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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan am 13. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die ihm in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Durch Verfügung vom 20► August 1991 hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit der Begründung zurückgenommen, seine Tätigkeit als gesamtvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied einer kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich tätigen Aktiengesellschaft sei gemäß § 15 Nr, 2 BRAO a.F. nicht mit dem Beruf eines Rechtsanwalts vereinbar. Januar 1993 - 1 BvR 1117/91, mit dem das Bundesverfassungsgericht in einer Parallelsache (AnwZ (B) 2/91) die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Inkompatibilität von gewerbewirtschaftlicher Tätigkeit und der Tätigkeit als Rechtsanwalt beanstandet und die Rücknahmeverfügung der Antragsgegnerin aufgehoben hat, hat die Antragsgegnerin ihre RücknahmeVerfügung in dieser Sache aufgehoben. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes erscheint es angemessen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller die ihm im gerichtlichen Verfahren vor dem Ehrengerichtshof und vor dem Senat entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, weil nach dem letzten Stand das Rechtsmittel des Antragstellers bei einer Entscheidung in der Hauptsache im Hinblick auf die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Erfolg gehabt hätte.

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 91a ZPO
TätigkeitAnwZAuslageHauptsache

Volltext der Entscheidung

2025 036
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BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 25/92
BESCHLUSS
vom 13. September 1993
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Albert	W|
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 Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Landesjustizverwaltung Niedersachsen, Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle,
 vertreten durch die Sj^^BplatzB, C^B
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
33
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan
 am 13. September 1993
beschlossen:
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die ihm in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
, Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Durch Verfügung vom 20► August 1991 hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit der Begründung zurückgenommen, seine Tätigkeit als gesamtvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied einer kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich tätigen Aktiengesellschaft sei gemäß § 15 Nr, 2 BRAO a.F. nicht mit dem Beruf eines Rechtsanwalts vereinbar. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung harfc-der Antragsteller formund fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.
Im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 1993 - 1 BvR 1117/91, mit dem das Bundesverfassungsgericht in einer Parallelsache (AnwZ (B) 2/91) die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Inkompatibilität von gewerbewirtschaftlicher Tätigkeit und der Tätigkeit als Rechtsanwalt beanstandet und die Rücknahmeverfügung der Antragsgegnerin aufgehoben hat, hat die Antragsgegnerin ihre RücknahmeVerfügung in dieser Sache aufgehoben. Beide Parteien haben das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
4
II.
Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nach billigem Ermessen nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes erscheint es angemessen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller die ihm im gerichtlichen Verfahren vor dem Ehrengerichtshof und vor dem Senat entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, weil nach dem letzten Stand das Rechtsmittel des Antragstellers bei einer Entscheidung in der Hauptsache im Hinblick auf die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Erfolg gehabt hätte.
Jähnke	Ulsamer	Kutzer	Thode
 von Hase
 Kieserling
Jordan