Es wird festgeotellt, daß die in dem Gutachten de Vorstandes der Antragogegnerin vom 14o Januar I960 auf geführten Versagungsgründe nach § 7 Nr„ 5 und 8 BRAO nicht vorliegeno Der Vorstand der Antragogegnerin hat nach wiederholten ablehnenden Stellungnahmen in seinem letzten Gutachten vom 14« Januar I960 auogeführt, daß die Zulassung wegen bestimmter Vorkommnisse nach § 7 Nr» 5 BRAO und außerdem deshalb zu versagen sei, weil Angaben über die Berufsausübung deo Antragstellers seit dem Jahre 1953 fehlten und nicht habe geprüft werden können, ob der Antragsteller eine mit dem Beruf deo Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbare Tätigkeit auoübe oder ausgeübt habe (§ 7 Nr. 8 und 5 BRAO). Io Der in dem Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund nach § 7 Nr« 5 BRAO liegt nicht jk), vor« Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwalt schaft zu versagen, wenn sich der Bev/erber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Dagegen vermag der Senat der Auffassung des Ehrengerichts hofs nicht zu folgen, daß der Antragsteller sich durch falsche Angaben in dem Wiedergutmachungsverfahren über seinen Beitritt zur NSDAP und durch Mitwirkung an den Briefen des Pfarrers D^HIIIHB vom 20. A. Was zunächst die Angaben über den Parteieintritt anbelangt, so hat der Senat folgende Feststellungen getroffen, die - abgesehen von den Schlußfolgerungen - im wesentlichen mit denen des Shrengerichtshof3 in dem angefochtenen Beschluß übereinstimmeno Io Der Antragsteller meldete im Juli 1950 bei dem Justiz Ministerium des Landes Württemberg-Baden Ansprüche wegen Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts anB Hierbei sowie in dem anschließenden Entochädigungsverfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht in Stuttgart legte erzürn Grunde seiner Ansprüche im einzelnen dar, daß er ein über zeugter Gegner des Nationalsozialismus und dadurch erheblicher Verfolgung ausgesetzt gewesen sei» Der Gestapo-Beamte habe die Richtigkeit seiner Angaben unter Hinweis darauf bezweifelt, daß er weder der NSDAP noch einer ihrer Gliederungen angehöre, und als Beweis seiner Loyalität gegenüber dem nationalsozialistischen Regime seine sofortige Eintrittser-lclärung verlangt. b) In Darlegung weiterer Einzelheiten über die Unfrei-v/illigkeit seines Parteieintritts gab der Antragsteller zunächst an, daß er den Beitritt unter dem Druck einer ihm bestimmt angedrohten Verhaftung erklärt und hierbei ein bereits ausgefüllteo Formular unterschrieben habe; dies sei im Januar 1940 gewesen«. 1 = EGrR 3995 Bl. 89) wandte er sich gegen den Vorwurf, daß seine Angaben über den erzwungenen Parteieintritt unrichtig seien, durch Bezugnahme auf seinen früheren Vortrag, ohne Einzelangaben zu machen; auch in seiner Berufungsschrift vom 12. es habe sich seiner Erinnerung nach um eine Blankounterachrift auf ein weißes 31att Papier gehandelt, wobei er nicht einmal gewußt habe, daß er seine Aufnahme in die NSDAP beantrage, vielmehr zunächst geglaubt habe, der SA beizutreten, bis er etwa 14 Tage später eines besseren belehrt worden sei; man habe dann nämlich versucht, den Parteibeitrag bei ihm zu kassieren, dessen Zahlung er unter Hinweis darauf, daß er nur unter Druck unterschrieben habe, abgelehnt habe." 2. a) Diese Feststellungen lassen erkennen, daß die Angaben des Antragstellers in ihrem Kern Ubereinstimmeno Sie gehen dahin, daß er bei seiner Vernehmung durch den Gestapobeamten nicht freiwillig, sondern aus Angst - sei es wegen einer ausdrücklichen Drohung der Verhaftung, sei es wegen einer von ihm nur befürchteten ^Verhaftung - gehandelt habe, llur die Darlegungen über den Zeitpunkt, die Art der Unter-schriftsleistung und den Umstand, mit der die Unfreiwilligkeit, die ZwangsSituation verständlich gemacht werden sollte, weichen voneinander ab. Aus den beiden unterschiedlichen Darlegungen von einzelnen Umständen des unfreiwilligen Parteieintritts läßt sich jedoch mit Sicherheit nur der Schluß ziehen, daß die eine von In dieser Richtung ist auch zu würdigen, daß der Antragsteller in einem Verfahren wegen Zersetzung der Wehrkraft und wegen Abhörens von Peindsendern am 7« Oktober 1943 durch das Peldkriegsgericht der Wehrmachtskommandantur in Berlin ^ ^ zunächst zu dem Tode und zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt una nach Versagung der Bestätigung kjenes Urteils und eines weiteren Urteils schließlich mit einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig bestraft sowie von der Kreisleitung wegen Disziplin- und Interesselosigkeit aus der NSDAP ausgestoßen wurde. Im Hinblick hierauf und auf vorliegende schriftliche Bezeugungen anderer Personen erscheint schließlich auch seine Schilderung glaubhaft, daß er als Student im Jahre 1933 wegen abfälliger Äußerungen über den Boykott des Kaufhauses ’’Althoff” in Leipzig von SA-Männern mit Gummiknüppeln Indessen hält der Senat es nicht für ausgeschlossen oder auch nur für ganz unwahrscheinlich, daß der Antragsteller sich bei der Vernehmung durch den Gestapo-Beamten vor einer Verhaftung fürchtete und daß der Beamte die von dem Antragsteller aus Angst erklärte "Bereitwilligkeit", in die NSDAP einzutreten, sofort in die Tat umsetzte, sich die Unterschrift des Antragstellers geben ließ und selbst den Aufnahmeantrag unter Rückdatierung ausfüllte oder ausschriebo Ein solches Verhalten des "Gestapo-Beamten" hätte zwar sicher nicht im Einklang mit den Interessen der "Gestapo", aber doch möglicherv/eise mit seinen eigenen Interessen gestanden. denen gegenüber er aus seiner Abneigung gegen das nationalsozialistische Regime keinen Hehl machte, seinen Parteieintritt seinerzeit nur mit beruflichen Gründen motivierte (Ernennung zu dem Anwaltsassesaor), gegen die Richtigkeit seiner jetzt gegebenen Darotellung» Diese wird dadurch aber noch nicht widerlegte Es ist immerhin möglich, daß ihm auch jene Behörde den Eintritt nahegelegt hatte» 3o Hiernach hat der Antragsteller nur insoweit obje3ctiv fehlsam gehandelt, als er unterschiedliche Angaben über Zeitpunkt und Art der Unterschriftsleistung und über die Ursache seiner Angst vor einer Verhaftung (Drohung oder nur Vermutung der Verhaftung) gemacht hat» Mag ein solches Fehlverhalten insbesondere durch Dauer, Intensität und Zielstrebigkeit auch geeignet sein, den Antragsteller, der bis zu dem Jahre 1953 noch Rechtsanv/alt war, und die Rechtsanwaltschaft im Ansehen zu beeinträchtigen, so bedarf es doch zur Begründung der Zulas-^ sungsversagung nach § 7 Nr» 5 BRAO eines entsprechenden Schuldvorwurfso Bezüglich der festgestellten widersprüchlichen Angaben hat sich der Antragsteller aber nur in einem geringen, die Zulassungsversagung nicht rechtfertigenden Maße schuldig gemacht. Diese Feststellungen über die von dem Antragsteller durchgemachte Erkrankung ergeben sich aus den Gutachten des Direktors der Psychiatrischen und Nervenklinik der Universität in Hamburg, Prof. b) Hieraus folgt, daß nicht nur das Fehlverhalten des Antragstellers gegenüber den Gerichten, Anwaltskollegen, Mandanten und seinen Angestellten in den Jahren von 1948 bis 1950, das zu einer Reihe von Beschwerden, zur Eröffnung der Voruntersuchung in einem (durch die Löschung inid§:r Anwalts-liste nicht zu dem Abschluß gekommenen) ehrengerichtlichen Ver- 1 1 fahren und zu strafgerichtlichen Verfahren wegen Beamtennötigung sowie. Parteiverrats geführt hatte, unter dem Gesichtspunkt seiner damaligen erheblichen psychischen Erkrankung zu betrachten ist, sondern ebenso seine damaligen Erklärungen über den erzwungenen Parteieintritt, Infolgedessen kann der Antragsteller wegen seiner Erklärungen vor der Spruchkammer, der Y/iedergutmachungsbehörde und der Entschädigungskammer bis zur Fortsetzung des Verfahrens im Jahre 1954 nicht zur Verantwortung gezogen werden«, Hierbei ist für das Maß der Schuld zu berücksichtigen, daß die erste, inhaltlich schärfere Version der Darstellung aus einer Zeit stammt, in der der Antragsteller schwer erkrankt war und seine bitteren Erlebnisse anormal verarbeitete» Auf jene Darstellung nahm der Antragsteller in den beiden genannten Schriftsätzen im wesentlichen nur Bezug, ohne erneute Einzelausführungen zu machen, und wehrte den auch auf andere Punkte erstreckten und insoweit später nicht aufrecht erhaltenen Vorwurf zurück, unrichtige Angaben gemacht zu haben» Hinzu kommt, daß der Antragsteller erst nach seiner allmählichen Wiederherstellung, also nach den Jahren 1952/1953 daran gehen konnte, die Dinge, die in großem Umfange während der Zeit seiner Erkrankung in Unordnung geraten waren, zu bereinigen. B» Eine schwerwiegende schuldhafte Verfehlung, wegen der dem Antragsteller der Zutritt zur Anwaltschaft versagt werden müßte, kann auch nicht in einer Mitwirkung an den Briefen des Pfarrers vom 20. 2. a) Zu Unrecht gehen der Ehrengerichtshof in dem angefochtenen Beschluß und der Vorstand der Antragsgegnerin in seinem Gutachten davon aus, daß der Antragsteller für den Inhalt des von Pfarrer D^|BBB geschriebenen Briefes in vollem Umfange verantwortlich sei. Es ist nicht etwa so, daß der Antragsteller den Brief diktierte oder den Pfarrer DBBBBfc aufsuchte und ihn unter Informierung über seine Angelegenheit um Einreichung eines Bittgesuches an Bundestagspräsidenten l)r. Vielmehr ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen des vom Ehrengerichtshof als Zeugen vernommenen Pfarrers die im v/esentlichen mit den Angaben des Antragstellers übereinstimmen, daß zwischen Pfarrer dBHHIB und dem Antragsteller ein langjähriges Vertrauensverhältnis besteht, das seinen Anfang mit der seelsorgerischen Betreuung während der Haft des Antragstellers in Berlin nahm. So wußte Pfarrer DBiBB auch von dem bereits mehrere Jahre nicht beschiedenen Antrag auf Zulassung des Antragstellers und von seiner bedrängten wirtschaftlichen Lage. Vielmehr erklärte er nur, ihm sei zwar gesagt worden, daß auch einige Rechtsanwälte sich gegen seine Zulassung aussprächen, die Hamen dieser Anwälte und deren Gründe habe er nicht erfahren. Hierbei wird nicht verkannt, daß der zu beurteilende Sachverhalt sehr umfangreich war und Ermittlungen notwendig machte» Andererseits war aueji der Umstand, daß der Vorstand der Antragsgegnerin wechselnd begründete Gutachten erstattete, in denen für die Zulassungsversagung auch zweimal auf eine analoge Anwendung der Vorschrift über die Zulassungsrücknahme in § 21 Abs» 1 Nr» 7 VVürttBad RAO verwie-sen wurde, ebenso zu einer gewissen Beunruhigung des Antrag-stellers geeignet wie die Tatsache, daß weder der Kammervorstand noch die LandesJustizverwaltung auf die von dem Antragsteller ausdrücklich aufgeworfene Frage der erschöpfenden Aufzählung der Versagungsgründe einging, obwohl hierzu im Hinblick auf § 4 Abs» 4 WürttBad RAO besonderer Anlaß bestand» Hinzu kommt schließlich, daß der Antragsteller sich in wirtschaftlicher Bedrängnis befand und die Wiederzulassung auch aus dem Grund persönlicher Anerkennung sehnlich erwartete» Nach alledem hat sich der Antragsteller zwar eines Fehlverhaltens schuldig gemacht« Baö Maß seiner Schuld ist jedoch gering, so daß auch unter Berücksichtigung seiner Gesamtpersönlichkeit nicht die Annahme seiner Unwürdigkeit für den Anwaltsberuf gerechtfertigt ist» Allerdings hat er durch sein Verhalten, insbesondere in den Jahren von 1948 bis 1950 ein unangenehmes Aufsehen erregt» Dieses Verhalten v/ar aber gerade persönlichkeitsfremd und vor allem nicht verschuldet, wie sich aus den angeführten Gutachten des Sachverständigen ergibt, und ist deshalb nicht geeignet, bei der nach § 7 Nr» 5 BRAO gebotenen Prüfung Berücksichtigung zu finden» Schließlich kann der Auffassung des KamraervorStandes nicht gefolgt werden, daß dem Beschwerdeführer die Zulassung auch deshalb zu versagen sei, weil Angaben über die Berufs-auoübung seit seiner Genesung fehlten und nicht habe geprüft werden können, ob er eine mit dem Beruf des Rechtsanv/alts Eine Zulassungsversagung nach § 7 Nr. 8 BRAO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller, wie er glaubhaft versichert hat, im Falle der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft seine bisherige Tätigkeit aufgeben und sich wieder voll dem Anwaltsberuf v/idmen würde. Es war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, daß die in dem Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin angeführten Versagungsgründe nach § 7 Nr. 5 und 8 BRAO nicht vorliegen.
Anv/Z (Bj_2 2094 021 Beochluß In dem Verfahren den Assessors Dr. Herbert Fi / Post B< Antragstellers und Beschwerde führero, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br. F^^HMBstraße gegen die Rechtsanwaltskammer in vertreten durch ihren Präsidenten, Antragsgegnerin und Beschwerde-gegnerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltsoaehen, am 26o Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Dr. Puchs und Heins, der Bundesrichter Börtzler und Kirchhof, des Rechtsanwalts Petersen und des Bundesrichters Dr„ Vogt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3» Dezember I960 ergangene Beochluß des Ehrengerichts-hofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Stuttgart aufgehoben. Es wird festgeotellt, daß die in dem Gutachten de Vorstandes der Antragogegnerin vom 14o Januar I960 auf geführten Versagungsgründe nach § 7 Nr„ 5 und 8 BRAO nicht vorliegeno w Die Gerichtskooten deo Verfahrens hat die An-tragogegnerin zu tragen» Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten» Der Geschäft3wert wird auf 100 000 DM festgesetzt » Gründe : Der Antragsteller wurde im Jahre 194-1 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht in Stuttgart zugelassen» Durch Erlaß vom 15» Juni 1953 nahm der Justizminister des Landes Baden-Württemberg die Zulassung wegen Aufgabe des Wohnsitzes und der Kanzlei in Stuttgart nach § 21 Abo» 1 Tiro 2 V/ürttBad RAO vom 4» März 1948 - RegBl 101 - zurück» Einige Tage später wurde der Name deo Antragstellers in der Liste der Rechtsanwälte gelöscht» * Seit dem Jahre 1956 betreibt der Antragsteller 3eine Wiederzulaooung bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Stuttgart» Der Vorstand der Antragogegnerin hat nach wiederholten ablehnenden Stellungnahmen in seinem letzten Gutachten vom 14« Januar I960 auogeführt, daß die Zulassung wegen bestimmter Vorkommnisse nach § 7 Nr» 5 BRAO und außerdem deshalb zu versagen sei, weil Angaben über die Berufsausübung deo Antragstellers seit dem Jahre 1953 fehlten und nicht habe geprüft werden können, ob der Antragsteller eine mit dem Beruf deo Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbare Tätigkeit auoübe oder ausgeübt habe (§ 7 Nr. 8 und 5 BRAO). Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt» Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und feotgeotellt, daß der Versagungsgrund nach § 7 Nr» 5 3RAG vorliege» Gegen diesen Beschluß wendet sich i der Antragsteller mit der formund fristgerecht^ eingelegten sofortigen Beschwerde. Das nach § 42 Abo« 1 Nr» 1 und Abs, 4 BRAO zulässige Rechtsmittel ist begründet« Io Der in dem Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund nach § 7 Nr« 5 BRAO liegt nicht jk), vor« Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwalt schaft zu versagen, wenn sich der Bev/erber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Hiermit hat der Gesetzgeber eine Generalklausel geschaffen, die es gebietet, das schuldhafte Fehlverhalten eines Bewerbers unter Berücksichtigung seiner Gesamtpersönlichkeit und seiner Lebensverhält-nisse im ganzen zu würdigen (vgl« Beschluß des Senats vom 15. Mai 1961 - AnwZ (B) 5/61 - S. 6)« <• Mit zutreffenden Erwägungen hat der Ehrengerichtshof den Vorwurf des Vorstandes der Antragsgegnerin als nicht be- JM gründet angesehen, soweit er sich auf die Angaben des Antrag^ stellero zur Höhe des in dem Wiedergutmachungsverfahren geltend gemachten Schadens bezieht. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß verwiesen (S. 25, 26), die auch die Antragsgegnerin als zutreffend bezeichnet«, Dagegen vermag der Senat der Auffassung des Ehrengerichts hofs nicht zu folgen, daß der Antragsteller sich durch falsche Angaben in dem Wiedergutmachungsverfahren über seinen Beitritt zur NSDAP und durch Mitwirkung an den Briefen des Pfarrers D^HIIIHB vom 20. Februar 1939 au den Bundestags-Präsidenten Dr« Gerstenmaier sowie des Bundesministers vom 30. Januar 1959 an den Ministerpräsidenten einßS aolchen Fehlverhaltens schuldig gemacht habe, das ihn als einen unwürdigen Eewerber für den Anwaltsberuf kennzeichne. A. Was zunächst die Angaben über den Parteieintritt anbelangt, so hat der Senat folgende Feststellungen getroffen, die - abgesehen von den Schlußfolgerungen - im wesentlichen mit denen des Shrengerichtshof3 in dem angefochtenen Beschluß übereinstimmeno Io Der Antragsteller meldete im Juli 1950 bei dem Justiz Ministerium des Landes Württemberg-Baden Ansprüche wegen Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts anB Hierbei sowie in dem anschließenden Entochädigungsverfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht in Stuttgart legte erzürn Grunde seiner Ansprüche im einzelnen dar, daß er ein über zeugter Gegner des Nationalsozialismus und dadurch erheblicher Verfolgung ausgesetzt gewesen sei» a) In diesem Zusammenhang ging er auch auf seine Mitgliedschaft bei der NSDAP vom 1. Februar 1940 bis 16«, Oktober 1943 ein» Er führte aus, daß sie seiner Gegnerschaft zu dem nationalsozialistischen Regime nicht entgegenstehe„ Dies ergebe sich schon aus der am 16. Oktober 1943 verfügten Ausstoßung aus der NSDAP, die mit völliger Disziplin- und Interesselosigkeit begründet v/orden sei. Im übrigen habe er seinen Parteieintritt nicht freiwillig, sondern nur in der Absicht erklärt, einer Verhaftung durch die Gestapo zu entgehen. Er sei damals von der Gestapo in das Hotel ’’Silber” in Stuttgart vorgeladen worden. Die ihm eröffneten Anschuldigungen, sich staatsfeindlich geäußert zu haben, habe er in Abrede gestellt. Der Gestapo-Beamte habe die Richtigkeit seiner Angaben unter Hinweis darauf bezweifelt, daß er weder der NSDAP noch einer ihrer Gliederungen angehöre, und als Beweis seiner Loyalität gegenüber dem nationalsozialistischen Regime seine sofortige Eintrittser-lclärung verlangt. b) In Darlegung weiterer Einzelheiten über die Unfrei-v/illigkeit seines Parteieintritts gab der Antragsteller zunächst an, daß er den Beitritt unter dem Druck einer ihm bestimmt angedrohten Verhaftung erklärt und hierbei ein bereits ausgefüllteo Formular unterschrieben habe; dies sei im Januar 1940 gewesen«. In der Peraonalkarte der NSDAP sei zwar als Datum des Aufnahmetages der 24* 10«, 1939 vermerkt. Dies müsse aber entweder auf einer irrtümlichen Eintragung oder auf einer ihm nicht bekannten Rückdatierung des Antrages beruhen. ^ c) Diese Darstellung über den erzwungenen Parteieintritt gab der Antragsteller letztmals mit Einzelausführungen in seinem Schriftsatz vom 9- Juli 1951 an die Entschädigungskammer (Sc 30, 31 = EGR 1362 Bl. 75, 76). In einem weiteren Schriftsatz an die EntSchädigungskammer vom 20. September 1956 (S. 1 = EGrR 3995 Bl. 89) wandte er sich gegen den Vorwurf, daß seine Angaben über den erzwungenen Parteieintritt unrichtig seien, durch Bezugnahme auf seinen früheren Vortrag, ohne Einzelangaben zu machen; auch in seiner Berufungsschrift vom 12. Februar 1957 (S. 4, 5 = EGR 3995 Bl. 115, 116) wies er den Vorwurf, unrichtige Angaben gemacht zu haben, im weoent-^ liehen unter Bezugnahme auf sein früheres Vorbringen zurück. d) Bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Entschädigungssenat des Oberlandesgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 1957 schränkte der Antragsteller seine diesbezüglichen Ausführungen ein. Er erklärte nun, wie aus dem Urteil des Oberlandesgerichts vom 2. August 1*957 (EGR 774 S. 21 - EGR 3995 Bl. 162) ersichtlich ist, "daß er seiner Auffassung nach nicht mehr freigekommen wäre, wenn er nicht unterschrieben hätte, und daß er das bestimmte Gefühl gehabt habe, seine Verhaftung stehe unmittelbar bevor; ....o.- w es habe sich seiner Erinnerung nach um eine Blankounterachrift auf ein weißes 31att Papier gehandelt, wobei er nicht einmal gewußt habe, daß er seine Aufnahme in die NSDAP beantrage, vielmehr zunächst geglaubt habe, der SA beizutreten, bis er etwa 14 Tage später eines besseren belehrt worden sei; man habe dann nämlich versucht, den Parteibeitrag bei ihm zu kassieren, dessen Zahlung er unter Hinweis darauf, daß er nur unter Druck unterschrieben habe, abgelehnt habe." Außerdem gab er jetzt an, daß seine Vernehmung vor der Gestapo im Dezember 1939 stattgefunden habe (So 29 des Urteils = EGR 3995 Bio 166). In dem anhängigen Zulassungsverfahren hat der Antragsteller vor dem Ehrengerichtshof und vor dem erkennenden Senat im wesentlichen die vor dem Oberlandesgericht gegebene eingeschränkte Sachdarstellung wiederholt. Er will seinerzeit aus Angst vor einer Verhaftung gehandelt haben, sich aber an Einzelheiten über den Zeitpunkt und die Unterschrifts-leistung(Blankounterschrift oder ausgefülltes Formular) nicht mehr erinnern können. 2. a) Diese Feststellungen lassen erkennen, daß die Angaben des Antragstellers in ihrem Kern Ubereinstimmeno Sie gehen dahin, daß er bei seiner Vernehmung durch den Gestapobeamten nicht freiwillig, sondern aus Angst - sei es wegen einer ausdrücklichen Drohung der Verhaftung, sei es wegen einer von ihm nur befürchteten ^Verhaftung - gehandelt habe, llur die Darlegungen über den Zeitpunkt, die Art der Unter-schriftsleistung und den Umstand, mit der die Unfreiwilligkeit, die ZwangsSituation verständlich gemacht werden sollte, weichen voneinander ab. Aus den beiden unterschiedlichen Darlegungen von einzelnen Umständen des unfreiwilligen Parteieintritts läßt sich jedoch mit Sicherheit nur der Schluß ziehen, daß die eine von - 7 beiden unrichtig ist. Der Ehrengerichtchof und zuvor auch der Kammervorstand haben allerdings die Auffassung vertreten, daß beide Schilderungen falsch seien. Der erkennende Senat hält dies zwar für möglich, vermag sich davon aber nicht mit hinreichender Sicherheit zu überzeugen. b) Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, daß der übereinstimmende wesentliche Inhalt der Angaben über die TJn-Freiwilligkeit des Parteieintritts richtig sein kann. Dafür spricht, daß der Antragsteller von einer Reihe von Personen, denen er in der nationalsozialistischen Zeit ein gewisses (1 Vertrauen geschenkt hatte, als ein überzeugter Gegner des Regimes geschildert wird. Diese Gegnerschaft haben in dem anhängigen Zulassungsverfahren Pfarrer D^HIHiB sowie in früheren Verfahren u.a. Studienrat Dr. der Haus- nachbar des Antragstellers in Stuttgart war, und Rechtsanwalt Dr. hei dem der Antragsteller als Anwaltsassessor tätig war, bezeugt. In dieser Richtung ist auch zu würdigen, daß der Antragsteller in einem Verfahren wegen Zersetzung der Wehrkraft und wegen Abhörens von Peindsendern am 7« Oktober 1943 durch das Peldkriegsgericht der Wehrmachtskommandantur in Berlin ^ ^ zunächst zu dem Tode und zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt una nach Versagung der Bestätigung kjenes Urteils und eines weiteren Urteils schließlich mit einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig bestraft sowie von der Kreisleitung wegen Disziplin- und Interesselosigkeit aus der NSDAP ausgestoßen wurde. Im Hinblick hierauf und auf vorliegende schriftliche Bezeugungen anderer Personen erscheint schließlich auch seine Schilderung glaubhaft, daß er als Student im Jahre 1933 wegen abfälliger Äußerungen über den Boykott des Kaufhauses ’’Althoff” in Leipzig von SA-Männern mit Gummiknüppeln 8 io mißhandelt und anschließend drei Wochen in einem Lager in Cholditz festgehalten worden sei. c) Die sich hieraus ergebende Gegnerschaft des Antragstellers zura Nationalsozialismus ist allerdings nicht geeignet, die Unfreiwilligkeit seines Parteieintritts zu beweisen, rechtfertigt aber doch Bedenken gegen eine gegenteilige Pest Stellung«, Sicher läßt die Ungewöhnlichkeit eines derartigen Parteieintritts Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung aufkommen. Indessen hält der Senat es nicht für ausgeschlossen oder auch nur für ganz unwahrscheinlich, daß der Antragsteller sich bei der Vernehmung durch den Gestapo-Beamten vor einer Verhaftung fürchtete und daß der Beamte die von dem Antragsteller aus Angst erklärte "Bereitwilligkeit", in die NSDAP einzutreten, sofort in die Tat umsetzte, sich die Unterschrift des Antragstellers geben ließ und selbst den Aufnahmeantrag unter Rückdatierung ausfüllte oder ausschriebo Ein solches Verhalten des "Gestapo-Beamten" hätte zwar sicher nicht im Einklang mit den Interessen der "Gestapo", aber doch möglicherv/eise mit seinen eigenen Interessen gestanden. Es kann so gewesen sein, daß der Beamte dem Antragsteller wohl-gesonnen war oder dem Denunzianten nicht wohl wollte und die Denunziation durch die Angabe erledigte, der Antragsteller habe bereits am 24« Oktober 1939» also längere Zeit vor der Vernehmung, seine Parteiaufnahme beantragt, um so die Glaubwürdigkeit des Antragstellers und die Unglaubv/ürdigkeit des Anzeigers darzutun. Diese - wenn auch nicht sehr naheliegende -Möglichkeit hat der Ehrengerichtshof deshalb nicht in Betracht gezogen, weil er das Interesse und den Willen der "Gestapo" mit dem Interesse und dem Y/illen des "Gestapo-Beamten" gleichgesetzt hat. Eine solche Übereinstimmung mag im allgemeinen Vorgelegen haben. Sie ist aber, wie die Erfahrung gelehrt hat, nicht zwingend. Allerdings spricht der Umstand, daß der Antragsteller dem Rechtsanwalt Dr. und dem Studienrat Dr. denen gegenüber er aus seiner Abneigung gegen das nationalsozialistische Regime keinen Hehl machte, seinen Parteieintritt seinerzeit nur mit beruflichen Gründen motivierte (Ernennung zu dem Anwaltsassesaor), gegen die Richtigkeit seiner jetzt gegebenen Darotellung» Diese wird dadurch aber noch nicht widerlegte Es ist immerhin möglich, daß ihm auch jene Behörde den Eintritt nahegelegt hatte» Nach alledem erscheint auch die geänderte Darstellung über den Vorgang des Antrages auf Aufnahme in die NSDAP zwar zweifelhaft» Ihre Unrichtigkeit war aber nicht mit hinreichender Gewißheit festzustellen» 3o Hiernach hat der Antragsteller nur insoweit obje3ctiv fehlsam gehandelt, als er unterschiedliche Angaben über Zeitpunkt und Art der Unterschriftsleistung und über die Ursache seiner Angst vor einer Verhaftung (Drohung oder nur Vermutung der Verhaftung) gemacht hat» Mag ein solches Fehlverhalten insbesondere durch Dauer, Intensität und Zielstrebigkeit auch geeignet sein, den Antragsteller, der bis zu dem Jahre 1953 noch Rechtsanv/alt war, und die Rechtsanwaltschaft im Ansehen zu beeinträchtigen, so bedarf es doch zur Begründung der Zulas-^ sungsversagung nach § 7 Nr» 5 BRAO eines entsprechenden Schuldvorwurfso Bezüglich der festgestellten widersprüchlichen Angaben hat sich der Antragsteller aber nur in einem geringen, die Zulassungsversagung nicht rechtfertigenden Maße schuldig gemacht. a) V/ie bereits der Kammervorstand in dem angegriffenen Gutachten und der Ehrengerichtshof in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt haben, kommt im vorliegenden Falle nur ein solches Fehlverhalten in Betracht, das der Antragsteller in der Zeit nach dem Jahre 1953 gezeigt hat» \s Der Antragsteller litt nämlich bis dahin an einer in einer Kurve verlaufenden schweren Psychose im Sinne einer Geisteskrankheit. Diese ist zurückzuführen auf schwere Belastungen, denen er in der nationalsozialistischen Zeit, insbesondere in der Zeit des Krieges, durch seine erste Ehe, durch das kriegsgerichtliche Verfahren, in dem seine Prau gegen ihn als Zeugin auftrat, vor allem aber durch das Todesurteil und danach durch die Haft in der sogen. Todeszelle ausgesetzt und denen er körperlich und seelisch nicht gewachsen war. Diese sowohl seine Einsichtsfähigkeit als auch sein Hemnungsvermögen beeinträchtigende Krankheit erreichte etwa um das Jahr 1950 ihren Höhepunkt. Gegen Ende des Jahres 1952 und über das Jahr 1953 hinaus setzte dann die Zeit der Besserung ein. Etwa seit den Jahren 1954/1955 befindet sich der Antragsteller wieder in einem guten physischen und psychischen Zustand, ohne daß nach menschlichem Ermessen eine Rückfallgefahr besteht. Die Krankheit äußerte sich namentlich in schweren Schlafstörungen, weitgehender Unzuverlässigkeit, Konzentrationsunvermögen, Gedächtnisstörungen, Störungen des intelligenten Handelns, Neigung zu tiefen depressiven Verstimmungen mit Zügen von Unstetigkeit, gehetzter Unruhe und weitgehendem Verlust aller menschlichen Kontakte. Diese Feststellungen über die von dem Antragsteller durchgemachte Erkrankung ergeben sich aus den Gutachten des Direktors der Psychiatrischen und Nervenklinik der Universität in Hamburg, Prof. Dr. die dieser auf Ver- anlassung der LandesJustizverwaltung in dem Zulassungsverfahren des Antragstellers am 9» April und 5» November 1957 erstattet und in denen er zur Ergänzung auch auf sein in dem Entschädigungoverfahren vorgelegten Gutachten vom 15« Februar 1956 sowie auf sein in dem Strafverfahren gegen den Antragsteller wegen Parteiverrats vor dem Landgericht in Tübingen - KMs 3/56 -erstattetes Gutachten Bezug genommen hat. Der Senat hat keine 11 Bedenken, den sehr eingehenden Ausführungen, in denen auch die Zeugnisse früher von dem Antragsteller aufgesuchter Arzte Berücksichtigung gefunden haben, zu folgen„ Dies gilt auch für die Auffassung des Sachverständigen, daß der Antragsteller wegen der Schwere der aufgetretenen Krankheits-erccheinungen hinsichtlich des Fehlverhaltens in den Jahren von 1948 bis 1950 zurechnungsunfähig ira Sinne de3 § 51 Abs«, 1 StGB v/ar. Die überzeugend dargelegte Entwicklung der Krankheit, die im Kriege begann, sich im Laufe der Jahre stetig steigerte, einen die Verantwortlichkeit ausschließenden Grad in den Jahren von 1948 bis 1950 erreichte und erst gegen End'J* des Jahres 1952 und über das Jahr 1953 hinaus erhebliche Besserung zeigte, läßt mindestens begründete Zweifel an einer Zurechnungsfähigkeit und auch an einer verminderten Zurechnungsfähigkeit für die Jahre 1946 (Angaben über den Parteieintritt vor der Spruchkammer), 1951 und 1952 gerechtfertigt erscheinen«, A b) Hieraus folgt, daß nicht nur das Fehlverhalten des Antragstellers gegenüber den Gerichten, Anwaltskollegen, Mandanten und seinen Angestellten in den Jahren von 1948 bis 1950, das zu einer Reihe von Beschwerden, zur Eröffnung der Voruntersuchung in einem (durch die Löschung inid§:r Anwalts-liste nicht zu dem Abschluß gekommenen) ehrengerichtlichen Ver- 1 1 fahren und zu strafgerichtlichen Verfahren wegen Beamtennötigung sowie. Parteiverrats geführt hatte, unter dem Gesichtspunkt seiner damaligen erheblichen psychischen Erkrankung zu betrachten ist, sondern ebenso seine damaligen Erklärungen über den erzwungenen Parteieintritt, Infolgedessen kann der Antragsteller wegen seiner Erklärungen vor der Spruchkammer, der Y/iedergutmachungsbehörde und der Entschädigungskammer bis zur Fortsetzung des Verfahrens im Jahre 1954 nicht zur Verantwortung gezogen werden«, c) Als schuldhaftes Fehlverhalten ist daher nur die widersprüchliche Darstellung anzusehen, die sich aus seinen J. 12 diesbezüglichen Ausführungen in dem Schriftsatz vom 20» September 1956 an die Entschädigungokammer sowie in seiner Berufungsschrift und aus den späteren, erstmals bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Oberlandesgericht am 12» Juli 1957 geänderten Angaben ergeben» Hierbei ist für das Maß der Schuld zu berücksichtigen, daß die erste, inhaltlich schärfere Version der Darstellung aus einer Zeit stammt, in der der Antragsteller schwer erkrankt war und seine bitteren Erlebnisse anormal verarbeitete» Auf jene Darstellung nahm der Antragsteller in den beiden genannten Schriftsätzen im wesentlichen nur Bezug, ohne erneute Einzelausführungen zu machen, und wehrte den auch auf andere Punkte erstreckten und insoweit später nicht aufrecht erhaltenen Vorwurf zurück, unrichtige Angaben gemacht zu haben» Hinzu kommt, daß der Antragsteller erst nach seiner allmählichen Wiederherstellung, also nach den Jahren 1952/1953 daran gehen konnte, die Dinge, die in großem Umfange während der Zeit seiner Erkrankung in Unordnung geraten waren, zu bereinigen. Angesichts dieser Umstände erscheint es auch möglich, daß die Änderung seiner Angaben auf einer ruhigen und sachlichen Prüfung seiner Erinnerung über die inzwischen weit zurückliegenden Vorgänge beruht. d) Hach alledem vermag der Senat dem Antragsteller v/egen der festgestellten widersprüchlichen Darstellungen, von denen jedenfalls eine unrichtig ist, keinen die Zulassungsversagung tragenden Vorwurf zu machen. B» Eine schwerwiegende schuldhafte Verfehlung, wegen der dem Antragsteller der Zutritt zur Anwaltschaft versagt werden müßte, kann auch nicht in einer Mitwirkung an den Briefen des Pfarrers vom 20. Februar 1959 an den Bundestagspräsidenten Dr. und des Bundesministers vom 30. Januar 1959 an den Ministerpräsidenten gesehen werden. schreibt in dem bezeichneten 1. a) Pfarrer D Briefe u.a. s "Nach den mir von Dr. gegebenen Informationen und vorgelegten Unterlagen scheitert seine Wiederzulas-oung als Anwalt offensichtlich an einer persönlichen Gegnerschaft des gegenwärtigen württembergischen Justiz* ministers H^HHp (die Gründe dafür hat mir Dr. F^^ dargelegt, öie sind jederzeit nachweisbar; Dr» triff dabei keine Schuld), dessen Bruder der Präsident der Anwaltskammer SMB ist, sowie an der durchaus ver-stündlichen Gegnerschaft einiger der Anwaltskammer ange-hörigen Rechtsanwälte, die im *3. Reich1 als Angehörige des S.D. Gegner von Dr* F^® waren." t b) Bundesminister Lemmer führt in seinem Briefe u.a» folgendes aus: "Es geht in der Hauptsache um persönlich-politische Dinge, die Herrn Dr« und einen oder auch mehrere Beamte des Justizministeriums Ihres Landes betreffen. Soweit mir bekannt, ist Herr Dr«, ein ab- solut integerer Mann, den vielleicht - nach meiner Beurteilung - einige seiner charakterlichen Eigentümlich-^ keitcn bisher nicht haben auf die Beine kommen lassen. Y/ie Sie aus dem beiliegenden Brief von Dr. F^^ an mich, den ich nur zu Ihrer Unterrichtung beifüge, ersehen können, käme es jetzt darauf an, unter Beiseite-laosung aller rückwirkenden Antipathien zu erreichen zu suchen, daß die Y/ieder Zulassung kurzfristig ausgesprochen wird. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie einen entsprechenden Weg finden könnten, da es Herrn Dr. wirt- schaftlich sehr schlecht geht." 14 - 2. a) Zu Unrecht gehen der Ehrengerichtshof in dem angefochtenen Beschluß und der Vorstand der Antragsgegnerin in seinem Gutachten davon aus, daß der Antragsteller für den Inhalt des von Pfarrer D^|BBB geschriebenen Briefes in vollem Umfange verantwortlich sei. Es ist nicht etwa so, daß der Antragsteller den Brief diktierte oder den Pfarrer DBBBBfc aufsuchte und ihn unter Informierung über seine Angelegenheit um Einreichung eines Bittgesuches an Bundestagspräsidenten l)r. Vielmehr ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen des vom Ehrengerichtshof als Zeugen vernommenen Pfarrers die im v/esentlichen mit den Angaben des Antragstellers übereinstimmen, daß zwischen Pfarrer dBHHIB und dem Antragsteller ein langjähriges Vertrauensverhältnis besteht, das seinen Anfang mit der seelsorgerischen Betreuung während der Haft des Antragstellers in Berlin nahm. Auch nach dem Kriege trafen sich beide wiederholt. Hierbei nahm Pfarrer stets regen Anteil an dem Geschick des Antragstellers. So wußte Pfarrer DBiBB auch von dem bereits mehrere Jahre nicht beschiedenen Antrag auf Zulassung des Antragstellers und von seiner bedrängten wirtschaftlichen Lage. Der Antragsteller vertrat dem Pfarrer gegen- über die Auffassung, die lange Dauer des Zulassungsverfahrens beruhe auf einer persönlichen Gegnerschaft des Justizministers, der der Bruder des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer in SBIB sei, und ferner auf der Gegnerschaft einiger Rechtsanwälte, die bereits in früherer Zeit seine Gegner gewesen seien. Dagegen sagte der Antragsteller nichts davon, daß bestimmte oder irgendwelche Rechtsanwälte SD-Angehörige gewesen wären. Vielmehr erklärte er nur, ihm sei zwar gesagt worden, daß auch einige Rechtsanwälte sich gegen seine Zulassung aussprächen, die Hamen dieser Anwälte und deren Gründe habe er nicht erfahren. Pfarrer DBBBlB hat weiter bekundet, daß der Antrag-stelbr ihn nicht zu diesem Brief veranlaßt habe. Vielmehr 15 habe er von sich aus gesagt, er wolle dem Antragsteller helfen, und er habe sich aus eigener Initiative an den Bundes- daß einige Rechtsanwälte Angehörige des SD gewesen wären, sei sein Versehen« Hiernach kann das Verhalten des Antragstellers Pfarrer Dannenberg gegenüber nicht als fehlsam betrachtet werden« Das langjährige sehr enge Verhältnis erlaubte ihm, sich mit seiner Auffassung, daß, wie und weshalb ihm Unrecht geschehe, dem Pfarrer Dannenberg anzuvertrauen. Deshalb ist es in die-j| sem Zusammenhang ohne Bedeutung, daß das Zulassungsgesuch - entgegen der damaligen Vorstellung des Antragstellers -korrekt und objektiv bearbeitet worden ist. Dem Pfarrer Verhältnisses obgelegen, die Mitteilung vor ihrer Weitergabe daraufhin zu prüfen, ob sie auf positiver Kenntnis oder auf Vermutungen beruhten, und eine Passung zu wählen, die die Gefahr der Herabsetzung anderer Personen vermied. b) Etwas anderst ist das Verhalten des Antragstellers hinsichtlich des von Bundesminister verfaßten Briefes zu betrachten. auch von diesem über ihn und seine Zulassungssache unterrichtet wurde. Jedenfalls bat der Antragsteller selbst den Bundesminister um Hilfe und gab ihm hierfür Informationen. Ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand nicht. Deshalb muß auch der Antragsteller die Verantwortung für seine v/eitergegebe-non fditteilungen tragen. Der Senat ist jedoch der Auffassung, daß auch in diesem Palle das Maß der Schuld nicht sehr erheblich ist. Es ist tagspräsidenten Dr« G gewandt. Die Formulierung, hätte e3 gerade wegen des besonderen Vertrauens- Es mag sein, daß Bundesminister wie der Antrag- steller behauptet, mit Pfarrer D^IHHHl bekannt ist und 16 io nicht zu übersehen, daß der Antragsteller bis zu diesem Zeitpunkt bereits länger als zwei Jahre auf einen Bescheid der LandesJustizverwaltung über seinen Zulassungsantrag wartete. Hierbei wird nicht verkannt, daß der zu beurteilende Sachverhalt sehr umfangreich war und Ermittlungen notwendig machte» Andererseits war aueji der Umstand, daß der Vorstand der Antragsgegnerin wechselnd begründete Gutachten erstattete, in denen für die Zulassungsversagung auch zweimal auf eine analoge Anwendung der Vorschrift über die Zulassungsrücknahme in § 21 Abs» 1 Nr» 7 VVürttBad RAO verwie-sen wurde, ebenso zu einer gewissen Beunruhigung des Antrag-stellers geeignet wie die Tatsache, daß weder der Kammervorstand noch die LandesJustizverwaltung auf die von dem Antragsteller ausdrücklich aufgeworfene Frage der erschöpfenden Aufzählung der Versagungsgründe einging, obwohl hierzu im Hinblick auf § 4 Abs» 4 WürttBad RAO besonderer Anlaß bestand» Hinzu kommt schließlich, daß der Antragsteller sich in wirtschaftlicher Bedrängnis befand und die Wiederzulassung auch aus dem Grund persönlicher Anerkennung sehnlich erwartete» II» Nach alledem hat sich der Antragsteller zwar eines Fehlverhaltens schuldig gemacht« Baö Maß seiner Schuld ist jedoch gering, so daß auch unter Berücksichtigung seiner Gesamtpersönlichkeit nicht die Annahme seiner Unwürdigkeit für den Anwaltsberuf gerechtfertigt ist» Allerdings hat er durch sein Verhalten, insbesondere in den Jahren von 1948 bis 1950 ein unangenehmes Aufsehen erregt» Dieses Verhalten v/ar aber gerade persönlichkeitsfremd und vor allem nicht verschuldet, wie sich aus den angeführten Gutachten des Sachverständigen ergibt, und ist deshalb nicht geeignet, bei der nach § 7 Nr» 5 BRAO gebotenen Prüfung Berücksichtigung zu finden» f in. Schließlich kann der Auffassung des KamraervorStandes nicht gefolgt werden, daß dem Beschwerdeführer die Zulassung auch deshalb zu versagen sei, weil Angaben über die Berufs-auoübung seit seiner Genesung fehlten und nicht habe geprüft werden können, ob er eine mit dem Beruf des Rechtsanv/alts .un- oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft/vereinbare Tätigkeit ausübe oder ausgeübt habe (§ 7 Nr. 8 und 5 BRAO). Dahingestellt bleiben kann hierbei die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Vorliegen eines Versagungs^ grundes anzunehmen ist, wenn der Bewerber die hierauf bezüglichen Angaben verweigert hat. Denn die auch insoweit getroffenen Feststellungen rechtfertigen weder die Versagung nach § 7 Nr. 5 noch nach § 7 Nr. 8 BRAO. Der Antragsteller hat dargetan, im wesentlichen bei verschiedenen Wirtschaftsunternehmen kaufmännisch und auch rechtsberatend, und zwar in einem festen Anstellungsverhältnis tätig gewesen zu sein. Gegenteiliges und damit ein Verstoß gegen die Vorschriften des Rechtsberatungsmißbrauchsgesetzes sowie eine sonstige unwürdige Art seiner Tätigkeit oder seiner Beschäftigungsverhältnisse waren nicht festzustellen. Eine Zulassungsversagung nach § 7 Nr. 8 BRAO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller, wie er glaubhaft versichert hat, im Falle der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft seine bisherige Tätigkeit aufgeben und sich wieder voll dem Anwaltsberuf v/idmen würde. IV. Es war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, daß die in dem Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin angeführten Versagungsgründe nach § 7 Nr. 5 und 8 BRAO nicht vorliegen. 18 Die KostenentScheidung ergibt sich aus § 201 Abs» 2 3RA0 und § 13 a Abs» 1 FGG« Es entspricht im vorliegenden Falle nicht der Billigkeit, eine Kostenerstattung anzuordnen« Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 202 Abs« 2 BRAO, § 30 Abs» 2 KostO« Glanzmann Dr. Fuchs Heins Börtzler Kirchhof Petersen Dr« Vogt