BGH · AnwZ (B) 26/10 vom 12.05.2011
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 12. März 2011 hat der Bundesgerichtshof die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs zurückgewiesen. April 2011 hat die Antragstellerin die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs gerügt und beanstandet, dass der Bundesgerichtshof ihren Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 21. Der Antrag ist unzulässig. April 2011 lässt nicht erkennen, an welchem Sachvortrag die Antragstellerin durch die abgelehnte Terminsverlegung gehindert worden sein soll. Einen Grund, der eine Terminsverlegung gerechtfertigt hätte, hat die Antragstellerin im Übrigen nach wie vor weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, nachdem aus der Fax-Kennung ihres Schreibens vom 21.