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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Mit der angefochtenen Entscheidung hat der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die vom Vorstand der Antragsgegnerin erfolgte Geltendmachung des Zulassungsversagungsgrundes des § 7 Nr. 5 BRAO zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist verspätet und daher unzulässig. 2. Diese Frist berechnet sich von der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an, wie sich aus der Verweisung des § 40 Abs.4 BRAO auf die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergibt (§22 Abs. 1 Satz 2 FGG). Nach § 16 Abs. 2 FGG hat die Bekanntmachung von gerichtlichen Verfügungen, wenn mit ihr der Lauf einer Frist beginnt, durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu erfolgen. Diese Zustellung schlug fehl, weil der an die vom Antragsteller angegebene Adresse gerichtete Brief als unzu- Daraufhin wurde die Zustellung an Rechtsanwalt Voigt in München angeordnet, den der Antragsteller in den Anlagen zu seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch roten Stempelaufdruck als Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet hatte. 5. War diese Zustellung wirksam, so ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers verspätet, weil sie erst am 14. Gegen die Wirksamkeit der Zustellung an Rechtsanwalt Voigt bestehen keine Bedenken. Es ist kein Grund ersichtlich, warum eine wirksame Zustellung nicht auch an Personen möglich sein sollte, welche die Partei nur, aber auch ausdrücklich zur Empfangnahme von Zustellungen bevollmächtigt hat. Der Antragsteller hat Rechtsanwalt Voigt nicht nur in den Anlagen zu seinem an den Ehrengerichtshof gerichteten Antragsschriftsatz als Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet, sondern nach Aufforderung, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit seiner sofortigen Beschwerde zu äußern, im Schriftsatz vom 4. 8. Über die Beschwerde kann, weil sie unzulässig ist, ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (BGHZ 25, 27).

Zitierte Normen: § 173 FGG § 7 BRAO § 22 FGG § 173 ZPO § 22 FGG
RechtsanwaltVorschriftZPOunzulässigZustellungBeschlußBeschwerde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:_________nein
2139 027
ZPO § 173; FGG § 16 Abs. 2 Satz 1; BRAO § 40 Abs. 4
Bezeichnet ein Verfahrensbeteiligter im Zulassungsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in seinen Schriftsätzen (durch Stempelaufdruck) einen Rechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigten, so sind an diesen gerichtete Zustellungen wirksam.
BGH, Beschl.v. 10. Juli 1972 -AnwZ (B) 26/71- OLG München
(Ehrengeri cht sho f)
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ
✓
/
5
(b) 26/7i	BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des Dr. Max Straße 0,
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer im Oberlandesgerichtsbezirk	vertreten	durch ihren
 Präsidenten,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
!
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 10. Juli 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Vogt, des Rechtsanwalts Dr. Roesen, des Bundesrichters Börtzler, der Rechtsanwälte Cornell und Petersen sowie der Bundesrichter Ochmann und Braxmaier
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senates des Bayerischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte vom 28. Oktober 1971 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im zweiten Rechtszuge entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen.
Der Geschäftswert wird auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.	Mit der angefochtenen Entscheidung hat der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die vom Vorstand der Antragsgegnerin erfolgte Geltendmachung des Zulassungsversagungsgrundes des § 7 Nr. 5 BRAO zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist verspätet und daher unzulässig.
 
II. 1. Nach § 42 Abs. 4 BRAO ist die sofortige Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen.
2.	Diese Frist berechnet sich von der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an, wie sich aus der Verweisung des § 40 Abs. 4 BRAO auf die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergibt (§22 Abs. 1 Satz 2 FGG).
3.	Nach § 16 Abs. 2 FGG hat die Bekanntmachung von gerichtlichen Verfügungen, wenn mit ihr der Lauf einer Frist beginnt, durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu erfolgen. Gemeint sind damit die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen (§§ 208 bis 213 ZPO), auf die allerdings die Vorschriften über die Zustellung auf Betreiben der Partei grundsätzlich entsprechend anzuwenden sind (§ 208 ZPO).
4.	Der Beschluß des Ehrengerichtshofes wurde zu-
nächst am 19. November 1971 durch den Gerichtswachtmeister zur Zustellung zur Post gegeben. Diese Zustellung schlug fehl, weil der an die vom Antragsteller angegebene	Adresse	gerichtete	Brief als unzu-
stellbar zurückkam. Daraufhin wurde die Zustellung an Rechtsanwalt Voigt in München angeordnet, den der Antragsteller in den Anlagen zu seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch roten Stempelaufdruck als Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet hatte. Rechtsanwalt V^BM bestätigte durch schriftliches Empfangsbekenntnis vom 24. November 1971, den Beschluß vom 28. Oktober 1971 erhalten zu haben.
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5.	War diese Zustellung wirksam, so ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers verspätet, weil sie erst am 14. Dezember 1971 beim Ehrengerichtshof eingegangen ist.
Gegen die Wirksamkeit der Zustellung an Rechtsanwalt Voigt bestehen keine Bedenken. Grundsätzlich sind zwar Zustellungen an den Adressaten des Zustellungsaktes selbst zu richten. Sie können jedoch laut ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift auch an Bevollmächtigte erfolgen, soweit es sich um den Generalbevollmächtigten oder - gegebenenfalls - den Prokuristen des Zustellungsadressaten handelt: § 173 ZPO. Es ist kein Grund ersichtlich, warum eine wirksame Zustellung nicht auch an Personen möglich sein sollte, welche die Partei nur, aber auch ausdrücklich zur Empfangnahme von Zustellungen bevollmächtigt hat. Die Wirksamkeit derartiger Zustellungen wird deshalb im Schrifttum auch allgemein angenommen (Stein/Jonas, ZPO, 19. Aufl., § 173 Anm. II 1 und 3; Wieczorek, ZPO, § 173, Anm. B IV; Baumbach/Lauter-bach, ZPO, 30. Aufl., Anm. zu § 173).
6.	Eine solche reine Zustellungsbevollmächtigung lag hier vor. Der Antragsteller hat Rechtsanwalt Voigt nicht nur in den Anlagen zu seinem an den Ehrengerichtshof gerichteten Antragsschriftsatz als Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet, sondern nach Aufforderung, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit seiner sofortigen Beschwerde zu äußern, im Schriftsatz vom 4. April 1972 noch einmal ausdrücklich darauf verwiesen, daß er seinen gesamten Schriftverkehr - auch mit Gerichten und der Antragsgegnerin mit dem roten Stempelaufdruck versehen habe, wonach Rechtsanwalt Voigt sein Zustellungsbevollmächtigter sei. An der
 Bevollmächtigung des Rechtsanwalts VfD zur Empfangnahme des zuzustellenden Beschlusses kann demnach kein Zweifel bestehen. Die Zustellung vom 24. November 1971 war daher wirksam.
7.	Daraus folgt, dab die erst am 14. Dezember 1971 eingegangene sofortige Beschwerde verspätet war. Der Antragsteller hat erstmals mit dem am 20. Mai 1972 eingegangenen Schriftsatz einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt (§ 22 Abs. 2 FGG). Dieser Antrag ist verspätet, weil spätestens am 18. Februar 1972, nämlich mit dem Zugang der Mitteilung des Präsidenten des Bundesgerichtshofes über die Zweifelhaftigkeit der Rechtzeitigkeit der Beschwerde die Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 2 S. 1 FGG zu laufen begann. Überdies hat der Antragsteller keine Tatsachen vorgetragen, die geeignet sein könnten, den Wiedereinsetzungsantrag zu begründen. Das eingelegte Rechtsmittel war somit als unzulässig zu verwerfen.
8.	Über die Beschwerde kann, weil sie unzulässig ist, ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (BGHZ 25, 27).
Vogt	Roesen	Börtzler	Rechtsanwalt	Correll
 ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Vogt
 Petersen
Ochmann
 Braxmaier