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BGH

Gericht: BGH

Rechtsanwal gegen die LandesJustizverwaltung Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgerichts Koblenz, KBBBBBBstraße Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Die Treuhandanstalt hat sich mit der Tätigkeit der Antragstellerin als Rechtsanwältin in Wittlich unter der Bedingung einverstanden erklärt, daß die Verpflichtungen aus dem Anstellungsvertrag nicht beeinträchtigt werden. Wegen dieser Tätigkeit hat der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO widerrufen. ne Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht zu vereinbaren ist, es sei denn, daß der Widerruf eine unzu demutbare Härte bedeuten würde. Eine solche Unvereinbarkeit ist u.a. dann anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt wegen seines Zweitberufs rechtlich oder tatsächlich nicht mehr in der Lage ist, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang auszuüben; eine bloß geringfügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus (BGHZ 33, 266, 268; 71, 138, 140; Senatsbeschluß vom 27. a) Bereits die rechtliche Möglichkeit zur Ausübung des Anwaltsberufs besteht für die Antragstellerin nur in eingeschränktem Umfang, weil der Arbeitgeber ihr diese Tätigkeit nur gestattet hat, soweit sie nicht mit Pflichten aus dem Anstellungsvertrag kollidiert. Ein Widerruf der Zulassung käme gleichwohl nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 BRAO vorlägen. Nach dieser Vorschrift dürfen Rechtsanwälte ihren Beruf nicht ausüben, wenn sie vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind; eine solche Tätigkeit hat nicht den Widerruf der Zulassung zur Folge. a) Eine vorübergehende Tätigkeit im öffentlichen Dienst liegt vor, wenn das Angestelltenverhältnis entweder von vornherein auf begrenzte Zeit oder unter Bedingungen abgeschlossen worden ist, die in absehbarer Zeit sein Ende zur Folge haben werden (BGHZ 49, 238, 239; Senatsbeschluß vom 27. Dabei gehören zu den Angestellten des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 47 BRAO auch diejenigen Angestellten einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, die Tätigkeiten nicht öffentlich-rechtlicher Art ausüben (BGHZ 49, 141 ff.; Senatsbeschluß vom 12. Wenn auch die Treuhandanstalt nicht als Dauereinrichtung des Bundes errichtet ist, so ist doch - wie der Ehrengerichtshof mit Recht ausgeführt hat - nicht anzunehmen, daß sie nur vorübergehend im Sinne von § 47 BRAO tätig ist. Es ist zur Zeit nicht absehbar, wann ihre Aufgaben erfüllt und damit ihre Tätigkeit beendet sein wird, wenn auch "als Zielpunkt für das Ende der Treuhandan-stalt" - so deren Auskunft vom 21. Sie hat ferner selbst angegeben, daß sie künftig im Restitutionsbereich tätig sein wird, von dem absehbar ist, daß die Tätigkeit über das Jahr 1994 hinausreichen wird. Die Antragstellerin ist somit nicht nur vorübergehend im öffentlichen Dienst tätig, so daß ein bloßes Ruhen ihrer Anwalts zulas sung nach § 47 Abs. 1 BRAO nicht in Betracht kommt.

Zitierte Normen: § 14 BRAO
TätigkeitEhrengerichtshofsUmfangZeitTreuhandanstalttätigenBRAOZulassungBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 25/93
vom 13. September 1993 in dem Verfahren
 der Rechtsanwältin Sigrid D
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Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwal
 gegen
die LandesJustizverwaltung Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgerichts Koblenz, KBBBBBBstraße
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. September 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase,
 Dr. Kieserling und Jordan nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz vom 26. November 1992 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist seit 1985 bei dem Amtsgericht Wittlich und dem Landgericht Trier als Rechtsanwältin zugelassen.
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Aufgrund eines unbefristeten Anstellungsvertrags vom 2. Juli 1991 ist sie seit dem 1. August 1991 als Referent im Bereich "Controlling U5 c" bei der Treuhandanstalt, einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts, i: Berlin tätig. Nach diesem Vertrag, der für die Treuhandanstalt mit einer Frist von 6 Monaten und für die Antragstel lerin mit einer Frist vom 6 Wochen - jeweils zu dem Quartals-ende - kündbar ist, ist sie verpflichtet, der Treuhandanstalt im Rahmen der dort geltenden Arbeitszeitregeln ihre ganze Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Die Treuhandanstalt hat sich mit der Tätigkeit der Antragstellerin als Rechtsanwältin in Wittlich unter der Bedingung einverstanden erklärt, daß die Verpflichtungen aus dem Anstellungsvertrag nicht beeinträchtigt werden.
Wegen dieser Tätigkeit hat der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO widerrufen. Gegen den ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückweisenden Beschluß des Ehrengerichtshofs richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3,
 Abs. 4 Satz 1 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Entschheidung des Ehrengerichtshofs ist zutreffend.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt ei
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ne Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht zu vereinbaren ist, es sei denn, daß der Widerruf eine unzu demutbare Härte bedeuten würde.
Eine solche Unvereinbarkeit ist u.a. dann anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt wegen seines Zweitberufs rechtlich oder tatsächlich nicht mehr in der Lage ist, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang auszuüben; eine bloß geringfügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus (BGHZ 33, 266, 268; 71, 138, 140; Senatsbeschluß vom 27. Mai 1991 - ^nwZ (B) 12/91; zür verfassungsrechtlichen Zulässigkeit vgl. BVerfG, Beschluß vom 4. November 1992, NJW 1993, 317 ff.).
a)	Bereits die rechtliche Möglichkeit zur Ausübung des Anwaltsberufs besteht für die Antragstellerin nur in eingeschränktem Umfang, weil der Arbeitgeber ihr diese Tätigkeit nur gestattet hat, soweit sie nicht mit Pflichten aus dem Anstellungsvertrag kollidiert. Dieser Vertrag aber verpflichtet sie zu einer Vollzeittätigkeit in Berlin bzw. an den Einsatzorten, an denen sie ihre Tätigkeit für die Treuhandanstalt in den neuen Bundesländern zu erbringen hat. Damit ist nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs eine Abwesenheit von ihrem Kanzleiort an den wöchentlichen Arbeitstagen von Montag bis Freitag verbunden.
b)	Mag sie auch während dieser fünftägigen Abwesenheit vom Kanzleiort über ihre Dienstzeit in gewissem Umfang frei verfügen können, ist gleichwohl eine Anwaltstätigkeit zusätzlich aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen. Die Antragstellerin ist nicht in der Lage, diejenigen Geschäfte,
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die notwendig während der üblichen anwaltlichen Dienststun den im Zulassungsbereich zu erledigen sind, auch innerhalb dieser Zeit auszuführen. Sie kann keine Termine wahrnehmen (was sie auch seit Beginn ihrer Tätigkeit bei der Treuhand anstalt nicht mehr getan hat) und ist für Zustellungen und Eilfälle nicht erreichbar. Wegen der erheblichen Entfernung zu ihrer Kanzlei - selbst von Berlin aus ist die Kanzlei unter Einsatz einer Flugverbindung über Luxemburg nach ihren eigenen Angaben frühestens in drei Stunden erreichbar -ist sie weder am Ort ihrer Kanzlei noch bei Gericht ohne weiteres verfügbar (vgl. BGHZ 71, 138, 142 f. , und Senatsbeschluß vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 4/84). Sie ist tatsächlich in ihrer Anwaltstätigkeit, soweit sie diese überhaupt noch ausübt, auf eine Zeit beschränkt, in der forensische Tätigkeit nicht und Gespräche mit Rechtsuchenden nur in geringem Umfang in Betracht kommen.
c)	Für die Annahme einer unzu demutbaren Härte, die nur in Ausnahmefällen gegeben sein kann, fehlt jeder Anhaltspunkt .
2. Ein Widerruf der Zulassung käme gleichwohl nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 BRAO vorlägen. Nach dieser Vorschrift dürfen Rechtsanwälte ihren Beruf nicht ausüben, wenn sie vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind; eine solche Tätigkeit hat nicht den Widerruf der Zulassung zur Folge. Dadurch wird vermieden, daß der Rechtsanwalt erneut seine Zulassung beantragen müßte, sobald seine vorübergehende Angestelltentätigkeit beendet ist (vgl. BGHZ 49, 238, 241). Der Ehren-
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gerichtshof hat zutreffend die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 BRAO verneint.
a)	Eine vorübergehende Tätigkeit im öffentlichen Dienst liegt vor, wenn das Angestelltenverhältnis entweder von vornherein auf begrenzte Zeit oder unter Bedingungen abgeschlossen worden ist, die in absehbarer Zeit sein Ende zur Folge haben werden (BGHZ 49, 238, 239; Senatsbeschluß vom 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 5/83). Dabei gehören zu den Angestellten des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 47 BRAO auch diejenigen Angestellten einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, die Tätigkeiten nicht öffentlich-rechtlicher Art ausüben (BGHZ 49, 141 ff.; Senatsbeschluß vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 11/74).
b)	Die Antragstellerin ist im öffentlichen Dienst als Angestellte tätig; die Treuhandanstalt ist eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts.
Ihr Angestelltenverhältnis ist unbefristet und steht nicht unter Bedingungen, die in absehbarer Zeit sein Ende zur Folge haben. Wenn auch die Treuhandanstalt nicht als Dauereinrichtung des Bundes errichtet ist, so ist doch - wie der Ehrengerichtshof mit Recht ausgeführt hat - nicht anzunehmen, daß sie nur vorübergehend im Sinne von § 47 BRAO tätig ist. Es ist zur Zeit nicht absehbar, wann ihre Aufgaben erfüllt und damit ihre Tätigkeit beendet sein wird, wenn auch "als Zielpunkt für das Ende der Treuhandan-stalt" - so deren Auskunft vom 21. Mai 1993 - der 31. Dezember 1994 vorgesehen ist. Es ist mit Sicherheit anzunehmen, daß die zu dem Kernbereich der Tätigkeit der Antragstel-
lerin gehörende Überwachung der Erfüllung der Privatisierungsverträge über diesen Zeitpunkt hinaus notwendig sein wird. Sie hat ferner selbst angegeben, daß sie künftig im Restitutionsbereich tätig sein wird, von dem absehbar ist, daß die Tätigkeit über das Jahr 1994 hinausreichen wird. Die Antragstellerin ist somit nicht nur vorübergehend im öffentlichen Dienst tätig, so daß ein bloßes Ruhen ihrer Anwalts zulas sung nach § 47 Abs. 1 BRAO nicht in Betracht kommt.
Jähnke	Ulsamer	Kutzer	van	Gelder
 Hase
Kieserling
 Jordan