* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

gegen den^rägidenten des Oberlandesqerichts Düsseldorf, C^^HHallee^B Dl Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 18. November 1996 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß, die Richter Dr. van Gelder und Dr. Fischer, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling und Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Dezember 1995 wegen Fehlens der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 10 BRAO widerrufen. Ob dies dann anzunehmen wäre, wenn der Antragsteller gegenüber der Landesjustizverwaltung auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft schriftlich verzichtet hätte (vgl. Der Antragsteller hat sie lediglich für den Fall angekündigt, daß ihm das Recht, seine bisherige Berufsbezeichnung weiterzuführen, erhalten bleibt. Im Hinblick auf das hohe Alter des Beschwerdeführers und den infolgedessen nur geringen Umfang seiner Anwaltstätigkeit, die er inzwischen ganz eingestellt

BRAOAntragsgegner18Zulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2025 101
AnwZ (B) 25/96 BESCHLUSS
vom 18. November 1996
i
in dem Verfahren
H
des Rechtsanwalts Siegfried Straße	Ml
 Antragstellers
und Beschwerdeführers,
I
i
i
gegen
 den^rägidenten des Oberlandesqerichts Düsseldorf, C^^HHallee^B Dl
 Antragsgegner
und Beschwerdegegner,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 18. November 1996 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß, die Richter Dr. van Gelder und Dr. Fischer, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling und Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. April 1996 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 20.000 DM festgesetzt.
3
Gründe
I.
Der im Jahre 1911 geborene Antragsteller ist seit 1946 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Der Antragsgegner hat durch Verfügung vom 11. Dezember 1995 wegen Fehlens der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 10 BRAO widerrufen. Dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das gemäß S 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte (BGBl. 1994 I 2278) am 9. September 1994 hat jeder Rechtsanwalt eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Min-destversicherungssumme von 500.000 DM zu unterhalten (§ 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BRAO). Kommt er dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht nach, ist die Zulassung zur
5
hat, durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung bei jedem Anwalt in demselben Umfang vor Schäden aus vertraglicher Pflichtverletzung geschützt zu sein.
b) Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, daß er seine anwaltliche Tätigkeit inzwischen aufgegeben habe. Der für die gerichtliche Kontrolle maßgebliche Zeitpunkt ist grundsätzlich derjenige des Erlasses der Widerruf sverfügung. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt übte der Antragsteller seinen Beruf noch aus.
Allerdings können nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nachträgliche Umstände noch berücksichtigt werden, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, daß der Grund für den Widerruf zwischenzeitlich entfallen ist (BGHZ 75, 356; 84, 149, 150). Ob dies dann anzunehmen wäre, wenn der Antragsteller gegenüber der Landesjustizverwaltung auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft schriftlich verzichtet hätte (vgl. S 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO), kann dahingestellt bleiben; denn eine solche Erklärung ist bis heute nicht eingegangen. Der Antragsteller hat sie lediglich für den Fall angekündigt, daß ihm das Recht, seine bisherige Berufsbezeichnung weiterzuführen, erhalten bleibt. Damit ist der die angefochtene Verfügung tragende Widerrufsgrund nicht ausgeräumt.
3. Der Senat bemißt den Geschäftswert (S 202 Abs. 2 BRAO, S 30 Abs. 2 KostO) in Zulassungssachen grundsätzlich mit 100.000 DM. Im Hinblick auf das hohe Alter des Beschwerdeführers und den infolgedessen nur geringen Umfang seiner Anwaltstätigkeit, die er inzwischen ganz eingestellt
6
haben will, scheint es jedoch gerechtfertigt, den Wert lediglich auf 20.000 DM festzusetzen (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Juli 1966 - AnwZ (B) 2/66 EGE IX 34, 38; v. 11. Februar 1974 - AnwZ (B) 6/73, EGE XIII 3, 5).
Geiß	van	Gelder	Fischer	Otten
 Kieserling
Müller
 Christian