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BGH

Gericht: BGH

Seit Juni 1969 ist er als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht Düsseldorf zugelassen. Dadurch hätten sie in der Sozietät aus diesem Raum zahlreiche Klienten, die sie nun nicht mehr vor dem Landgericht vertreten könnten. weil die allgemeine Feststellung nicht getroffen werden könne, daß die gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Wuppertal zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei in Düsseldorf eingerichtet haben, in ihrer Gesamtheit geboten sei. Die Stadt Erkrath gehörte früher zu dem Amtsgerichtsbezirk Düsseldorf.Der Antrag des Antragstellers ist daher nach § 227 a BRAO zu beurteilen, nicht nach § 227 b BRAO. Die Zulassung bei einem weiteren Landgericht setzt nach § 227 a Absatz 2 BRAO die allgemeine Feststellung der Landesjustizverwaltung voraus, daß die gleichzeitige Zulassung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist, die bei dem von der Änderung der Gerichtsbezirke betroffenen Amtsgericht zugelassen sind. Januar 1977 -AnwZ (B) 24/76 - entschieden hat, kann zur Abgrenzung eines solchen Teilbereichs neben dem Ort, an dem die von der Änderung eines Gerichtsbezirks betroffenen Rechtsanwälte ihre Kanzlei unterhalten, auch an ihren davon getrennten Wohnsitz angeknüpft werden. Der Senat hat deshalb in diesem Beschluß, der den Sozius des Antragstellers Rechtsanwalt vflU betrifft, den Antragsgegner für verpflichtet erklärt, allgemein festzustellen, daß es - zur Vermeidung von Härten für die am 31. Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei damals im Amtsgerichtsbezirk Düsseldorf hatten und beibehalten haben, und die ihren Wohnsitz damals in einer der durch das Neu-gliederungsgesetz vom 10. 890) dem Landgericht Wuppertal zugelegten Gemeinde hatten -geboten ist, diese Rechtsanwälte, soweit sie, was bei Rechtsanwalt Vetter zutrifft, die Voraussetzungen des § 227 a BRAO nicht gegeben sind, bis zu dem 31. Der Antragsteller selbst erfüllt dagegen die Voraussetzungen für eine Simultan zulas sung beim Landgericht Wuppertal nicht. Daß er seine Praxis in Sozietät mit einem Rechtsanwalt ausübt, der die Voraussetzungen für die Doppelzulassung erfüllt, genügt nicht. Ein Ubergreifen des einen Sozius auf die vom anderen herrührenden Klienten mag öfters Vorkommen und ist nicht selten, z.B. aus Krankheitsoder Altersgründen, sogar unvermeidlich. 227b BRAO für alle Sozien geboten wäre, wenn nach einer Änderung der Gerichtsbezirke nicht mehr alle, sondern nur noch derjenige, von dem die Klienten aus den abgetrennten Gebieten "stammen“, diese voll betreuen kann.

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Volltext der Entscheidung

2133 081
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 26/76	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Dr, Dieter
 lallee
9
Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
den Justizminister desLandes Nordrhein-Westfalen,	vertreten	durch	den
 GeneralStaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht in Hamm,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Simultanzulassung
2
Der Biand esgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 17. Januar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Hürxthal und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm vom 3. Juni 1976 wird zurück ge wie sen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50,000 DM festgesetzt.
Grün d e :
I.
Der am 1942	geborene	Antragsteller	bestand
 am 28. April 1969 die große juristische Staatsprüfung. Seit Juni 1969 ist er als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht Düsseldorf zugelassen. Er übt seine Praxis
 in Sozietät mit den Rechtsanwälten V
und J Wohnsitz.
in
 aus. Dort hat er auch seinen
 
Im Zuge der kommunalen Neuordnung im Lande Nordrhein-Westfalen ist zu dem 1. Januar 1975 u.a. die Stadt Erkrath, die bis dahin zu dem Amtsgerichtsbezirk und damit auch zu dem Landgerichtsbezirk Düsseldorf gehörte, dem Amtsgericht Mettmann und damit dem Landgericht Wuppertal zugeordnet worden.
Im August 1975 beantragte der Antragsteller, ihn gemäß § 227 a BRAO zugleich beim Landgericht Wuppertal zuzulassen. Er macht geltend, sein Sozius Rechtsanwalt l^Hlsei über 10 Jahre Justitiar der Stadt gewesen und wohne in einem Vorort, der bis 31. Dezember 1974 zu dem Stadtgebiet von Erkrath gehört habe. Dadurch hätten sie in der Sozietät aus diesem Raum zahlreiche Klienten, die sie nun nicht mehr vor dem Landgericht vertreten könnten.
Der Antragsteller lehnte den Antrag ab? weil die allgemeine Feststellung nicht getroffen werden könne, daß die gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Wuppertal zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei in Düsseldorf eingerichtet haben, in ihrer Gesamtheit geboten sei. Daß Härten nur für einzelne Rechtsanwälte aufträten, genüge nicht.
Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 3. Juni 1976 zurück-gewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
J
 
II.
Das Rechtsmittel ist nach den §§ 227 a Abs. 8,
42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat keinen Erfolg.
1.	Der Antragsteller war im Zeitpunkt der hier in Frage stehenden Gebietsänderung beim Amts- und Landgericht Düsseldorf zugelassen. Die Stadt Erkrath gehörte früher zu dem Amtsgerichtsbezirk Düsseldorf. Der Antrag des Antragstellers ist daher nach § 227 a BRAO zu beurteilen, nicht nach § 227 b BRAO.
Die Zulassung bei einem weiteren Landgericht setzt nach § 227 a Absatz 2 BRAO die allgemeine Feststellung der Landesjustizverwaltung voraus, daß die gleichzeitige Zulassung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist, die bei dem von der Änderung der Gerichtsbezirke betroffenen Amtsgericht zugelassen sind. Die Feststellung kann auch für einen Teilbereich des Gerichtsbezirks getroffen werden.
2.	Wie der Senat mit seinem - zu dem Abdruck in BGHZ bestimmten - Beschluß vom 17. Januar 1977 -AnwZ (B) 24/76 - entschieden hat, kann zur Abgrenzung eines solchen Teilbereichs neben dem Ort, an dem die von der Änderung eines Gerichtsbezirks betroffenen Rechtsanwälte ihre Kanzlei unterhalten, auch an ihren davon getrennten Wohnsitz angeknüpft werden. Der Senat hat deshalb in diesem Beschluß, der den Sozius des Antragstellers Rechtsanwalt vflU betrifft, den Antragsgegner für verpflichtet erklärt, allgemein festzustellen, daß es - zur Vermeidung von Härten für die am 31. Dezember 1974 beim Landgericht Düsseldorf zugelassenen
 
Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei damals im Amtsgerichtsbezirk Düsseldorf hatten und beibehalten haben, und die ihren Wohnsitz damals in einer der durch das Neu-gliederungsgesetz vom 10. September 1974 (GV NW S. 890) dem Landgericht Wuppertal zugelegten Gemeinde hatten -geboten ist, diese Rechtsanwälte, soweit sie, was bei Rechtsanwalt Vetter zutrifft, die Voraussetzungen des § 227 a BRAO nicht gegeben sind, bis zu dem 31. Dezember 1984 gemäß § 227 b BRAO auch beim Landgericht Wuppertal zuzulassen.
Rechtsanwalt Vetter, der zu dem Stichtag seinen Wohnsitz in der Gesamtgemeinde Erkrath hatte, muß dementsprechend bis 31. Dezember 1984 zusätzlich beim Landgericht Wuppertal zugelassen werden.
Der Antragsteller selbst erfüllt dagegen die Voraussetzungen für eine Simultan zulas sung beim Landgericht Wuppertal nicht. Er hatte seinen Wohnsitz am 31. Dezember 1974 nicht in einer Gemeinde, die durch das Neugliederungsgesetz vom 10. September 1974 aus dem Amts- oder Landgerichtsbezirksbezirk Düsseldorf ausge gliedert und dem Landgericht Wuppertal zugeschlagen worden sind. Daß er seine Praxis in Sozietät mit einem Rechtsanwalt ausübt, der die Voraussetzungen für die Doppelzulassung erfüllt, genügt nicht.
Zwar werden in einer Anwaltssozietät die Klienten erfahrungsgemäß gemeinsam betreut. Wie das im einzelnen geschieht, ist aber von Fall zu Fall verschieden. In der Regel hat jeder Sozius "seine” Klienten, also solche, die gleichsam von ihm "stammen”. Das gilt insbesondere für Klienten, die er aus dem Umkreis seines
 Wohnsitzes als Folge seiner dort entwickelten Initiativen gewinnt. Ein Ubergreifen des einen Sozius auf die vom anderen herrührenden Klienten mag öfters Vorkommen und ist nicht selten, z.B. aus Krankheitsoder Altersgründen, sogar unvermeidlich. Es stellt aber noch keine Härte für alle Mitglieder einer Sozietät dar, deren Ausgleich nach den §§ 227a,
227b BRAO für alle Sozien geboten wäre, wenn nach einer Änderung der Gerichtsbezirke nicht mehr alle, sondern nur noch derjenige, von dem die Klienten aus den abgetrennten Gebieten "stammen“, diese voll betreuen kann.
Vielmehr ist dem Zweck der mit den §§ 227a,
227b BRAO getroffenen Regelung Genüge getan, wenn nur derjenige Rechtsanwalt - hier: Rechtsanwalt VfHI - die Doppel zulas sung erhält, auf den die Anknüpfung an den Wohnsitz zutrifft, die anderen Sozien jedoch nicht. Sie werden dadurch nicht unangemessen in ihrer beruflichen Entfaltung eingeschränkt. Nur in diesem Umfang ist es geboten, in solchen Fällen die durch die Gebietsveränderungen auftretenden Härten auszugleichen.
 
III.
Der Antagsgegner hat daher dem Antragsteller die erstrebte weitere Zulassung zu Recht versagt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zurückzuweisen.
Vogt	Kirchhof	Hürxthal Girisch
 Petersen	Pfleger	Kohlndorfer