Dezember 1969 bei dem Amtsgericht Dülken und dem Landgericht Mönchengladbach zugelassenen Rechtsanwälte, die seitdem bei dem Amtsgericht Viersen und dem Landgericht Mönchengladbach zugelassen sind und ihre Kanzlei in dem früheren Bezirk des Amtsgerichts Dülken beibehalten haben, beim Landgericht Krefeld zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist (§ 227 a Abs. 2 BRAO).M Der Antragsteller, 1934 geboren, war seit April 1964 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Dülken und dem Landgericht Mönchengladbach zugelassen. Januar 1970 in Kraft getretene "Gesetz zur Neugliederung des Kreises Kempen-Krefeld und der kreisfreien Stadt Viersen” vom 18. Oktober 1972 (BGBl I 2013) die neue Übergangsvorschrift des § 227 a eingefügt worden war, begehrte der Antragsteller im Dezember 1974, ihn nunmehr gemäß dieser Vorschrift unter Beibehaltung seiner bisherigen Zulassungen beim Amtsgericht Viersen und beim Landgericht Mönchengladbach auch beim Landgericht Krefeld zuzulassen. Der Antragsgegner prüfte, ob die allgemeine Feststellung (§ 227 a Abs.2) getroffen werden könne, daß die Simultanzulassung zur Vermeidung von Härten für die beteiligten Rechtsanwälte geboten sei. Jedenfalls sei bei den gegebenen Verhältnissen die Simultanzulassung nicht zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten. Juni 1973 in Kraft getreten ist, und aus der Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes ergibt sich ebenfalls nichts, was der oben bezüglich des § 227 a BRAO vertretenen Meinung entgegenstehen könnte. Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung ist daher von den Gerichten nicht nur im Rahmen des § 39 Abs.3 BRAO auf etwaige Ermessensfehler zu überprüfen. Der Antragsgegner hat dem Vorbringen des Antragstellers, er habe - ebenso wie die anderen beim Amtsgericht Dülken zugelassen gewesenen Rechtsanwälte - seit längeren Jahren bis in die jüngste Zeit einen ganz wesentlichen Teil seiner Mandantschaft gerade unter den Einwoh- Zwar trifft es zu, daß sich das "Einzugsgebiet" der früher in Dülken zugelassenen Rechtsanwälte mit dem Anschluß an das Amtsgericht Viersen und der Zulassung bei diesem Gericht wesentlich vergrößert hat. Es kann hiernach nicht bezweifelt werden, daß -jedenfalls zunächst und für eine gewisse Übergangszeit -die Überweisung der Gemeinden Bracht und Brüggen an das Amtsgericht Nettetal und das Landgericht Krefeld eine erhebliche Härte für die bisher in Dülken zugelassen gewesenen Rechtsanwälte und damit für den Antragsteller bedeutet hat. Das Gesetz selbst (§ 227 a Abs.3 BRAO) hat aber die Dauer von 10 Jahren als das Mindestmaß dessen angesehen, was zur Beseitigung einer einmal eingetretenen Härte erfahrungsgemäß und üblicherweise für erforderlich zu halten ist. Unter diesen Umständen braucht nicht auf die Auffassung des Antragsgegners eingegangen zu werden, die Härte für die Dülkener Rechtsanwälte im allgemeinen und den Antragsteller im besonderen sei schon jetzt, nach dem Ablauf von mehr als 5 Jahren seit der Neuordnungsmaßnahme, weggefallen. Der Senat ist mit dem Ehrengerichtshof der Meinung, daß die Frist von 10 Jahren (§ 227 a Abs.3 BRAO) nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift von der Gerichtsumglie-derung ab - im vorliegenden Fall also seit dem 1.
2124 034 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnvrZ (B) 26/75 in dem Verfahren des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen in , vertreten durch den Generalstaatsanwalt in - Antragsgegners und Beschwerdeführers gegen den Rechtsanwalt Dr. Klaus Straße M H a in VI - Antragsteller und Beschwerdegegner - wegen Simultanzulassung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 17. Mai 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Börtzler und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Cornell, Petersen und Dr. Kohlndorfer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 1975 wird zurückgewiesen. Jedoch wird der zweite Satz der Beschlußformel wie folgt gefaßt: MDer Antragsgegner ist verpflichtet, allgemein festzustellen, daß bis zu dem 31. Dezember 1979 die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1969 bei dem Amtsgericht Dülken und dem Landgericht Mönchengladbach zugelassenen Rechtsanwälte, die seitdem bei dem Amtsgericht Viersen und dem Landgericht Mönchengladbach zugelassen sind und ihre Kanzlei in dem früheren Bezirk des Amtsgerichts Dülken beibehalten haben, beim Landgericht Krefeld zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist (§ 227 a Abs. 2 BRAO).M Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Auslagen zu erstatten, die diesem im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind. / Gründe : A) 1. Der Antragsteller, 1934 geboren, war seit April 1964 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Dülken und dem Landgericht Mönchengladbach zugelassen. Seine Kanzlei lag damals und liegt auch heute noch im Bereich des ehemaligen Amtsgerichts Dülken. Durch das am 1. Januar 1970 in Kraft getretene "Gesetz zur Neugliederung des Kreises Kempen-Krefeld und der kreisfreien Stadt Viersen” vom 18. Dezember 1969 (GVB1 NRW S. 966) sind die Verhältnisse von Dülken wesentlich berührt worden. Es sind nämlich u.a. a) das Amtsgericht Dülken aufgehoben worden, b) aus dem bisherigen Amtsgerichtsbezirk Dülken die Gemeinden Bracht und Brüggen dem Amtsgerichtsbezirk Nettetal, der zu dem Landgerichtsbezirk Krefeld gehört, zugeteilt worden, c) die übrigen Gebiete, darunter auch die Stadt Dülken, dem Amtsgericht Viersen, das wie bisher dem Landgericht Mönchengladbach unterstellt blieb, zugewiesen worden. Mit Rücksicht auf das unmittelbar vor der Verabschiedung stehende Gesetz fragte der Oberlandesgerichtspräsident im November 1969 beim Antragsteller an, ob er vom 1. Januar 1970 an beim Amtsgericht Viersen und - wie bisher - beim Landgericht Mönchengladbach oder ob er beim Amtsgericht Lobberich (das war der ursprünglich für Nettetal vorgesehene Name) und beim Landgericht Krefeld zugelassen werden wolle. Seinem hierauf schriftlich geäußerten Wunsch entsprechend wurde dann der Antragsteller durch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 24. Dezember 1969 - unter Aufrechterhaltung seiner Zulassung bei dem Landgericht Mönchengladbach - auch bei dem Amtsgericht Viersen zugelassen. 2. Nachdem der Bundesrechtsanwaltsordnung durch das am 1. November 1972 in Kraft getretene Gesetz vom 24. Oktober 1972 (BGBl I 2013) die neue Übergangsvorschrift des § 227 a eingefügt worden war, begehrte der Antragsteller im Dezember 1974, ihn nunmehr gemäß dieser Vorschrift unter Beibehaltung seiner bisherigen Zulassungen beim Amtsgericht Viersen und beim Landgericht Mönchengladbach auch beim Landgericht Krefeld zuzulassen. Der Antragsgegner prüfte, ob die allgemeine Feststellung (§ 227 a Abs. 2) getroffen werden könne, daß die Simultanzulassung zur Vermeidung von Härten für die beteiligten Rechtsanwälte geboten sei. Obwohl der gutachtlich gehörte Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf dies bejahte, lehnte der Antragsgegner mit Verfügung vom 12. Mai 1975 die allgemeine Feststellung ab und wies demgemäß den Antrag des Antragstellers zurück. Er ließ offen, ob die am 1. November 1972 in Kraft getretene Vorschrift des § 227 a BRAO auf vorher ergangene "Neuordnungsmaßnahmen H überhaupt angewendet werden dürfe. Jedenfalls sei bei den gegebenen Verhältnissen die Simultanzulassung nicht zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 18. Dezember 1969 - dem 1. Januar 1970 - seien mehr als fünf Jahre und damit mehr als die Hälfte der in § 227 a Abs. 3 BRAO vorgesehenen Frist verstrichen. Es müsse angenommen werden, daß sich die beteiligten Rechtsanwälte inzwischen weitgehend auf die neue Lage hätten einstellen können. 5 3. Der um gerichtliche Entscheidung angerufene Ehrengerichtshof hat mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß den ablehnenden Bescheid vom 12. Mai 1975 aufgehoben und den Antragsgegner angewiesen, die in Rede stehende allgemeine Feststellung zu treffen sowie den Antragsteller auch beim Landgericht Krefeld zuzulassen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners. B) Das Rechtsmittel ist unbegründet. 1. Der Senat teilt die Auffassung, daß der § 227 a BRAO, obwohl erst am 1. November 1972 in Kraft getreten, auf die schon um die Jahreswende 1969/70 vorgenommenen Neuordnungsmaßnahmen anzuwenden ist. Einen anderen Standpunkt einzunehmen, würde, wie der Ehrengerichtshof zutreffend dargelegt hat, mit dem Erkennbaren Sinngehalt” der Vorschrift des § 227 a BRAO nicht im Einklang stehen. Wenn der Gesetzgeber im Spätherbst 1972 "zur Vermeidung von Härten” für die von einer Umgliederung von Gerichtsbezirken betroffenen Rechtsanwälte eine Simultanzulassung bei verschiedenen Landgerichten auf eine begrenzte, aber nicht kurz bemessene Übergangszeit für geboten hielt, so ist nicht anzunehmen, daß sich diese Hilfsmaßnahmen auf die nach dem Herbst 1972 getroffenen Organisationsmaßnahmen hätten beschränken und nicht auch für die kurz vorher vorgenommenen Gerichtsbezirksumgruppierungen hätten gelten sollen. Aus dem - späteren - "Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung und anderer Vorschriften" vom 20. Mai 1975 (BGBl I 1117), das in die Bundesrechtsanwaltsordnung den § 227 b eingefügt hat, aus seinem Artikel 5» wonach es - rückwirkend - mit Wirkung vom 1. Juni 1973 in Kraft getreten ist, und aus der Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes ergibt sich ebenfalls nichts, was der oben bezüglich des § 227 a BRAO vertretenen Meinung entgegenstehen könnte. 2. Der Senat billigt auch die Meinung des Ehrengerichtshofs, wonach es sich bei der Anwendung des § 227 a BRAO um die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe handelt (vgl. - zu § 24 BRAO - BGHZ 46, 380; 47, 13, 16/17). Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung ist daher von den Gerichten nicht nur im Rahmen des § 39 Abs. 3 BRAO auf etwaige Ermessensfehler zu überprüfen. 3. Der Antragsgegner hat dem Vorbringen des Antragstellers, er habe - ebenso wie die anderen beim Amtsgericht Dülken zugelassen gewesenen Rechtsanwälte - seit längeren Jahren bis in die jüngste Zeit einen ganz wesentlichen Teil seiner Mandantschaft gerade unter den Einwoh- % nern der Gemeinden Bracht und Brüggen gehabt, nicht widersprochen. Von der Richtigkeit dieser Tatsache muß ausgegangen werden. Zwar trifft es zu, daß sich das "Einzugsgebiet" der früher in Dülken zugelassenen Rechtsanwälte mit dem Anschluß an das Amtsgericht Viersen und der Zulassung bei diesem Gericht wesentlich vergrößert hat. Im Amtsgerichtsbezirk Viersen sind aber die ehemals Dülkener Anwälte auf eine größere Zahl von Kollegen gestoßen, die ihren festen Mandantenkreis unter den Einwohnern des alten Gerichtsbezirks Viersen hatten und mindestens teilweise noch haben. Es kann hiernach nicht bezweifelt werden, daß -jedenfalls zunächst und für eine gewisse Übergangszeit -die Überweisung der Gemeinden Bracht und Brüggen an das Amtsgericht Nettetal und das Landgericht Krefeld eine erhebliche Härte für die bisher in Dülken zugelassen gewesenen Rechtsanwälte und damit für den Antragsteller bedeutet hat. Richtig ist zwar, daß jede Härte mit dem Ablauf längerer Zeit an Gewicht zu verlieren pflegt, oft ausgeglichen werden kann und schließlich auch meist ausgeglichen wird. Das Gesetz selbst (§ 227 a Abs. 3 BRAO) hat aber die Dauer von 10 Jahren als das Mindestmaß dessen angesehen, was zur Beseitigung einer einmal eingetretenen Härte erfahrungsgemäß und üblicherweise für erforderlich zu halten ist. Diese Dauer von 10 Jahren soll die Regelfrist sein, die nicht (unter keinen Umständen) abgekürzt werden darf, im Gegenteil unter besonderen Umständen verlängert werden kann (§ 227 a Abs. 5). Unter diesen Umständen braucht nicht auf die Auffassung des Antragsgegners eingegangen zu werden, die Härte für die Dülkener Rechtsanwälte im allgemeinen und den Antragsteller im besonderen sei schon jetzt, nach dem Ablauf von mehr als 5 Jahren seit der Neuordnungsmaßnahme, weggefallen. Der Senat hält übrigens das Vorbringen des Antragsgegners in diesem Punkte für wenig überzeugend und für unrichtig. 8 Der Senat ist mit dem Ehrengerichtshof der Meinung, daß die Frist von 10 Jahren (§ 227 a Abs. 3 BRAO) nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift von der Gerichtsumglie-derung ab - im vorliegenden Fall also seit dem 1. Januar 19?^ zu berechnen ist. Vogt Kirchhof Börtzler Girisch Correll Petersen Kohlndorfer ■f.