BGH · AnwZ (B) 26/02 vom 17.03.2003
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März 2003 In dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurück, weil er von 1957 bis 1965 als "Geheimer Informator" und von 1976 bis Dezember 1989 als informeller Mitarbeiter (IM) für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS) tätig gewesen war. September 1997 gelangte die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis, daß einer Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach wie vor der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegenstehe. 1. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Dieser Versagungsgrund ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung gegeben, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblicher Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht mehr oder noch nicht wieder tragbar ist (Senatsbeschlüsse vom 21. Dabei stellt es einen besonderen Fall der Unwürdigkeit im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO dar, wenn der Bewerber in der früheren DDR Verstöße gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit begangen hat, die nach § 1 oder § 2 des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter vom 24. 1386) den Widerruf oder die Rücknahme einer durch den Minister der Justiz der DDR ausgesprochene Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtfertigen konnten (Senatsbeschlüsse aaO). 2. a) Sind - wie hier - der Stellung des Zulassungsantrags durch gerichtliche Entscheidungen abgeschlossene Verfahren vorausgegangen, die den Widerruf der Zulassung, die Ablehnung eines Zulassungsantrags oder das einen Versagungsgrund bejahende Gutachten des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer zu dem Gegenstand hatten, so ist bei der Prüfung des Zulassungsantrags die Rechtskraft dieser Entscheidungen zu beachten. Diese versperrt den Weg für eine sachliche Prüfung des Antrags, solange sich die Sachlage gegenüber dem zu dem Zeitpunkt der getroffenen Entscheidung gegebenen Sachverhalt nicht wesentlich geändert hat (Senatsbeschluß BGHZ 102, 252, 256). Dabei kann das Verhalten des Bewerbers, das zu einem Ausschluß aus der Anwaltschaft geführt hat, nach einigen Jahren durch Wohlverhalten oder andere Umstände so an Bedeutung verlieren, daß es einer Zulassung nicht mehr entgegensteht. b) Betrifft - wie hier - das Verhalten, das zunächst den Vorwurf gerechtfertigt hat, der Bewerber sei unwürdig, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, dessen Tätigkeit für das DDR-Regime, so kann es schon mit dem zunehmenden zeitlichen Abstand zu dem Zusammenbruch der DDR so sehr an Gewicht verlieren, daß nach einer gewissen Zeit allein auf das frühere Verhalten die Versagung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Hinblick auf Art. 12 GG nicht mehr gestützt werden kann (Senatsbeschluß vom 5. In diesen Fällen ist in der Regel ein zeitlicher Abstand von mindestens drei Jahren zur Beendigung des vorausgegangenen Verfahrens als wesentliche neue Tatsache anzusehen, sofern sich aus der Vorentscheidung nicht unmittelbar ergibt, daß der Betroffene eine längere Wartezeit einhalten muß, bevor er, lediglich gestützt auf den weiteren Zeitablauf und die Fortsetzung seines Wohlverhaltens, eine neue Sachprüfung verlangen kann (Senatsbeschlüsse vom 14. Ist diese zeitliche Grenze überschritten und eine erneute Sachprüfung vorzunehmen, so liefert eine Tätigkeit als IM des MfS, welche nicht nachweisbar einzelne davon betroffene Personen schwer geschädigt hat, nach Ablauf von zehn Jahren in der Regel für die Wertung, der ehemalige IM sei unwürdig, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, keine tragfähige Grundlage mehr (Senatsbeschlüsse vom 5. Dabei ist weiter zu beachten, daß dem Unrechts- und Schuldgehalt einer Tätigkeit als IM im allgemeinen durch einen mehr als fünf Jahre andauernden Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft angemessen Rechnung getragen wird (Senatsbeschluß vom 14. Nach Maßgabe dieser vom Senat aufgestellten Rechtsprechungsgrundsätze ist der erneut gestellte Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bereits als unzulässig zu erachten. Daß der nunmehr zu beurteilende zweite Antrag bereits im Dezember 2000 gestellt worden ist, also geraume Zeit vor Ablauf der Regelfrist von drei Jahren, stünde zwar einer erneuten sachlichen Prüfung zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr entgegen (vgl. Nach dem Vorgesagten geht der Senat davon aus, daß der Antragsteller zu Beginn des Jahres 2004 wieder zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen ist.