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BGH

Gericht: BGH

Antragsgegner und Beschwerde gegner, wegen Zurücknahme der Zulassung bei einem Gericht Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 3. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerde verfahren notwendig entstandenen Auslagen zu erstatten. Mai 1979 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers bei den genannten Gerichten wegen Kanzlei auf gäbe (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) zurückgenommen. 1. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 BRAO kann die Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem Gericht zurückgenommen werden, wenn er seine Kanzlei auf gibt, ohne von den Pflichten des § 27 BRAO befreit worden zu sein. a) Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs unterhielt der Antragsteller in den Monaten September 1978 bis Januar 1979 unter seiner früheren Anschrift Berlin 12, C^^^IKstraße #, keine Kanzlei mehr. Februar 1979 davon unterrichtet hatte, daß er seine Kanzlei nach Berlin 10, G^|^-platz verlegt habe, war er in der Folgezeit bis Ende Mai 1979 auch unter dieser Anschrift weder persönlich noch telefonisch erreichbar. Anhaltspunkte dafür, daß es sich nur um einen vorübergehenden Zustand handeln würde, sind in Anbetracht der Dauer der dargelegten Unerreichbarkeit und nach dem Vorbringen des Antragstellers in diesem Verfahren nicht vorhanden. 2. Da die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO vorliegen, war der Antragsgegner befugt, über die Zulassungsrücknahme nach seinem Ermessen zu befinden.

Zitierte Normen: § 35 BRAO
MandantBRAOZulassungAntragsgegnerBerlinKanzlei

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 26/79 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Helmut R
platz
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Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Senator für Justiz, Berlin,
 Straße ^-0, Berlin 82,
Antragsgegner und Beschwerde gegner,
 wegen Zurücknahme der Zulassung bei einem Gericht
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 3. März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr. Girisch, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Correll, Siebecke und Dr. Kohln dorfer nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Berlin vom 25* Oktober 1979 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerde verfahren notwendig entstandenen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf DM 100.000,— festgesetzt.
Gründe :
I. Der am 22. Juni 1928 geborene Antragsteller wurde, nachdem er bereits I960 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Charlottenburg und dem Landgericht Berlin zugelassen gewesen war, im Dezember 1963 dort erneut als Rechtsanwalt zugelassen. Im Februar 1971 erhielt er die gleichzeitige Zulassung bei dem Kammergericht. Durch Verfügung vom 23. Mai 1979 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers bei den genannten Gerichten wegen Kanzlei auf gäbe (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) zurückgenommen. Der Ehrengerichtshof hat den hiergegen
 
gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 4 BRAO). Es hat Jedoch keinen Erfolg.
1. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 BRAO kann die Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem Gericht zurückgenommen werden, wenn er seine Kanzlei auf gibt, ohne von den Pflichten des § 27 BRAO befreit worden zu sein. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
a)	Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs unterhielt der Antragsteller in den Monaten September 1978 bis Januar 1979 unter seiner früheren Anschrift Berlin 12, C^^^IKstraße #, keine Kanzlei mehr. In dieser Zeit war er Jedenfalls für einen Teil seiner Mandanten nicht erreichbar. Nachdem er den Antragsgegner mit Schreiben vom 11. Februar 1979 davon unterrichtet hatte, daß er seine Kanzlei nach Berlin 10, G^|^-platz verlegt habe, war er in der Folgezeit bis Ende Mai 1979 auch unter dieser Anschrift weder persönlich noch telefonisch erreichbar. Zustellungen nahm er nicht entgegen. Ein eingeschriebener Brief eines Mandanten konnte ihm nicht ausgehändigt werden; er holte ihn auch nicht von der Post ab. Drei Po st Zustellungen, die der Antragsgegner im Laufe dieses Verfahrens in der Kanzlei versuchte, konnten nur durch Niederlegung bei der Postanstalt äusgeführt werden.
b)	Gegen diese Feststellungen, denen der Senat beitritt, hat der Antragsteller nichts vorgebracht.
Er hat auch keine Erklärung dafür gegeben, weshalb er, wie dargelegt, unter der Anschrift Gi^^^platz 9 nur in beschränktem Umfang schriftlich zu erreichen war. Dafür, da3 sich an diesen Verhältnissen inzwischen etwas geändert hat, ist nichts hervorgetreten. Der Senat zieht aus alledem ebenso wie der Ehrengerichtshof den Schluß, daß der Antragsteller in Wirklichkeit keine Kanzlei mehr betreibt. Indem er Postboten und Mandanten den Zugang zu den Praxisräumen verwehrt und auch keinen Telefonanschluß mehr unterhält, hat er wesent liehe organisatorische Maßnahmen rückgängig gemacht, die das Publikum und die Behörden auf eine Widmung von Räumen als Anwaltskanzlei hinweisen. Anhaltspunkte dafür, daß es sich nur um einen vorübergehenden Zustand handeln würde, sind in Anbetracht der Dauer der dargelegten Unerreichbarkeit und nach dem Vorbringen des Antragstellers in diesem Verfahren nicht vorhanden.
2. Da die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO vorliegen, war der Antragsgegner befugt, über die Zulassungsrücknahme nach seinem Ermessen zu befinden.
Daß er dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
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überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat hierfür auch nichts vorgetragen.
Vogt	Girisch	Laufhütte	Gribbohm
 Kohlndorfer
Correll
 Siebecke