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BGH

Gericht: BGH

Rechtsanwalt Klaus E Straße gegen den Senator für Justiz, Straße Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des II. Er ist bei dieser Stellungnahme auch geblieben, nachdem er vom Antragsgegner erfahren hatte, daß gegen die Antragstellerin im März 1984 in einem weiteren Verfahren bei dem Landgericht Berlin Anklage wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte erhoben worden ist. Juli 1984 hat der Antragsgegner die Entscheidung über den Zulassungsantrag gemäß § 10 Abs. 1 BRAO bis zu dem rechtskräftigen Abschluß der beiden Verfahren ausgesetzt. Nach dieser Vorschrift steht dem Antragsteller gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofes die sofortige Beschwerde nur zu, wenn der Ehrengerichtshof sein Begehren auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgewiesen hat. Der Ehrengerichtshof hat nicht darüber entschieden, ob dem Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ein Versagungsgrund entgegensteht. Für eine solche Entscheidung war schon deswegen kein Raum, weil der Antragsgegner noch keine Entscheidung über das Zulassungsgesuch getroffen, sondern das Verfahren über diesen Antrag lediglich gemäß § 10 Abs. 1 BRAO ausgesetzt hat. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen, den Antragsgegner zu verurteilen, dem Zulassungsverfahren Fortgang zu geben und - bereits jetzt - die Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. 2. Wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, ist die Aussetzung des Zulassungsverfahrens durch den Antragsgegner ein Verwaltungsakt, dessen Anfechtbarkeit sich nach § 223 BRAO beurteilt.

Zitierte Normen: § 10 BRAO
BRAOZulassungAntragsgegnerEhrengerichtshofAussetzung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ÄnwZ (B) 25/85	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 der Assessorin Elke
 Straße
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Klaus E Straße
 gegen
den Senator für Justiz,
 Straße
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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9/9
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 15. Juli 1985 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Dr. Messer
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte Berlin vom 13. Februar 1985 wird als unzulässig verworfen .
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50 000 DM festgesetzt.
Gründe I.
Die Antragstellerin hat am 15. Februar 1984 um ihre Zulassung als Rechtsanwältin beim Landgericht Berlin nachgesucht; zugleich hat sie darauf hingewiesen, daß sie durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. Februar 1984 wegen gemeinschaft1ichcm Hausfriedensbruchs zu 40 Tages-
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sätzen verurteilt worden sei und hiergegen fristgerecht Berufung eingelegt habe. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin hat den Antrag befürwortet. Er ist bei dieser Stellungnahme auch geblieben, nachdem er vom Antragsgegner erfahren hatte, daß gegen die Antragstellerin im März 1984 in einem weiteren Verfahren bei dem Landgericht Berlin Anklage wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte erhoben worden ist.
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Mit Bescheid vom 20. Juli 1984 hat der Antragsgegner die Entscheidung über den Zulassungsantrag gemäß § 10 Abs. 1 BRAO bis zu dem rechtskräftigen Abschluß der beiden Verfahren ausgesetzt.
Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Sie hat beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, dem Zulassungsverfahren Fortgang zu geben und sie zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen; hilfsweise hat sie beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ehrengerichtshofs erneut zu bescheiden. ^
Der Ehrengerichtshof hat die Anträge zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr Zulassungsbegehren weiter verfolgt.
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II .
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
1.	Entgegen der Ansicht der sofortigen Beschwerde ergibt sich die Statthaftigkeit nicht aus § 42 Abs. 1
Nr. 2 BRAO. Nach dieser Vorschrift steht dem Antragsteller gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofes die sofortige Beschwerde nur zu, wenn der Ehrengerichtshof sein Begehren auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgewiesen hat.
Dies ist hier nicht geschehen.
Der Ehrengerichtshof hat nicht darüber entschieden, ob dem Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ein Versagungsgrund entgegensteht. Für eine solche Entscheidung war schon deswegen kein Raum, weil der Antragsgegner noch keine Entscheidung über das Zulassungsgesuch getroffen, sondern das Verfahren über diesen Antrag lediglich gemäß § 10 Abs. 1 BRAO ausgesetzt hat. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen, den Antragsgegner zu verurteilen, dem Zulassungsverfahren Fortgang zu geben und - bereits jetzt - die Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Dies ist keine Entscheidung im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO (vgl. auch Senatsbeschl. v. 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 13/74 = NJW 1975, 1927).
2.	Wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, ist die Aussetzung des Zulassungsverfahrens durch
 den Antragsgegner ein Verwaltungsakt, dessen Anfechtbarkeit sich nach § 223 BRAO beurteilt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats besagt die Verweisung des § 223 Abs. 3 BRAO auf § 42 BRAO, daß in einem solchen Anfechtungsver-
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fahren die sofortige Beschwerde nur bei Entscheidungen von gleicher Schwere und Tragweite wie den in § 42 Abs . 1 BRAO genannten zulässig ist (BGH aaO m.w.N.). Der Aussetzung des Zulassungsverfahrens nach § 10 BRAO kommt ein solches Gewicht nicht zu (BGH aaO) . Ob eine Ausnahme hiervon anzunehmen ist, wenn die Aussetzung wegen ihrer zeitlichen Ausdehnung einer Versagung der Zulassung faktisch gleichkommt, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil die bisherige Dauer der Aussetzung für diese Frage keinen Ansatzpunkt bietet.
3.	Da die sofortige Beschwerde hiernach als unzulässig zu verwerfen ist, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen (BGHZ 44, 25).
Pfeiffer	Hagen	Laufhütte
 Kohlndorfer
Weise
 Messer
Jähnke