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BGH

Gericht: BGH

Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Paepcke, Dr. von Hase und Dr. Schott am 24. Die Antragstellerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Februar 1993, durch den die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen VermögensVerfalls widerrufen worden ist, gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Juli 1994 die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen; der Widerruf ist bestandskräftig. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes erscheint es angemessen, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und sie zu verpflichten, dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten, weil nach dem letzten Stand das Rechtsmittel der Antragstellerin bei einer Entscheidung in der Hauptsache im Hinblick auf den vom Ehrengerichtshof zutreffend festgestellten Vermögensverfall und den Umstand, daß noch nach Einlegung der sofortigen Beschwerde eine weitere Forderung gegen die Antragstellerin tituliert worden ist und weitere Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 91a ZPO
BeteiligteRechtsanwaltschaftAnwZAntragsgegnerAuslageZulassungHauptsache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 25/94
vom 24. Oktober 1994 in dem Verfahren
 der früheren Rechtsanwältin Renate Sl
 itraße
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
gegen
 den Minister der Justiz des Saarlandes, S(
Straße
 Antragsgegner und Beschwerdegegner r
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Paepcke, Dr. von Hase und Dr. Schott
 am 24. Oktober 1994
beschlossen:
Die Antragstellerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für beide Instanzen wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Antragstellerin war seit 1973 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Den gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. Februar 1993, durch den die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen VermögensVerfalls widerrufen worden ist, gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt.
Nachdem die Antragstellerin auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hat, hat der
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Antragsgegner mit Verfügung vom 29. Juli 1994 die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen; der Widerruf ist bestandskräftig. Beide Beteiligten haben das Verfahren daraufhin in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nach billigem Ermessen nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten zu entscheiden (Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 43/92). Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes erscheint es angemessen, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und sie zu verpflichten, dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten, weil nach dem letzten Stand das Rechtsmittel der Antragstellerin bei einer Entscheidung in der Hauptsache im Hinblick auf den vom Ehrengerichtshof zutreffend festgestellten Vermögensverfall und den Umstand,
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daß noch nach Einlegung der sofortigen Beschwerde eine weitere Forderung gegen die Antragstellerin tituliert worden ist und weitere Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.
Odersky	Ulsamer	Kutzer	van	Gelder
 Paepcke
v. Hase
 Schott