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BGH

Gericht: BGH

In dem Verfahren des Senators für Justiz des Landes SlHflHHPstraße Antragsgegners und Beschwerdeführers, gegen den Rechtsanwalt Heinrich Istraße Antragsteller und Beschwerdegegner, wegen Zulassungsrücknahme Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 5. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Juli 1976 hat der Antragsgegner seine Zulassung wegen Vermögensverfalls (§15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Auf den Antrag des Antragstellers hat der Ehrengerichtshof den angefochtenen Bescheid aufgehoben. September 1974 rechtskräftig geworden, als der Bundesgerichtshof die Revision des Antragstellers durch Beschluß verwarf (5 StR 410/74). Das Amtsgericht Tiergarten hatte den Antragsteller durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 23. Zum Teil mit auf Grund der ersten dieser Verurteilungen mögen sich die im folgenden genannten Zahlungsschwierigkeiten des Antragstellers ergeben haben, die sich über Jahre hingezogen haben und - bezeichnend für seine schlechten und ungeordneten Vermögensverhältnisse - gerade auch bei kleineren Verpflichtungen zutage getreten sind* November 1974 - 26 B 7448/74 -wegen eines nicht verbrauchten Kostenvorschusses auf Hauptforderung, Zinsen und Kosten 567,56 DM* Nach fruchtloser Pfändung beantragte fUHIB am 26. Oktober 1975 erließ das Amtsgericht Schöneberg Haftbefehl gegen den Antragsteller (32 M 2846/75). Juli 1976 teilte die Justizbeitreibungsstelle dem Amtsgericht mit, daß der Antragsteller die Kosten bezahlt habe. Die Rechtsanwaltskammer erwirkte daraufhin einen Pfändungsund Uberweisungsbeschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23. - 31 M 1099/76 -,durch den sie das Guthaben des Antragstellers auf dessen Postscheckkonto beschlagnahmte. Die dieser Maßnahme zugrunde liegende Gesamtforderung von 8.162,— DM war im wesentlichen dadurch entstanden, daß das Ehrengericht im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Berlin durch Urteil vom 14. Auf ihr geschuldete Beträge verbuchte die Rechtsanwaltskammer im Mai 1976 zu seinen Gunsten 96,80 DM und 1.100,— DM, die sie aufgrund des Pfändungsund Uberweisungsbeschlusses vom 23. b) Der in diesen Vorgängen zu dem Ausdruck kommende Vermögensverfall des Antragstellers bei Erlaß des Rücknahmebescheides dauert auch .jetzt noch an. Wie unstreitig ist, hat er die Schulden, die der Antragsgegner zu dem Gegenstand der Rücknahmeverfügung gemacht hatte, zwar im Laufe dieses Verfahrens bis spätestens 10. September 1977 beim Amtsgericht Tiergarten - 25 B 5683/77 - einen Vollstreckungsbescheid gegen den Antragsteller wegen einer Stromgeldforderung von 985,51 DM zuzüglich Zinsen. August 1978 ergingen in den Verfahren 33 M 1188/78, 33 M 1290/78 und 33 M 1303/78 des Amtsgerichts Schöneberg drei weitere Haftbefehle gegen den Antragsteller, um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO zu erzwingen. Juni 1977 wegen einer Hauptforderung von 400 DM nebst Kosten und Zinsen zugrunde (26 B 28 75/77 AG Schöneberg), dem zweiten ein entsprechender Antrag der Justizkasse Berlin (West) vom 30. Mai 1978 aufgrund einer Forderung wegen Gerichtsund Beitreibungskosten von 1.170,40 DM und dem dritten ein Kostentitel des Gläubigers Andreas Lü0|H|vom 18. Er hat die Kammerbeiträge für 1977 und für das erste Halbjahr 1978 in Höhe von insgesamt 810,— IM nicht beglichen. Der Senat hält das für glaubhaft und legt der Entscheidung diese Steuerschuld zugrunde, weil der Antragsteller sie nicht bestritten hat. dd) Wie der Antragsteller vor dem Ehrengerichtshof weiter erklärt hat, übt er zur Zeit keine nennenswerte Praxis aus. ee) Sein Vermögensverfall wird nicht dadurch behoben, daß er gegen die Firma E^B-Telex Verzeichnis GmbH eine titulierte Forderung von 35.034,08 DM nebst 1.824,18 DM Zinsen und 393,60 DM Kosten hat (GA II 73). laufen, weil das Amtsgericht Tiergarten in einem Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer Erhard (65 Js 1535/75) auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin durch Beschluß vom 18. Dezember 1975 - 352 Gs 2293/75 - gemäß § 111 b Abs.3 StPO die Beschlagnahme des auf dem Konto befindlichen Guthabens angeordnet hat. Dezember 1977 hat sich der Antragsteller bemüht, beim Amtsgericht die Freigabe dieses Kontos und des Postscheckkontos der Schuldnerin bei dem Postscheckamt B0HB West (Nr. 40 250 - 101) zu erreichen (GA II 73). In erster Instanz hat der Ehrengerichtshof dem Antragsteller durch Beschluß vom 22. März 1978 an den Ehrengerichtshof zurückging (GA I 53 a und 5*0 • Die Zustellung war zuvor ergebnislos unter der Praxisanschrift des Antragstellers (KMM»amm bMID versucht worden. April 1978 erklärte sich der Antragsteller "mangels parater Unterlagen" für außerstande, die Fragen des Ehrengerichtshofs zu beantworten. Maßgebend sind aber stets die gesamten Lebensumstände, in die der Rechtsanwalt durch seinen Vermögensverfall geraten ist (BGH, Beschlüsse vom 17.Januar 1977 - AnwZ (B) 22/76 - und 12. b) Die seit Jahren andauernde und fortbestehende konkrete Gefährdung ist hier durch zahlreiche Umstände zur Überzeugung des Senats erwiesen. November 1971 - AnwZ (B) 11/71 = EGE XII 12, 14), wie die Vorgänge im Zusammenhang mit der Zustellung des Auflagenbeschlusses vom 22. bb) Es ist weiter zu befürchten, daß er im Zusammenhang mit Ermittlungs- oder Strafverfahren inhaftiert wird und dann - auch mit aufgrund seines Vermögensverfalls -daran gehindert ist, die Interessen der Rechtsuchenden ordnungsmäßig wahrzunehmen. April 1975 die ihm gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen hatte, und zwar wegen Nichterfüllung der ihm auferlegten Geldbuße von 3.000,— DM. Die Vollstreckung der Geldstrafe von 7.500 DM aus dem Verfahren 305 Cs 816/75 AG Tiergarten ist noch nicht erledigt. cc) Schließlich besteht die ernste Gefahr, daß der Antragsteller wegen seiner schlechten VermögensVerhältnisse nach Beendigung von Mandaten über empfangene Kostenvorschüsse nicht abrechnet, Überzahlungen nicht oder nur mit Verzögerung erstattet und dadurch den berechtigten Interessen seiner Mandanten erheblich zuwiderhandelt. In dem rechtskräftigen Urteil des Ehrengerichts im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 28. sind zwei Fälle dieser Art aus den Jahren 1971 bis 1973 festgestellt worden (Hefll und NefHIiHB^lflHHI > in dem rechtskräftigen Urteil desselben Ehrengerichts vom 14. Der Antragsteller kann den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Rücknahmebescheid deshalb nur darauf stützen, daß der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem ) Zweck nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe Mit der Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft erlischt zugleich seine Zulassung bei dem Amtsgericht Charlottenburg und dem Landgericht Berlin (§ 34 Nr. 2 BRAO).

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 807 ZPO § 111b StPO § 15 BRAO § 807 ZPO § 34 BRAO
MärzBerlinBeschlußGA

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
am.2 (») 26/78 BESCHLUSS
In dem Verfahren
 des Senators für Justiz des Landes
 SlHflHHPstraße
 Antragsgegners und Beschwerdeführers,
 gegen
den Rechtsanwalt Heinrich Istraße
 Antragsteller und Beschwerdegegner,
 wegen Zulassungsrücknahme
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 5. März 1979 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Kirchhof, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Cornell, Petersen und Dr. Kohlndorfer nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Kammergericht vom 3. April 1978 aufgehoben.
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Er hat auch die Auslagen zu tragen, die dem Antragsgegner notwendig entstanden sind.
Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.	Der am	1935 geborene Antragsteller ist
 verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Er ist seit dem 24. Juni 1969 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Charlottenburg und dem Landgericht Berlin zugelassen. Durch Bescheid vom 28. Juli 1976 hat der Antragsgegner seine Zulassung wegen Vermögensverfalls (§15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Auf den Antrag des Antragstellers hat der Ehrengerichtshof den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 BRAO). Es hat auch Erfolg.
1.	Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall gerät und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Diese Voraussetzungen haben bei Erlaß des angefochtenen Bescheids am 28. Juli 1976 Vorgelegen. Sie liegen auch heute noch vor. Deshalb kann hier ebenso wie in früheren Entscheidungen des Senats (vgl. Beschlüsse vom 12. Dezember 1977 - AnwZ (B) 13/76 - und 27. Februar 1978
-	AnwZ (B) 25/77) offen bleiben, ob es in Fällen dieser Art für die Beurteilung nur auf den Sachverhalt zur Zeit des Erlasses der Rücknahmeverfügung ankommt oder ob die maßgebenden Umstände auch noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fortbestehen müssen.
2.	Vermögensverfall ist anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 1971
- AnwZ (B) 11/71 - EGE XII 12 und 27. Februar 1978
- AnwZ (B) 25/77). Anzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.
insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, der Erlaß des Haftbefehls und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO (Isele,
 BRAO § 15, Seite 222).
a) Der Vermögensverfall des Antragstellers bei Erlaß des Rücknahmebescheides ergibt sich im wesentlichen aus den darin aufgeführten Tatsachen.
aa) Spürbare finanzielle Belastungen hatten sich ®	für	ihn	schon aus zwei Strafverfahren ergeben. Das Land-
gericht Berlin hatte durch Urteil vom 5. Dezember 1973 - (514) 51 KLs 9/73 (107/73) - unter anderem auf eine Geldstrafe von 2.500 DM gegen ihn erkannt. Zugleich hatte es ihm im Zusammenhang mit einer Strafaussetzung zur Bewährung eine Geldbuße von 3.000 DM auferlegt, die innerhalb von 3 Monaten nach Rechtskraft des Urteils zu zahlen war. Das Urteil war am 3. September 1974 rechtskräftig geworden, als der Bundesgerichtshof die Revision des Antragstellers durch Beschluß verwarf (5 StR 410/74). Das Amtsgericht Tiergarten hatte den Antragsteller durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 23. Oktober 1975 - 305 Cs 816/75 -0	zu	einer	Geldstrafe von 7.500 DM verurteilt. Zum Teil mit
 auf Grund der ersten dieser Verurteilungen mögen sich die im folgenden genannten Zahlungsschwierigkeiten des Antragstellers ergeben haben, die sich über Jahre hingezogen haben und - bezeichnend für seine schlechten und ungeordneten Vermögensverhältnisse - gerade auch bei kleineren Verpflichtungen zutage getreten sind*
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bb) Im März 1972 mietete der Antragsteller bei der Leasing-Gesellschaft Walter 3c|BB KG einen beweglichen Gegenstand. Er blieb die vereinbarte Miete schuldig. Die Gläubigerin erteilte ihm am 20. Mai 1974 eine substantiierte Rechnung über 875,41 DM. Über diesen Betrag mit Zinsen und Kosten erwirkte sie am 12. November 1974 einen Zahlungsbefehl und am 10. Dezember 1974 einen Vollstreckungsbefehl (26 B 9443/74 AG Schöneberg).
cc) In zwei weiteren Fällen kam es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, ehe der Antragsteller die Schulden	)
unmittelbar vor Erlaß des Rücknahmebescheides beglich.
Dem Techniker F^HHS schuldete er aus einem vollstreckbaren Zahlungsbefehl des Amtsgerichts Schöneberg vom 16. September 1974/28. November 1974 - 26 B 7448/74 -wegen eines nicht verbrauchten Kostenvorschusses auf Hauptforderung, Zinsen und Kosten 567,56 DM* Nach fruchtloser Pfändung beantragte fUHIB am 26. September 1975 Anberaumung eines Termins zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO. Am 31. Oktober 1975 erließ das Amtsgericht Schöneberg Haftbefehl gegen den Antragsteller (32 M 2846/75). Die Eintragung wurde am 30. Juni 1976 im Schuldnerverzeichnis gelöscht.
Aus dem Revisionsverfahren 5 StR 410/74 blieb der Antragsteller dem Justizfiskus an Gerichtsund Beitreibungskosten 180,— DM schuldig. Nachdem eine Pfändung am 18. Februar 1975 nicht zur Befriedigung geführt hatte, stellte die Justizbeitreibungsstelle des Bundesgerichts-hofs am 3. März 1975 den Antrag gemäß § 807 ZPO. Das Amtsgericht Schöneberg erließ am 6. Juni 1975 wegen dieser
 Forderung Haftbefehl (32 M 728/75). Unter dem 26. Juli 1976 teilte die Justizbeitreibungsstelle dem Amtsgericht mit, daß der Antragsteller die Kosten bezahlt habe.
dd) Die Rechtsanwaltskammer Berlin erteilte dem Gerichtsvollzieher im Jahre 1973 acht, 1974 einen,
1975 sechs und 1976 bis zu dem 1. März drei Vollstreckungsaufträge, vorwiegend um Zwangsgelder und Kammerbeiträge vom Antragsteller beizutreiben. Am 9. März 1976 erschien der Gerichtsvollzieher in der Wohnung des Antragstellers, um wegen mehrerer Forderungen der Rechtsanwaltskammer im Gesamtbetrag von rund 8.000 DM zu pfänden. Der Antragsteller war zur Zahlung außerstande; die Pfändung verlief fruchtlos. Die Rechtsanwaltskammer erwirkte daraufhin einen Pfändungsund Uberweisungsbeschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23. April 1976
-	31 M 1099/76 -,durch den sie das Guthaben des Antragstellers auf dessen Postscheckkonto beschlagnahmte.
Die dieser Maßnahme zugrunde liegende Gesamtforderung von 8.162,— DM war im wesentlichen dadurch entstanden, daß das Ehrengericht im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Berlin durch Urteil vom 14. Mai 1975
-	EV 261/74 - eine Geldbuße von 7.500,— DM gegen EG 3/75
den Antragsteller verhängt hatte. Auf ihr geschuldete Beträge verbuchte die Rechtsanwaltskammer im Mai 1976 zu seinen Gunsten 96,80 DM und 1.100,— DM, die sie aufgrund des Pfändungsund Uberweisungsbeschlusses vom 23. April 1976 erlangt hatte. Hiervon verrechnete sie 541,20 DM auf die Geldbuße. Das gleiche geschah mit weiteren 559,— DM, die sie am 4. Juni 1976 aus der
 
Pfändung erhielt. Als der Antragsgegner am 28. Juli 1976 die Zulassungsrücknahme verfügte, schuldete der Antragsteller der Rechtsanwaltskammer noch rund 6.400,— DM der Geldbuße,,
b) Der in diesen Vorgängen zu dem Ausdruck kommende Vermögensverfall des Antragstellers bei Erlaß des Rücknahmebescheides dauert auch .jetzt noch an. Wie unstreitig ist, hat er die Schulden, die der Antragsgegner zu dem Gegenstand der Rücknahmeverfügung gemacht hatte, zwar im Laufe dieses Verfahrens bis spätestens 10. Oktober 1977 beglichen, soweit das - wie dargelegt - nicht schon vorher der Fall war. Daß sich seine finanziellen Verhältnisse nicht grundlegend geändert haben, daß sie vielmehr weiterhin schlecht und unübersichtlich sind und sich auch in absehbarer Zeit nicht ändern werden, zeigt sich jedoch in folgendem:
aa) In fünf Fällen haben weitere Gläubiger Schuldtitel gegen ihn erwirkt und die Zwangsvollstreckung daraus betrieben. Ob er diese Schulden inzwischen bezahlt hat, ist ungeklärt.
Die Firma Paul	Co. OHG erlangte wegen einer
 Möbelkaufpreisforderung am 5./30. April 1976 einen vollstreckbaren Zahlungsbefehl über 2.255,59 DM (Hauptforderung: 1.922,52 DM) gegen ihn (27 B 2304/76 AG Charlottenburg). Wegen dieser Forderung erging am 5. Januar 1977 Haftbefehl (33 M 2352/76 AG Schöneberg).
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Die Berliner Kr^®- und LiflB AG -	-	erwirkte
 am 22. August 1977/19. September 1977 beim Amtsgericht Tiergarten - 25 B 5683/77 - einen Vollstreckungsbescheid gegen den Antragsteller wegen einer Stromgeldforderung von 985,51 DM zuzüglich Zinsen. In dem sich anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahren 33 M 736/78 erließ das Amtsgericht Schöneberg am 19. April 1978 Haftbefehl.
Am 12. Juli, 19. Juli und 2. August 1978 ergingen in den Verfahren 33 M 1188/78, 33 M 1290/78 und 33 M 1303/78 des Amtsgerichts Schöneberg drei weitere Haftbefehle gegen den Antragsteller, um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO zu erzwingen. Dem ersten dieser Verfahren lag ein vollstreckbarer Zahlungsbefehl des Gläubigers Gerhard NflHI vom 9./28. Juni 1977 wegen einer Hauptforderung von 400 DM nebst Kosten und Zinsen zugrunde (26 B 28 75/77 AG Schöneberg), dem zweiten ein entsprechender Antrag der Justizkasse Berlin (West) vom 30. Mai 1978 aufgrund einer Forderung wegen Gerichtsund Beitreibungskosten von 1.170,40 DM und dem dritten ein Kostentitel des Gläubigers Andreas Lü0|H|vom 18. März 1977 wegen einer Kostenforderung }	von	1.500,97 DM nebst Zinsen (29 0 231/76 LG Berlin).
bb) Wie der Senat aufgrund einer Auskunft des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 20. November 1978 feststellt, ist der Antragsteller der Rechtsanwalts-kammer inzwischen neue Beträge schuldig geblieben. Er hat die Kammerbeiträge für 1977 und für das erste Halbjahr 1978 in Höhe von insgesamt 810,— IM nicht beglichen. Außerdem hat er Zwangsgelder in Höhe von 300,— DM
 
nicht bezahlt. Wegen der letzten Summe hat die Rechtsanwaltskammer am 2. Juni 1978 Vollstreckungsauftrag erteilt. Die Vollstreckung verlief fruchtlos, weil der Antragsteller angeblich unbekannt verzogen war.
cc) Nach dem Vortrag der Beschwerde hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof am 3. April 1978 eingeräumt, daß er bei dem Finanzamt Charlottenburg-Ost (Steuer-Nr. 516/8007) Steuerschulden von etwa 14.000,— DM habe. Der Senat hält das für glaubhaft und legt der Entscheidung diese Steuerschuld zugrunde, weil der Antragsteller sie nicht bestritten hat.
dd) Wie der Antragsteller vor dem Ehrengerichtshof weiter erklärt hat, übt er zur Zeit keine nennenswerte Praxis aus. Er hat behauptet, er lebe "von früheren Einnahmen" (GA II 94 f), die er im einzelnen nicht näher dargetan hat. Auch diese Einlassung spricht gegen ihn.
ee) Sein Vermögensverfall wird nicht dadurch behoben, daß er gegen die Firma E^B-Telex Verzeichnis GmbH eine titulierte Forderung von 35.034,08 DM nebst 1.824,18 DM Zinsen und 393,60 DM Kosten hat (GA II 73). Aufgrund eines Pfändungsund Uberweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Schöneberg vom 4. Juni 1976 - 30 M 1271/76 - hat er zwar die Zwangsvollstreckung in das Girokonto der Schuldnerin (Nr. 131 000 595) bei der Sparkasse der Stadt ß^BBWest betrieben. Wie aus dem Schreiben der Sparkasse vom 21. Juni 1976 (GA II 72) hervorgeht, ist die Vollstreckung aber ergebnislos ver-
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laufen, weil das Amtsgericht Tiergarten in einem Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer Erhard (65 Js 1535/75) auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin durch Beschluß vom 18. Dezember 1975 - 352 Gs 2293/75 - gemäß § 111 b Abs. 3 StPO die Beschlagnahme des auf dem Konto befindlichen Guthabens angeordnet hat. Mit Schreiben vom 27. Dezember 1977 hat sich der Antragsteller bemüht, beim Amtsgericht die Freigabe dieses Kontos und des Postscheckkontos der Schuldnerin bei dem Postscheckamt B0HB West (Nr. 40 250 - 101) zu erreichen (GA II 73). Durch Beschluß vom 28. August 1978 - (519) 65 Ls 63/77 (Ns) (29/78) - hat das Landgericht Berlin den Freigabeantrag als unbegründet zurückgewiesen. Im übrigen hat der Antragsteller seine Forderung zur Sicherung der Steueransprüche an das Finanzamt abgetreten.
ff) Daß seine finanziellen Verhältnisse unübersichtlich sind, offenbart sich auch in seinem Verhalten in diesem Verfahren.
In erster Instanz hat der Ehrengerichtshof dem Antragsteller durch Beschluß vom 22. November 1977 aufgegeben, seine Umsatzsteuervoranmeldungen in den und für die Jahre 1975 bis 1977, seine Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1975 und 1976, die entsprechenden Umsatzsteuerbescheide und eine genaue Aufstellung seiner Verbindlichkeiten vorzulegen. Der Antragsteller ist dem nicht nachgekommen. Der Beschluß wurde ihm am 9. Dezember 1977 unter seiner Anschrift F^(Jstraße B|HHfl, durch Niederlegung bei der Post zugestellt (GA I 53). Der Antragsteller holte die Sendung nicht ab,
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so daß sie am 11. März 1978 an den Ehrengerichtshof zurückging (GA I 53 a und 5*0 • Die Zustellung war zuvor ergebnislos unter der Praxisanschrift des Antragstellers (KMM»amm bMID versucht worden. Der Brief war mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" zurückgekommen.
In der mündlichen Verhandlung vom 3. April 1978 erklärte sich der Antragsteller "mangels parater Unterlagen" für außerstande, die Fragen des Ehrengerichtshofs zu beantworten. Er gab an, seine "sämtlichen Anwaltsakten und sonstigen Unterlagen" befänden sich seit	-
Januar 1977 in den Händen des Rechtsanwalts Ramdohr, der die Herausgabe verweigere (GA I 71 und 91).
Im Beschwerdeverfahren hat sich der Antragsteller nicht geäußert.
3.	Infolge des damit hinreichend belegten Vermögensverfalls, der heute noch andauert, sind auch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet (§ 15 Nr. 1 BRAO).
a) Die Rücknahme der Zulassung nach der zweiten Alternative des § 15 Nr. 1 BRAO setzt neben dem Vermögens-verfall eine konkrete Gefährdung der bezeichneten Art voraus (BGH, Beschluß vom 13. Oktober 1970 - AnwZ (B) 5/70 = EGE XI 27, 28). Sie wird sich oft schon aus der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO ergeben (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Juli 1964 - AnwZ (B) 2/64 = EGE VIII 15, 18). Maßgebend sind aber stets die gesamten Lebensumstände, in die der Rechtsanwalt durch seinen Vermögensverfall geraten ist (BGH, Beschlüsse vom 17.Januar 1977 - AnwZ (B) 22/76 - und 12. Dezember 1977 - AnwZ (B) 13/76)
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b) Die seit Jahren andauernde und fortbestehende konkrete Gefährdung ist hier durch zahlreiche Umstände zur Überzeugung des Senats erwiesen.
aa) In der Lage, in der sich der Antragsteller befindet, können ihm Postsendungen - wenigstens zeitweise -ersichtlich weder in der Kanzlei noch in der Wohnung zugestellt werden. Damit ist er für die Rechtsuchenden und die Gerichte zeitweise unerreichbar (vgl. BGH, Beschlüs-p	se vom 13. Juli 1964 - AnwZ (B) 2/64 = EGE XI 15, 18 und
 vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 11/71 = EGE XII 12, 14), wie die Vorgänge im Zusammenhang mit der Zustellung des Auflagenbeschlusses vom 22. November 1977 zeigen (s.o. Nr. 2 b ff).
bb) Es ist weiter zu befürchten, daß er im Zusammenhang mit Ermittlungs- oder Strafverfahren inhaftiert wird und dann - auch mit aufgrund seines Vermögensverfalls -daran gehindert ist, die Interessen der Rechtsuchenden ordnungsmäßig wahrzunehmen. So wurde er am 27. November 1976 in der Sache 51 KLs 9/73 aufgrund eines Vollstreckungshaftbefehls der Staatsanwaltschaft in Strafhaft genommen,
P	nachdem	die Strafvollstreckungskammer durch Beschluß vom 4. April 1975 die ihm gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen hatte, und zwar wegen Nichterfüllung der ihm auferlegten Geldbuße von 3.000,— DM. Er verbüßte zwei Drittel der Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Nachdem er aufgrund des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 18. März 1977 in dieser Sache am 26. März 1977 bedingt entlassen worden war, blieb er für das Verfahren (266) 1 VeLs 4/77 (281/76) des Schöffengerichts Tiergarten
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noch bis zu dem 26. Juli 1977 in Untersuchungshaft. In jenem Verfahren hat das Schöffengericht den Antragsteller am 2. Mai 1977 wegen Strafvereitelung in Tateinheit mit Unterschlagung, Verwahrungsbruch und Verstrickungsbruch zu 16 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt (SH XI 15). Das Landgericht Berlin hat seine Berufung am 7. Oktober 1977 verworfen (SH XI 28); seine Revision ist erfolglos geblieben (Urteil des Kammergerichts in Berlin vom 14. Februar 1979 - 2 Ss 36/78 - 16/78). Die Vollstreckung der Geldstrafe von 7.500 DM aus dem Verfahren 305 Cs 816/75 AG Tiergarten ist noch nicht erledigt.	vwj	l
cc) Schließlich besteht die ernste Gefahr, daß der Antragsteller wegen seiner schlechten VermögensVerhältnisse nach Beendigung von Mandaten über empfangene Kostenvorschüsse nicht abrechnet, Überzahlungen nicht oder nur mit Verzögerung erstattet und dadurch den berechtigten Interessen seiner Mandanten erheblich zuwiderhandelt. Solche Fälle sind bei ihm - außer in der Sache EHHHI (s.o. Nr. 2 a cc) - schon wiederholt vorgekommen. In dem rechtskräftigen Urteil des Ehrengerichts im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 28. August 1974 - EV 281/73
EG 11/74
sind zwei Fälle dieser Art aus den Jahren 1971 bis 1973 festgestellt worden (Hefll und NefHIiHB^lflHHI > in dem rechtskräftigen Urteil desselben Ehrengerichts vom 14. Mai 1975 - EV 261/74 -
EG 3/75
weitere fünf aus den Jahren 1973 bis 1974 (ReflHIHt Rofll Rechtsschutzversicherung, C^^H|-Posters, JfllP und Bi^HHB) • Einige der Auftraggeber haben wegen ihrer Erstattungsansprüche Vollstreckungstitel gegen den Antrag-
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steiler erwirkt (He^), RefHB und Ro^Mp - Rechts-Schutzversicherung).
4. Die Rücknahme der Zulassung wegen Vermögensverfalls steht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, im Ermessen der Justizverwaltung. Der Antragsteller kann den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Rücknahmebescheid deshalb nur darauf stützen, daß der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem )	Zweck	nicht	entsprechenden	Weise Gebrauch gemacht habe
(§39 Abs. 3 BRAO). Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Somit muß der angefochtene Beschluß aufgehoben und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen werden.
Mit der Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft erlischt zugleich seine Zulassung bei dem Amtsgericht Charlottenburg und dem Landgericht Berlin (§ 34 Nr. 2 BRAO).
Dr. Pfeiffer	Kirchhof	Laufhütte	Gribbohm
 Correll
Petersen
 Kohlndorfer