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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger und die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. 1 Die Antragstellerin wurde 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und war seit Dezember 2006 Mitglied der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 23. Die Antragstellerin hat das Verfahren für erledigt erklärt, die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 91a ZPO
BeschwerdeverfahrennotwendigAuslageZulassungBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ(B) 26/08
vom 22. Juli 2008
in dem Verfahren
 gegen
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger und die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer
 am 22. Juli 2008 beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die	Antragstellerin wurde 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und
 war seit Dezember 2006 Mitglied der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 23. August 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
-3-
2	Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt.
3	Während	des	Beschwerdeverfahrens	hat	die	Antragsgegnerin	die	Zulas-
sung der Antragstellerin mit Bescheid vom 21. Mai 2008 nochmals widerrufen, nunmehr wegen Verzichts auf die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Die Antragstellerin hat das Verfahren für erledigt erklärt, die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
4	Über	die	Verfahrenskosten	und	die	notwendigen Auslagen der Beteilig-
ten war entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese der Antragstellerin aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.
Ganter	Schmidt-Räntsch	Schaal	Roggenbuck
 Hauger	Wüllrich	Stüer
 Vorinstanz:
AGH Koblenz, Entscheidung vom 25.01.2008 - 1 AGH 22/07 -