Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey, Dr. Wosgien und Prof. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. 1 Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan- Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit dem angefochtenen Beschluss, der dem Antragsteller am Montag, den 10. Die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 42 Abs.4 Satz 1 BRAO hat der Antragsteller mit der am Freitag, den 27.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 26/06 vom 3. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey, Dr. Wosgien und Prof. Dr. Quaas am 3. Juli 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2005 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan- waltschaft mit Verfügung vom 19. Februar 2004 wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit dem angefochtenen Beschluss, der dem Antragsteller am Montag, den 10. Januar 2006 zugestellt worden ist, zurückgewiesen. Die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO hat der Antragsteller mit der am Freitag, den 27. Januar 2006, beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen sofortigen Beschwerde versäumt. -3- 2 Der Senat kann das daher unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Terno Basdorf Otten Schmidt-Räntsch Frey Wosgien Quaas Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 11.11.2005 - 1 ZU 27/04 -