22. August 1978 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Werne und dem Landgericht Dortmund zugelassen. Er ist eine Sozietät mit dem Rechtsanwalt und Notar Dr.	in Werne eingegangen.
Ein Teil der Klientel dieser Praxis stammt aus den Orts-teilen Herbem der Gemeinde Ascheberg (10 km von Werne entfernt) und Capelle der Gemeinde Nordkirchen (5 km von Werne entfernt), die bis zu dem 31. Dezember 1974 selbständige Gemeinden und als solche dem Bezirk des Amtsgerichts Werne zugeordnet waren. Infolge einer Neugliederung gehören die Ortsteile Herbern und Capelle seit dem 1. Januar 1975 zu dem Bezirk des Amtsgerichts Lüdinghausen und des Landgerichts Münster, während die Stadt Werne dem Landgerichtsbezirk Dortmund zugeordnet ist. Durch Erlaß vom 9. Dezember 1974 hat der Antragsgegner gemäß § 227 a BRAO die allgemeine Feststellung getroffen, daß es unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich sei, die beim Amtsgericht Werne zugelassenen Rechtsanwälte gleichzeitig beim Landgericht Münster zuzulassen. Demgemäß sind alle Rechtsanwälte, die am 31. Dezember 1974 beim Amtsgericht Werne zugelassen waren, vom 1. Januar 1975 an für 10 Jahre simultan beim Landgericht Münster zugelassen worden.
 
Der Antragsteller betreibt ebenfalls seine gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Münster. Er hat den Antrag auf § 24 BRAO gestützt und hierzu vorgetragen: In den ländlichen Gebieten des Münsteriandes lege die Bevölkerung besonderen Wert auf eine fortlaufende anwaltliche Beratung innerhalb einer und derselben Praxis und über mehrere Anwaltsgenerationen hinweg. So habe auch bereits der Vater Dr.	die	Familien vieler jetziger Mandan-
ten der Praxis beraten und vertreten. Innerhalb der Sozietät sei die Arbeitsverteilung so geregelt, daß der Seniorpartner $ Dr.	im	wesentlichen das Notariat führe. Nicht zu-
letzt seien die Verkehrsverbindungen nach Ascheberg und Lüdinghausen, wo die Mandanten der Sozietät beim Landgericht Münster zugelassene Rechtsanwälte aufsuchen könnten, unzu demutbar schlecht. Der Antragsteller hegt im übrigen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Beschränkung der Simultanzulassung (Art. 12 GG).
Der Antragsgegner hat nach gutachtlicher Anhörung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Hamm den Antrag zurückgewiesen. Er hält die Voraussetzungen für eine allgemeine Feststellung nach § 24 BRAO für nicht gegeben, weil der Bevölkerung aus Ascheberg-Herbern und Nordkirchen-Capelle^ zuzu demuten sei, für Anwaltsprozesse beim Landgericht Münster Rechtsanwälte in Lüdinghausen oder Ascheberg aufzusuchen; ob zwischen den genannten Ortsteilen und der Stadt Werne noch günstigere Verkehrsverbindungen bestünden, sei unerheblich.
Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. In eingehender Untersuchung der örtlichen Verhältnisse ist er allerdings zu dem Ergebnis gelangt, daß die Verkehrsverbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln die Bevölkerung der Ortsteile Capelle und Herbem auf Werne verweisen. Auch hat er es im Hinblick auf die zunehmende Notwendigkeit, Energie einzusparen, für nicht angängig gehalten, die Rechtsuchenden zur Benutzung eigener Kraftfahrzeuge zu nötigen. Als entscheidend hat er jedoch angesehen, daß alle am 31. Dezember 1974 beim Amtsgericht Werne zugelassenen Rechtsanwälte durch den Erlaß des Antragsgegners vom 9. Dezember 1974 noch bis zu dem 31. Dezember 1984 gleichzeitig beim Landgericht Münster zugelassen sind und die Klientel der Ortsteile Capelle und Herbem sich daher zu demindest für vier weitere Jahre durch die Rechtsanwälte in Werne beim Landgericht Münster vertreten lassen kann; die spätere Entwicklung sei noch nicht so sicher vorauszusehen, daß bereits jetzt eine allgemeine Feststellung nach § 24 BRAO getroffen werden könnte.
Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Simultanzulassung beim Landgericht Münster weiter. Hilfsweise beantragt er, ihn - nach Rückverweisung des Verfahrens an den Ehrengerichtshof - gemäß § 227 a BRAO bis zu dem 31. Dezember 1984 gleichzeitig beim Landgericht Münster zuzulassen.
Beide Parteien verzichten auf mündliche Verhandlung.
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- o -
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 BRAO), sie hat jedoch keinen Erfolg.
1. Zum Hauptantrag
a)	Die gleichzeitige Zulassung eines schon zugelassenen Rechtsanwalts auch bei einem benachbarten Landgericht nach § 24 BRAO setzt die allgemeine Feststellung der LandesJustizverwaltung voraus, daß die Simultanzulassung unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich ist. Diese Feststellung ist hier nicht getroffen.
Das Gesuch des Antragstellers schließt jedoch das Begehren in sich, daß diese Feststellung getroffen werde. Da der Antragsgegner dies abgelehnt hat, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig (BGH EGE IX, 40, 41; BGHZ 47, 15, 16 = EGE IX, 57; BGH EGE XI, 59, 60).
b)	Bei der allgemeinen Feststellung nach § 24 BRAO handelt es sich um die Anwendung eines allgemeinen Rechtsbegriffs, die in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (BGHZ 46, 380, 382; BGH EGE XI, 59, 60; BGHZ 72, 349, 354).
c)	Die allgemeine Feststellung, daß die gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Münster der Rechtspflege dienlich sei, braucht nicht für alle beim Landgericht Dortmund zugelassenen Rechtsanwälte getroffen zu werden, sondern darf auf alle diejenigen Rechtsanwälte beschränkt werden, die außer beim Landgericht Dortmund
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auch beim Amtsgericht Werne zugel.ossen sind oder die sich in Werne selbst niedergelassen haben (vgl. BGH2 42, 207; BGH EGE XI, 59, 60).
d)	Zu Unrecht zieht der Antragsteller die Rechtsgültigkeit der Beschränkungen für eine gleichzeitige Zulassung nach § 24 BRAO in Zweifel. Er meint, das Prinzip der Zulassung bei einem bestimmten Gericht (sog. Lokalisierung, § 18 BRAO) und die enge Grenzziehung für Ausnahmen (Simultanzulassung, §§ 24, 227 a und 227 b BRAO) dienten nicht der Rechtspflege, sondern schützten - entgegen Art. 12 GG - die bei einem Landgericht zugelassenen Rechtsanwälte vor dem freien Wettbewerb mit außerörtlichen Anwälten und sicherten ihnen so eine gewisse Existenzgrundlage.
Dem kann nicht gefolgt werden. Wie auch der Antragsteller nicht verkennt, regeln §§ 18, 24 BRAO ebensowenig wie §§ 227 a und 227 b BRAO die Berufswahl, sondern die Berufsausübung i.S. des Art. 12 GG (BGHZ 68, 72, 75). Eine solche Regelung wird durch jede sachgerechte und vernünftige Erwägung des Gemeinwohls gerechtfertigt; allerdings muß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten sein (BGHZ 56, 381, 382 f; 65, 241, 243; 71, 28, 29). Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, ist die Lokalisierung der Anwälte gemäß § 18 Abs. 1 BRAO in der Regel den Interessen der Rechtspflege am besten dienlich (BGHZ 47, 15, 17;
 BGH EGE XI, 59, 61; Senatsbeschluß vom 13. März 1978 - AnwZ(B) 1/78). Der Umstand, daß in Zivilprozessen vor einem Landgericht nur die bei diesem zugelassenen Rechtsanwälte und nicht auch Rechtsanwälte aus anderen Bezirken
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auftreten dürfen (§78 ZPO), trägt zu einem möglichst reibungslosen, zeitsparenden und unnötigen Aufwand vermeidenden Ablauf dieser Verfahren bei (BGH EGE XI, 59,
 61; vgl. zur Rechtfertigung des Lokalisierungsprinzips im übrigen Isele, BRAO § 18 II B). Da Zivilprozesse im Durchschnitt auch heute noch die meisten Geschäfte der Rechtsanwälte ausmachen, lassen sich aus der Durchbrechung des Lokalisierungsprinzips in allen anderen Gerichtsbarkeiten entgegen der Ansicht des Antragstellers keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die sachgerechte Beschränkung der Zulassung gemäß § 78 ZPO herleiten. Insbesondere ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen auch nicht gehalten, für jene Gerichtsbarkeit ebenfalls das Zulassungsverfahren einzuführen (vgl. den Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1980 - AnwZ(B) 16/80).
e)	Da die Entscheidung des Gesetzgebers für die grundsätzliche Beschränkung der Zulassung bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 18 BRAO) hiernach auch heute noch als in seinem Gestaltungsermessen liegend anerkannt werden muß, ist sie nach wie vor verbindlich. Deshalb ist auch daran festzuhalten, daß bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Ausnahmen ein strenger Maßstab anzulegen ist (BGHZ 47, 15, 17; Senatsbeschluß EGE XI, 59, 62). Für eine allgemeine Feststellung nach § 24 BRAO reicht es nicht aus, daß die gleichzeitige Zulassung für die Rechtsuchenden irgendwelche Vorteile mit sich bringt; vielmehr ist erforderlich, daß diese Vorteile die mit dem Abweichen vom Grundsatz der Lokalisierung zwangsläufig verbundenen wesentlichen Nachteile für die Rechtspflege überwiegen (BGHZ 47, 15, 18). Wie der Senat bereits klargestellt hat, dürfen Simultanzulassungen auch bei Orten, die
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am Rande von Landgerichtsbezirken Liegen, nicht zur Regel werden. Auch darf es nicht dazu kommen, daß in der Umgebung von Großstädten und sonstigen Ballungszentren der Grundsatz der Singularzulassung unterlaufen und praktisch durch den der Simultanzulassung ersetzt wird. Die allgemeine Feststellung nach § 24 BRAO ist nur dann gerechtfertigt, wenn ohne sie die Bevölkerung des betreffenden Gebiets ihr Recht nur unter unzu demutbaren Erschwernissen suchen und finden könnte. Soweit - wie hier - gewisse Erschwernisse bei den Verkehrsverbindungen als Folge einer Gebietsreform auftreten, ist nicht ohne weiteres auszuschließen, daß sie nur vorübergehender Natur sind und der öffentliche Nahverkehr sich den neuen Gegebenheiten nach und nach besser anpassen wird. Deshalb ist hier bei der - auf Dauer angelegten - allgemeinen Feststellung nach § 24 BRAO besondere Vorsicht geboten.
Aus diesem Blickwinkel ist nicht zu beanstanden, daß der Ehrengerichtshof bei der Prüfung, ob die Bevölkerung der Ortsteile Herbern und Capelle ohne unzu demutbare Erschwernisse ihr Recht suchen und finden kann, den Umstand mitberücksichtigt hat, daß alle zwölf Rechtsanwälte, die am 31. Dezember 1974 beim Amtsgericht Werne und beim Landgericht Dortmund zugelassen waren, vom 1. Januar 1975 an für zehn Jahre auch beim Landgericht Münster zugelassen worden sind. Zwar haben die (vorübergehende) Simultanzulassung nach §§ 227 a, 227 b BRAO und die (prinzipiell dauernde) gleichzeitige Zulassung nach § 24 BRAO eine unterschiedliche Zielsetzung: § 24 BRAO verfolgt ausschließlich die Interessen der Rechtspflege, während §§ 227 a und 227 b BRAO von den betroffenen Rechtsanwälten wirtschaftliche Nachteile abwenden sollen (vgl. BGHZ 68, 66, 68/69; 72, 363, 365).
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Dies schließt indessen nicht aus, daß Maßnahmen, die nach § 227 a BRAO zur Abwendung wirtschaftlicher Härten von den betroffenen Rechtsanwälten angeordnet werden, sich zugleich auf die Bedürfnisse der rechtsuchenden Bevölkerung auswirken und daher im Rahmen des § 24 BRAO mitzuberücksichtigen sind. Da die zeitlich begrenzte Zweitzulassung nach § 227 a BRAO für die Einwohner von Ascheberg-Herbem und Nordkirchen-Capelle immerhin bis zu dem Jahr 1984 die Möglichkeit eröffnet hat, zwölf in Werne niedergelassene Recht* anwälte mit der Vertretung beim Landgericht Münster zu beauftragen, ist der Beurteilung des Ehrengerichtshofs zuzustimmen, daß für den Übergangszeitraum die Interessen der Rechtspflege schon aus diesem Grunde gewahrt sind, auch wenn später hinzugekommene Anwälte - wie der Antragsteller keine Zweitzulassung erhalten. Wie die Lage zu beurteilen wäre, wenn - worauf der Antragsteller hinweist - nur ein einziger Rechtsanwalt gemäß § 227 a BRAO noch zugelassen wäre, ist eine andere, hier nicht zur Entscheidung stehende Frage, aus welcher der Antragsteller nichts für sich herleiten kann.
Hiernach ist eine allgemeine Feststellung nach § 24 BRAO mindestens zur Zeit nicht geboten und der Hauptantrag daher unbegründet.
2. Zum Hilfsantrag
 Der vom Antragsteller hilfsweise begehrten Zurückverweisung an den Ehrengerichtshof bedarf es nicht, weil auch der Hilfsantrag (Zulassung beim Landgericht Münster bis zu dem 31. Dezember 1984 nach § 227 a BRAO), wie sich schon jetzt abschließend beurteilen läßt, unbegründet ist.
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Diese Vorschrift soll lediglich einem besonderen, eng begrenzten Schutzbedürfnis Rechnung tragen; ihr würde jedoch Gewalt angetan, wollte man sie - wie der Antragsteller es für richtig hält - allgemein auf Fälle der Begründung einer Sozietät eines ortsansässigen Rechtsanwalts mit einem bislang auswärtigen ausdehnen. Insoweit muß es vielmehr bei dem Grundsatz bleiben, daß die Niederlassung eines Rechtsanwalts erst nach Inkrafttreten einer Gebietsänderung (und der allgemeinen Feststellung nach § 227 a BRAO) keinen Anspruch auf Zweit zulas sung begründet (vgl. BGHZ 68, 72, 73 f). Die Ausnahmeregelung des § 227 a Abs. 6 BRAO kommt derzeit nicht in Betracht, weil sie nur für die - hier nicht gegebenen - Fälle der Übernahme einer Kanzlei wegen Krankheit, hohen Alters oder Todes des ausscheidenden Rechtsanwalts gilt.
III.
Die sofortige Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
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Beim Geschäftswert konnte der vom Senat sonst in der Regel angenommene Wert von 100 000 IW unterschritten werden, da die Beschwerde nicht die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als solche, sondern nur die bei einem bestimmten Gericht zu dem Gegenstand hat (Senatsbeschluß vom 10. Oktober 1977 - AnwZ(B) 12/77 = LM BRAO § 20 Nr. 4).
Pfeiffer	Hagen	Laufhütte	Jähnke
 Petersen	Pfleger	Rössler