Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. August 1989 erklärte er gegenüber dem Präsidenten des Landgerichts Münster, er wolle den Beruf des Anwalts nicht mehr ausüben und gebe seine Zulassung als Rechtsanwalt zurück. Daraufhin hat der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm mit Bescheid vom 5. Mit einem an den Präsidenten des Oberlandesgerichts gerichteten Schreiben vom 6. November 1989 erklärte der Antragsteller, er nehme seine Verzichtserklärung zurück und bitte um entsprechende Entscheidung. November 1989 bat er, sein vorheriges Schreiben als Rechtsmittel anzusehen und gegebenenfalls an den Ehrengerichtshof weiterzuleiten. Der Vorsitzende des erkennenden Senats hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 20. Der Antragsteller hat dazu nicht Stellung genommen und sein Rechtsmittel auch nicht begründet.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 25/90 BESCHLUSS in dem Verfahren Rechtsanwalt Roland BflMHHHfestraß Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Nfl^-L^B-Platz vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht itraße flB, Antragsgegner und Beschwerdegegner, WII wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 23. Juli 1990 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. v. Hase und Dr. Salditt beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 1990 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt . r - 3 Gründe I. Der Antragsteller wurde im September 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, und zwar bei dem Amtsgericht und Landgericht Münster. Mit Schreiben vom 25. August 1989 erklärte er gegenüber dem Präsidenten des Landgerichts Münster, er wolle den Beruf des Anwalts nicht mehr ausüben und gebe seine Zulassung als Rechtsanwalt zurück. Daraufhin hat der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm mit Bescheid vom 5. Oktober 1989 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 13. Oktober 1989 zugestellt. Mit einem an den Präsidenten des Oberlandesgerichts gerichteten Schreiben vom 6. November 1989 erklärte der Antragsteller, er nehme seine Verzichtserklärung zurück und bitte um entsprechende Entscheidung. Mit Schreiben vom 21. November 1989 bat er, sein vorheriges Schreiben als Rechtsmittel anzusehen und gegebenenfalls an den Ehrengerichtshof weiterzuleiten. Der Ehrengerichtshof hat einen darin möglicherweise zu sehenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. \ 4 II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach § 42 Abs. 4 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Diese Frist hat der Antragsteller versäumt. Die angefochtene Entscheidung ist ihm am 26. März 1990 zugestellt worden. Seine sofortige Beschwerde ist erst am 11. April 1990 eingegangen. Der Vorsitzende des erkennenden Senats hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 20. April 1990 den Zeitpunkt des Eingangs seiner sofortigen Beschwerde mitgeteilt. Der Antragsteller hat dazu nicht Stellung genommen und sein Rechtsmittel auch nicht begründet. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben (vgl. Senatsbeschl. v. 10. November 1986 - AnwZ (B) 38/86). 5 r Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Odersky Ulsamer Schmitz Thode Weise v. Hase Salditt