Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 10. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Gegen das ablehnende Gutachten hat die Antragstellerin gerichtliche Entscheidung beantragt. Oktober 1994 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin mit am 1. Zugleich hat sie wegen der Versäumung der Beschwerdefrist mit folgender Begründung um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten: Sie habe die beim Postamt niedergelegte Sendung am 10. 1. Gemäß § 42 Abs.4 Satz 1 BRAO war die sofortige Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen- einzulegen. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumung war der Antragstellerin zu versagen, denn sie hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, ohne ihr Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Frist einzuhalten (§ 40 Abs.4 BRAO i.V. m. Es ist nicht ersichtlich, daß die von der Antragstellerin angegebene "Bewegungsunfähigkeit" infolge eines Halswirbelsäulensyndroms ab 19. Oktober 1994 sie daran gehindert hätte, eine Beschwerdeschrift, wenn nicht selbst zu schreiben, so doch wenigstens schreiben zu lassen und zu unterschreiben und für deren fristgerechten Eingang beim Ehrengerichtshof/Anwaltsgerichtshof zu sorgen. Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg anführen, sie habe einen sachgemäßen Entschluß bezüglich einer Rechtsmitteleinlegung nur nach Beratung mit einem Anwalt fassen können. § 233 Rn. 23, Stichwort: Krankheit der Partei), er kann aber hier nicht für die mit den vorliegenden Rechtsfragen im Kern vertrauten Antragstellerin gelten; ihr war zu demutbar, auch ohne vorherige Rücksprache bei einem Anwalt zu demindest vorsorglich (vorläufig) Beschwerde einzulegen, wobei sie sich die endgültige Entscheidung, ob das Rechtsmittel aufrechterhalten (oder zurückgenommen) werden sollte, Vorbehalten und dem Ergebnis einer nachfolgenden anwaltlichen Beratung überlassen konnte. Überdies ist nicht einmal glaubhaft gemacht, ob die Antragstellerin in der ganzen Zeit vom 19. Über die danach unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 25/95 vom 30. Oktober 1995 in dem Verfahren der Diplom-Juristin Maja Pi BfljHpstraße Antragstellerin und Beschwerde führerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen die Rechtsanwaltskammer Berlin, H^^straße®, Antragsgegnerin und Beschwerde gegnerin wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 30. Oktober 1995 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer und Streck, die Richterin Dr. Deppert sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Schott beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 10. August 1994 wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 DM festgesetzt. 3 G r ü nde I. Die Antragstellerin ist Diplom-Juristin. Sie war von Ende 1987 bis zu dem 3. Oktober 1990 mit Unterbrechungen Richterin im Stadtbezirksgericht Berlin-Pankow. Am 20. März 1991 hat sie beantragt, zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 13. November 1991 den Versagungsgrund des §7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht. Gegen das ablehnende Gutachten hat die Antragstellerin gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof (jetzt: Anwaltsgerichtshof) hat den Antrag zurückgewiesen. Gegen diesen, am 8. Oktober 1994 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin mit am 1. November 1994 eingegangenem Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt. Zugleich hat sie wegen der Versäumung der Beschwerdefrist mit folgender Begründung um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten: Sie habe die beim Postamt niedergelegte Sendung am 10. Oktober 1994 abgeholt. Am 19. Oktober sei sie erkrankt. Sie sei infolge eines Halswirbelsyndroms bewegungsunfähig gewesen. Erst nach Wiederherstellung der Bewegungsfähigkeit sei es ihr möglich gewesen, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Einen ersten anwaltlichen Termin am 20. Oktober 1994 habe sie wegen ihrer Krankheit nicht wahrnehmen können; erst "heute" .(am 31. Oktober 1994) habe sie wieder die Möglichkeit dazu gehabt. 4 II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. 1. Gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO war die sofortige Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen- einzulegen. Die Beschwerdefrist begann mit der Zustellung der Entscheidung des Ehrengerichtshofs/Anwaltsgerichtshofs (§ 40 Abs. 4 BRAO 1. V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 2 FGG), also am Samstag, den 8. Oktober 1994, und endete mithin am Montag, den 24. Oktober 1994. Die am 1. November 1994 eingegangene Beschwerdeschrift der Antragstellerin hielt diese Frist nicht ein. 2. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumung war der Antragstellerin zu versagen, denn sie hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, ohne ihr Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Frist einzuhalten (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG) . Es ist nicht ersichtlich, daß die von der Antragstellerin angegebene "Bewegungsunfähigkeit" infolge eines Halswirbelsäulensyndroms ab 19. Oktober 1994 sie daran gehindert hätte, eine Beschwerdeschrift, wenn nicht selbst zu schreiben, so doch wenigstens schreiben zu lassen und zu unterschreiben und für deren fristgerechten Eingang beim Ehrengerichtshof/Anwaltsgerichtshof zu sorgen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 25. Oktober 1994 schließt dies nicht aus. Dazu bedurfte die Antragstellerin, wenn sie 5 entschlossen war, Beschwerde einzulegen, auch keines rechtlichen Beistandes. Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg anführen, sie habe einen sachgemäßen Entschluß bezüglich einer Rechtsmitteleinlegung nur nach Beratung mit einem Anwalt fassen können. Dieser Gesichtspunkt ist zwar unter Umständen geeignet, einen juristischen Laien, der einen nicht ganz einfachen Prozeß führt, zu entlasten (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1971 - IV ZB 25/71 - VersR 1971, 1122; Zöller/Greger ZPO 19. Aufl. § 233 Rn. 23, Stichwort: Krankheit der Partei), er kann aber hier nicht für die mit den vorliegenden Rechtsfragen im Kern vertrauten Antragstellerin gelten; ihr war zu demutbar, auch ohne vorherige Rücksprache bei einem Anwalt zu demindest vorsorglich (vorläufig) Beschwerde einzulegen, wobei sie sich die endgültige Entscheidung, ob das Rechtsmittel aufrechterhalten (oder zurückgenommen) werden sollte, Vorbehalten und dem Ergebnis einer nachfolgenden anwaltlichen Beratung überlassen konnte. Darüber hinaus sind die Angaben der Antragstellerin zu ihren Versuchen, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, so lückenhaft, daß sich nicht ausschließen läßt, daß die Antragstellerin trotz ihrer "Bewegungsunfähigkeit" bis zu dem 24. Oktober 1994 hinreichenden anwaltlichen Rat - notfalls auch schriftlich oder telefonisch nach vorheriger Zuleitung der Unterlagen an den Anwalt - hätte bekommen können. Überdies ist nicht einmal glaubhaft gemacht, ob die Antragstellerin in der ganzen Zeit vom 19. bis zu dem 24. Oktober 1994 krankheitsbedingt außerstande war, das Büro eines Rechtsanwalts aufzusuchen und dort ein Gespräch zu füh- 6 ren; das ärztliche Attest vom 25. Oktober 1994 bescheinigt nur Arbeitsunfähigkeit bis 1. November 1994. Über die danach unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25). Odersky Ulsamer Deppert Streck Weise Hase Schott